Hiezu wurde erwogen:
Schon in der Entscheidung vom 20. 9. 1881, GlU 8512, wurde ein Verdienstentgang in Form einer Rente zugesprochen, obwohl ein konkreter Verdienstentgang noch nicht eingetreten war. In der Entscheidung vom 28. 8. 1884, GlU 10.141, wurde ausgeführt, die Klage auf Verdienstentgang könne nicht als verfrüht angesehen werden, wenn auch derzeit ein entgangener oder künftig entgehender Verdienst nicht nachgewiesen sei. Es bedürfe keines Beweises, dass durch den Verlust eines Auges eine Schädigung in dem künftigen Erwerbe oder eine Erschwerung in der Ausbildung für einen künftigen Beruf gelegen sei. In der Entscheidung SZ 9/85 vom 14. 7. 1997 wurde schließlich dargelegt, dass der Kläger aufgrund seiner körperlichen Verletzung an Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verloren habe; dies sei aber ein Schaden, der jetzt schon eingetreten sei. "Es hieße dem Kläger den Schadenersatz überhaupt verweigern, wollte man ihn auf den Einzelfall verweisen, sodass er in jedem Fall nachweisen müsste, dass er einen minderen Lohn beziehe oder arbeitslos ist". Die Rente solle dazu dienen, ihm einen Fonds zur Deckung künftigen Schadens zu schaffen, daher könne er sie auch zu einer Zeit beziehen, in der er einen Normallohn erhalte.
Seit diesen Entscheidungen wird das Rechtsinstitut der abstrakten Rente von der Rechtsprechung anerkannt (siehe zB RIS-Justiz RS0030797; RS0030709; RS0030614). Die Rechtsprechung hat in Ausnahmefällen dem Verletzten auf seinen Antrag eine abstrakte Rente gewährt, wenn zunächst kein konkreter Verdienstentgang eingetreten, ein künftiger Entgang aber wegen des erlittenen Dauerschadens wahrscheinlich war. Für den Anspruch auf eine abstrakte Rente genügt nicht eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit, es muss vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallsbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein. Voraussetzung für die Gewährung einer abstrakten Rente ist, dass die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion) und der Geschädigte der Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen ausgesetzt ist (Sicherungsfunktion). Wenn nur eine dieser Aufgaben erfüllt ist, gebührt die abstrakte Rente nicht, vielmehr muss ein so enger Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verdienstausfall infolge konkret und absehbar drohenden Verlustes der gegenwärtigen Erwerbsgelegenheit gegeben sein, dass es schon jetzt geboten ist, durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung des Ausfalles zu schaffen (2 Ob 133/02a = JBl 2003, 242 [Faber] mwN).
Von der überwiegenden Lehre - wenngleich unter Kritik einzelner Punkte der Rechtsprechung - wurde ebenfalls die Ansicht vertreten, es bestehe unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine abstrakte Rente (Fröhlich, Schadensbemessung und Schadensüberwälzung, ZBl 1931, 536 [550 ff]); V. Steininger, Zur abstrakten Rente, JBl 1966, 543; derselbe, Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Verdienstentgang; Wilburg FS-1965, 181; derselbe, JBl 1968, 147 [Entscheidungsbesprechung]; Fiebich, Zum Problem des Rentenanspruches nach § 1325 ABGB, ÖJZ 1958, 341; Piegler, Die "abstrakte Rente" im österreichischen Schadenersatzrecht, VersR 1965, 103; derselbe, Die "abstrakte Rente", Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs, Frühjahrstagung 1971, 31; F. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung, 50 ff; Schuhmacher, Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als Problem des Schadensbegriffs, ZAS 1977, 43; Welser, Fragen zivilrechtlicher Haftung aus Verkehrsunfällen, Sonderheft ZVR 1978, 34 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 2/59 und II², 130 ff; derselbe, Die Tötung im Schadenersatzrecht in Liber Amicorum Pierre Widmer, 203 [208], Faistenberger/Barta/Eccher in Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz², 498; Huber, Fragen der Schadensberechnung², 478; Krejci, Grundsatzfragen des Haftpflicht- und Regresssystems im Recht der sozialen Sicherheit, Reformen des Rechts, 409 (415 f); Wittwer, Das Ende der abstrakten Rente? JAP 1999/2000, 156; s auch Apathy, Komm z EKHG § 13 Rz 15 ff).Von der überwiegenden Lehre - wenngleich unter Kritik einzelner Punkte der Rechtsprechung - wurde ebenfalls die Ansicht vertreten, es bestehe unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine abstrakte Rente (Fröhlich, Schadensbemessung und Schadensüberwälzung, ZBl 1931, 536 [550 ff]); römisch fünf. Steininger, Zur abstrakten Rente, JBl 1966, 543; derselbe, Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Verdienstentgang; Wilburg FS-1965, 181; derselbe, JBl 1968, 147 [Entscheidungsbesprechung]; Fiebich, Zum Problem des Rentenanspruches nach Paragraph 1325, ABGB, ÖJZ 1958, 341; Piegler, Die "abstrakte Rente" im österreichischen Schadenersatzrecht, VersR 1965, 103; derselbe, Die "abstrakte Rente", Gesellschaft der Gutachterärzte Österreichs, Frühjahrstagung 1971, 31; F. