Entscheidungsgründe:
Am 15. 5. 1996 beabsichtigte die Klägerin, als Fahrgast in einen vom Erstbeklagten gelenkten, von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Linienbus an Haltestelle Nr 8 in der Ursulinengasse in K***** in Richtung V***** nach dessen Abfertigung einzusteigen. Nachdem sie vergeblich an die geschlossene Einstiegstüre des bereits anfahrenden Busses geklopft hatte, verminderte der Buslenker nach kurzer Fahrtstrecke die Fahrgeschwindigkeit verkehrsbedingt. Die Klägerin ging neben dem in Fahrt befindlichen Bus her, klopfte an die rechte Seitenwand und kam dabei aus Unachtsamkeit zu Sturz. Sie geriet mit dem linken Fuß unter das rechte Hinterrad des Busses und wurde schwer verletzt.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für künftige Unfallsfolgen und ihre Verpflichtung zur Zahlung von S 300.000,-- an Schmerzengeld. Der Erstbeklagte habe die Einstiegstüre unmittelbar vor ihr geschlossen und sei trotz ihres heftigen Klopfens losgefahren. Er habe den Bus nach kurzer Fahrtstrecke angehalten und sei neuerlich losgefahren, obwohl sie heftig gegen die rechte Flanke des Busses und die Einstiegstüre geklopft habe. Durch dieses neuerliche überraschende Losfahren sei sie ins Taumeln gekommen und gestürzt. Hätte der Erstbeklagte die Einstiegstüre und die rechte Fahrzeugflanke ordnungsgemäß beobachtet, hätte er bei sorgfältigem Verhalten nichts unternommen, was sie hätte gefährden können. Es treffe ihn daher ein Verschulden. Ein schuldhaftes Verhalten aller beklagten Parteien sei auch darin zu erblicken, daß sie gegen die auf dem abzuschließenden Beförderungsvertrag beruhende Verpflichtung der unversehrten Beförderung verstoßen hätte. Sie hafteten auch nach den Bestimmungen des EKHG.
Die beklagten Parteien wendeten im wesentlichen ein, daß den Erstbeklagten kein Verschulden treffe. Er habe die Klägerin erstmals nach dem Unfall, als er den Bus wegen eines "Geräusches" wieder angehalten gehabt habe, am Gehsteig liegend bemerkt. Sie sei zu Sturz gekommen, weil sie mit Pantoffeln dem fahrenden Bus nachgelaufen und über die Gehsteigkante gestolpert sei. Da er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe und der Unfall ausschließlich auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei, komme auch eine Haftung nach den Bestimmungen des EKHG nicht in Betracht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch nachstehende Feststellungen:
Die Klägerin mußte auf der Fahrt von K***** nach V***** in K***** in den Autobus der Linie 80 umsteigen. Sie trug an ihren Füßen Pantoffel, die nur den Vorderfuß, nicht auch die Ferse bedeckten. Sie sah den Bus, den sie zu benützen beabsichtigte, mit geöffneten Türen stehen. Der Fahrer war nicht im Autobus. Die Klägerin erledigte noch ein Telefonat. Mittlerweile stieg der Erstbeklagte in den Autobus ein und setzte sich auf den Lenkersitz. Nach Erreichen der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit schaute er vor dem Verschließen der Türen in den rechten Außenspiegel und nach rechts zur vorderen Einstiegstüre; da er niemand bemerkte, der einsteigen wollte, verschloß er die Türen und blickte in den linken Außenspiegel, um sich in den Fließverkehr einzuordnen. Die Klägerin bemerkte nach dem Verlassen der Telefonzelle, daß der Erstbeklagte bereits eingestiegen und die vordere Einstiegstüre bereits verschlossen war. Sie klopfte mit der rechten Hand gegen diese Türe, der Erstbeklagte schaute jedoch nicht zur Klägerin, sondern fuhr langsam an. Da der Autobus wegen eines vor ihm befindlichen Autobusses zunächst nur sehr langsam fuhr, dachte die Klägerin, der Erstbeklagte habe sie bemerkt. Sie ging neben dem langsam weiterfahrenden Bus her und klopfte gegen dessen rechte Karosserieseite im Bereich hinter der Vordertür. Nach einigen Metern verlor sie das Gleichgewicht, entweder weil sie beim Klopfen ihr Gewicht zu sehr gegen den Bus verlagert hatte oder weil sie auf die Gehsteigkante nicht achtete und stürzte nach vorne. Dabei geriet sie mit dem linken Fuß unter den fahrenden Bus, der mit dem rechten Hinterrad den Fuß überrollte. Der Erstbeklagte hörte erst während der Fahrt ein Geräusch, das er nicht beschreiben konnte. Er blickte zunächst in den Innenrückspiegel und dann in den Außenrückspiegel, sah, daß die Klägerin auf dem Gehsteig lag, und hielt den Bus an. Klopfzeichen gegen die vordere Türe dieses Autobusses sind für einen Menschen mit gesundem Gehör im Inneren des Busses bei laufendem Motor, sowohl im Standgas als auch bei erhöhter Motordrehzahl, unüberhörbar. Das Hörvermögen des Erstbeklagten ist nicht eingeschränkt. Die Klägerin muß bis zur Endlage 9,5 m zurückgelegt haben. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß dem Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei ein schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem mit der Klägerin geschlossenen Beförderungsvertrag anzulasten sei, weil der Erstbeklagte die rechte Flanke des Autobusses vor dem Anfahren nicht beobachtet und auf das Klopfen der Klägerin erst nach einer Fahrstrecke von 12 m reagiert habe. Er wäre verpflichtet gewesen, fahrgastfreundlich zu handeln und der Klägerin das Zusteigen zu ermöglichen. Die beklagten Parteien hafteten auch nach den Bestimmungen des EKHG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten statt, wies das gegen ihn gerichtete Klagebegehren ab, bestätigte jedoch das stattgebende Urteil gegen die zweit- und drittbeklagte Partei und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und verneinte sowohl eine vertragliche als auch eine deliktische Haftung des Erstbeklagten. Selbst wenn er das Klopfen der Klägerin hätte hören können und die rechte Flanke des Autobusses beobachtet hätte, hätte er die Lage nicht als für die Klägerin bedrohlich einschätzen müssen, weil sich ein maßgerechter Durchschnittsmensch nicht durch gefährliche Annäherung an den fahrenden Autobus gefährdet hätte. Eine vertragliche Haftung der zweitbeklagten Partei scheide aus, weil eine Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten gegenüber der Klägerin durch den Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfe der zweitbeklagten Partei nicht zu erkennen sei. Daß der Erstbeklagte auf das Klopfen der Klägerin an die bereits geschlossene Einstiegstüre nicht reagiert habe, stelle keine unfallsursächliche Vertragsverletzung dar. Die zweit- und damit auch die drittbeklagte Partei hafteten jedoch nach den Bestimmungen des EKHG, weil ihnen der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen sei. Vom Erstbeklagten wäre bei Anwendung äußerster Sorgfalt zu erwarten gewesen, daß er das wahrnehmbar gewesene Klopfen der Klägerin gehört, durch einen Blick in den rechten Außenspiegel die Situation eingeschätzt und die Fahrt erst nach ihrer unzweifelhaften Bereinigung fortgesetzt hätte. Da der Erstbeklagte die Fahrt ohne Rücksicht auf die bei gehöriger Aufmerksamkeit feststellbar gewesene Unklarheitensituation fortgesetzt habe, habe er die nach den Umständen des Falles gebotene äußerste Sorgfalt vernachlässigt. Dem Verfahren erster Instanz sei zwar zu entnehmen, daß die beklagten Parteien auch ein Mitverschulden der Klägerin eingewendet hätten, doch hätten sie sich in der Berufung nicht gegen die Verneinung eines Mitverschuldens durch das Erstgericht gewendet. Auf den nur in erster Instanz geltend gemachten Mitverschuldenseinwand sei daher nicht einzugehen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten statt, wies das gegen ihn gerichtete Klagebegehren ab, bestätigte jedoch das stattgebende Urteil gegen die zweit- und drittbeklagte Partei und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und verneinte sowohl eine vertragliche als auch eine deliktische Haftung des Erstbeklagten. Selbst wenn er das Klopfen der Klägerin hätte hören können und die rechte Flanke des Autobusses beobachtet hätte, hätte er die Lage nicht als für die Klägerin bedrohlich einschätzen müssen, weil sich ein maßgerechter Durchschnittsmensch nicht durch gefährliche Annäherung an den fahrenden Autobus gefährdet hätte. Eine vertragliche Haftung der zweitbeklagten Partei scheide aus, weil eine Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten gegenüber der Klägerin durch den Erstbeklagten als Erfüllungsgehilfe der zweitbeklagten Partei nicht zu erkennen sei. Daß der Erstbeklagte auf das Klopfen der Klägerin an die bereits geschlossene Einstiegstüre nicht reagiert habe, stelle keine unfallsursächliche Vertragsverletzung dar. Die zweit- und damit auch die drittbeklagte Partei hafteten jedoch nach den Bestimmungen des EKHG, weil ihnen der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen sei. Vom Erstbeklagten wäre bei Anwendung äußerster Sorgfalt zu erwarten gewesen, daß er das wahrnehmbar gewesene Klopfen der Klägerin gehört, durch einen Blick in den rechten Außenspiegel die Situation eingeschätzt und die Fahrt erst nach ihrer unzweifelhaften Bereinigung fortgesetzt hätte. Da der Erstbeklagte die Fahrt ohne Rücksicht auf die bei gehöriger Aufmerksamkeit feststellbar gewesene Unklarheitensituation fortgesetzt habe, habe er die nach den Umständen des Falles gebotene äußerste Sorgfalt vernachlässigt. Dem Verfahren erster Instanz sei zwar zu entnehmen, daß die beklagten Parteien auch ein Mitverschulden der Klägerin eingewendet hätten, doch hätten sie sich in der Berufung nicht gegen die Verneinung eines Mitverschuldens durch das Erstgericht gewendet. Auf den nur in erster Instanz geltend gemachten Mitverschuldenseinwand sei daher nicht einzugehen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.