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung, 50 ff; Schuhmacher, Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als Problem des Schadensbegriffs, ZAS 1977, 43; Welser, Fragen zivilrechtlicher Haftung aus Verkehrsunfällen, Sonderheft ZVR 1978, 34 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 2/59 und II², 130 ff; derselbe, Die Tötung im Schadenersatzrecht in Liber Amicorum Pierre Widmer, 203 [208], Faistenberger/Barta/Eccher in Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz², 498; Huber, Fragen der Schadensberechnung², 478; Krejci, Grundsatzfragen des Haftpflicht- und Regresssystems im Recht der sozialen Sicherheit, Reformen des Rechts, 409 (415 f); Wittwer, Das Ende der abstrakten Rente? JAP 1999 aus 2000,, 156; s auch Apathy, Komm z EKHG Paragraph 13, Rz 15 ff).
Generell gegen den Zuspruch einer abstrakten Rente sind allerdings Reischauer in Rummel² ABGB § 1325 Rz 36, Harrer in Schwimann² ABGB § 1325 Rz 57 und jüngst Faber JBl 2003, 242 (Entscheidungsbesprechung) aufgetreten. Diese vertreten die Ansicht, die Erwerbsfähigkeit habe keinen Verkehrswert, richtigerweise sei nach § 1325 ABGB nur der konkrete Verdienstentfall zu ersetzen. Diesen Ausführungen vermag sich der erkennende Senat aber nicht anzuschließen. Richtig ist zwar, dass es keinen gemeinen Wert der Erwerbsfähigkeit an sich gibt, weil im Verkehr stets die Arbeitskraft nur für gewisse Zeiträume zur Verfügung gestellt und entgolten wird (Koziol, aaO, I³, Rz 3/73). Dies ändert aber nichts daran, dass für die breite Masse der Bevölkerung die Arbeitskraft und die daraus resultierende Erwerbsfähigkeit das wichtigste Vermögensgut darstellt (Schuhmacher, aaO, ZAS 1977, 43); die Einbuße an dieser Erwerbsfähigkeit kann auch objektiv bewertet werden (Fröhlich, aaO, ZBl 1931, 550; F. Bydlinski, aaO, 51). Es wäre ein Wertungswiderspruch, bei einer Verunstaltung eine Rente wegen Verhinderung des besseren Fortkommens zuzusprechen (siehe Reischauer, aaO, § 1326 Rz 10), nicht aber bei einer Verhinderung des Fortkommens ohne eine solche. Vielmehr handelt es sich bei einer abstrakten Rente um einen Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung im Sinne des § 1332 ABGB, wobei wegen des zeitlichen Momentes bei der Erwerbsfähigkeit der Ersatz auch nur in Rentenbeträgen zu erstatten ist (Koziol, aaO, I Rz 3/73).Generell gegen den Zuspruch einer abstrakten Rente sind allerdings Reischauer in Rummel² ABGB Paragraph 1325, Rz 36, Harrer in Schwimann² ABGB Paragraph 1325, Rz 57 und jüngst Faber JBl 2003, 242 (Entscheidungsbesprechung) aufgetreten. Diese vertreten die Ansicht, die Erwerbsfähigkeit habe keinen Verkehrswert, richtigerweise sei nach Paragraph 1325, ABGB nur der konkrete Verdienstentfall zu ersetzen. Diesen Ausführungen vermag sich der erkennende Senat aber nicht anzuschließen. Richtig ist zwar, dass es keinen gemeinen Wert der Erwerbsfähigkeit an sich gibt, weil im Verkehr stets die Arbeitskraft nur für gewisse Zeiträume zur Verfügung gestellt und entgolten wird (Koziol, aaO, I³, Rz 3/73). Dies ändert aber nichts daran, dass für die breite Masse der Bevölkerung die Arbeitskraft und die daraus resultierende Erwerbsfähigkeit das wichtigste Vermögensgut darstellt (Schuhmacher, aaO, ZAS 1977, 43); die Einbuße an dieser Erwerbsfähigkeit kann auch objektiv bewertet werden (Fröhlich, aaO, ZBl 1931, 550; F. Bydlinski, aaO, 51). Es wäre ein Wertungswiderspruch, bei einer Verunstaltung eine Rente wegen Verhinderung des besseren Fortkommens zuzusprechen (siehe Reischauer, aaO, Paragraph 1326, Rz 10), nicht aber bei einer Verhinderung des Fortkommens ohne eine solche. Vielmehr handelt es sich bei einer abstrakten Rente um einen Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung im Sinne des Paragraph 1332, ABGB, wobei wegen des zeitlichen Momentes bei der Erwerbsfähigkeit der Ersatz auch nur in Rentenbeträgen zu erstatten ist (Koziol, aaO, I Rz 3/73).
Diese objektiv-abstrakte Schadensberechnung entspricht der ganz herrschenden österreichischen Lehre (F. Bydlinski, Schadensverursachung, 28; derselbe, JBl 1966, 439 ff: "Es besteht also offenbar aller Anlass, darauf hinzuweisen, dass diese neuerdings anzutreffende Behauptung, es gebe im (österreichischen!) Schadenersatzrecht nur eine konkrete (nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen vorgenommene) Schadensberechung evident falsch ist; Koziol, aaO, I³ Rz 2/56 ff; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung 137 mwN). Die gegenteilige Ansicht von Reischauer, aaO, § 1332 Rz 17 geht davon aus, dass der abstrakt berechnete Schaden kein Schaden sei. Sie ignoriert aber insbesondere das mögliche Vorliegen von Realschäden, die ohne Zusammenhang mit einem bestimmten Vermögen und einem Geldwert erkennbar sind (F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts, 191 FN 191). Die Chance für den Schädiger, ungeachtet des Eintritts eines realen Schadens von einer Haftung frei zu bleiben, würde den rechtlich bedeutsamen Leitzweck der Schadensprävention des Schadenersatzes erheblich mindern (Bydlinski, Prinzipien 190 ff; Koziol, aaO I³ Rz 2/58; Karner, aaO, 137). Es ist auch nicht einzusehen, dass bei Beschädigungen eines Autos auch dann Ersatz zu leisten ist, wenn dieser Schaden die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und der Schaden auch nie behoben wird, hingegen bei einer Beeinträchtigung des wichtigeren Rechtsgutes der Erwerbsfähigkeit erst bei Eintritt eines konkreten Schadens Ersatz zu leisten wäre.Diese objektiv-abstrakte Schadensberechnung entspricht der ganz herrschenden österreichischen Lehre (F. Bydlinski, Schadensverursachung, 28; derselbe, JBl 1966, 439 ff: "Es besteht also offenbar aller Anlass, darauf hinzuweisen, dass diese neuerdings anzutreffende Behauptung, es gebe im (österreichischen!) Schadenersatzrecht nur eine konkrete (nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen vorgenommene) Schadensberechung evident falsch ist; Koziol, aaO, I³ Rz 2/56 ff; Karner, Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung 137 mwN). Die gegenteilige Ansicht von Reischauer, aaO, Paragraph 1332, Rz 17 geht davon aus, dass der abstrakt berechnete Schaden kein Schaden sei. Sie ignoriert aber insbesondere das mögliche Vorliegen von Realschäden, die ohne Zusammenhang mit einem bestimmten Vermögen und einem Geldwert erkennbar sind (F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts, 191 FN 191). Die Chance für den Schädiger, ungeachtet des Eintritts eines realen Schadens von einer Haftung frei zu bleiben, würde den rechtlich bedeutsamen Leitzweck der Schadensprävention des Schadenersatzes erheblich mindern (Bydlinski, Prinzipien 190 ff; Koziol, aaO I³ Rz 2/58; Karner, aaO, 137). Es ist auch nicht einzusehen, dass bei Beschädigungen eines Autos auch dann Ersatz zu leisten ist, wenn dieser Schaden die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und der Schaden auch nie behoben wird, hingegen bei einer Beeinträchtigung des wichtigeren Rechtsgutes der Erwerbsfähigkeit erst bei Eintritt eines konkreten Schadens Ersatz zu leisten wäre.
Weder das Gesetz noch dogmatische Grundsätze verbieten es daher, eine abstrakte Rente unter bestimmten Voraussetzungen zuzuerkennen.
Auch praktische und prozessökonomische Grundsätze sprechen dagegen, die Rechtsprechung zur abstrakten Rente überhaupt aufzugeben. Wie der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung SZ 9/85 ausgeführt hat, soll der Geschädigte durch die Zuerkennung der Rente von dem sonst in jedem Einzelfall zu erbringenden Nachweis befreit werden, dass er aufgrund der unfallsbedingten Verletzungen einen minderen Lohn bezieht oder arbeitslos ist. Diesen Problemen durch eine Rente in Analogie zu § 1326 ABGB zu begegnen (Reischauer, aaO § 1325 Rz 36), erscheint nicht zweckmäßig. Warum die objektiv-abstrakte Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit entfallen, eine Rente aber in Analogie zu § 1326 ABGB zuerkannt werden soll, ist nicht einzusehen. Es ist auch - gerade in Zeiten relativ hoher Arbeitslosigkeit - nicht typisch, dass ein Dienstnehmer mit verminderter Arbeitskraft von Einkommenseinbußen bzw von einer Kündigung eher betroffen ist als ein anderer (so aber Faber, JBl 2003, 245).Auch praktische und prozessökonomische Grundsätze sprechen dagegen, die Rechtsprechung zur abstrakten Rente überhaupt aufzugeben. Wie der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung SZ 9/85 ausgeführt hat, soll der Geschädigte durch die Zuerkennung der Rente von dem sonst in jedem Einzelfall zu erbringenden Nachweis befreit werden, dass er aufgrund der unfallsbedingten Verletzungen einen minderen Lohn bezieht oder arbeitslos ist. Diesen Problemen durch eine Rente in Analogie zu Paragraph 1326, ABGB zu begegnen (Reischauer, aaO Paragraph 1325, Rz 36), erscheint nicht zweckmäßig. Warum die objektiv-abstrakte Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit entfallen, eine Rente aber in Analogie zu Paragraph 1326, ABGB zuerkannt werden soll, ist nicht einzusehen. Es ist auch - gerade in Zeiten relativ hoher Arbeitslosigkeit - nicht typisch, dass ein Dienstnehmer mit verminderter Arbeitskraft von Einkommenseinbußen bzw von einer Kündigung eher betroffen ist als ein anderer (so aber Faber, JBl 2003, 245).
Auch der Gedanke, die Mehranstrengungen durch Schmerzengeld auszugleichen, ist nicht zwingend. Einerseits muss eine höhere Belastung nicht unbedingt zu (körperlichen) Schmerzzuständen führen. Anderseits müsste dieses Schmerzengeld in Form einer Rente abgegolten werden, weil nicht absehbar ist, wie lange der Verletzte die Arbeit, die Mehranstrengungen verursacht, noch verrichten kann. Es ist möglich, dass der (schon drohende) Verlust des Arbeitsplatzes schon kurze Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintritt, es ist aber auch denkbar, dass es nicht zu einem solchen kommt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, eine abstrakte Rente gegen die - soweit überblickbar - seit ihrer "Erfindung" im Jahre 1881 bis zum Jahre 1984 (Erscheinungsjahr des zweiten Bandes des Kommentars von Rummel mit Kritik von Reischauer) keine grundsätzlichen Einwände erhoben wurden, jedenfalls in den engen Grenzen der bisherigen Rechtsprechung aufrechtzuerhalten.
Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer abstrakten Rente gegeben. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes besteht hier die Gefahr einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Klägers ebenso wie die Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen. Gerade die Argumentation der beklagten Parteien, dass der Kläger im Hinblick auf sein Alter faktisch nicht mehr vermittelbar ist, spricht für die Zuerkennung einer abstrakten Rente. Der Kläger ist nämlich derzeit noch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und könnte unter Umständen den Nachweis, dass das Arbeitsverhältnis wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und nicht wegen seines Alters aufgelöst wurde, nur schwer erbringen.
Entgegen der Ansicht der beklagten Parteien kann dem Kläger auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht angelastet werden. Eine solche besteht nämlich nur, soweit die Maßnahmen zumutbar sind; die Zumutbarkeit richtet sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (Reischauer, aaO, § 1304 Rz 38 mwN). Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann dem Kläger, dessen Arbeitsplatz ohnehin gefährdet ist, nicht zugemutet werden, von seinem Dienstgeber die Einhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu verlangen und zu versuchen diese auch noch im Zwangswege durchzusetzen.Entgegen der Ansicht der beklagten Parteien kann dem Kläger auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht angelastet werden. Eine solche besteht nämlich nur, soweit die Maßnahmen zumutbar sind; die Zumutbarkeit richtet sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (Reischauer, aaO, Paragraph 1304, Rz 38 mwN). Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann dem Kläger, dessen Arbeitsplatz ohnehin gefährdet ist, nicht zugemutet werden, von seinem Dienstgeber die Einhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu verlangen und zu versuchen diese auch noch im Zwangswege durchzusetzen.
Der unberechtigten Revision der beklagten Parteien war sohin keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.