Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 143/24d×

Entscheidung 2 Ob 143/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob143/24d

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, gegen die beklagte Partei M*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 6 Cg 144/13f des Landesgerichts Krems an der Donau (hier: wegen Ablehnung), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juli 2024, GZ 16 Nc 12/24x-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]                  Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Ablehnungsantrag des Klägers gegen drei Richter dieses Gerichts zurück. Nach rechtskräftiger Entscheidung komme die Ablehnung eines daran beteiligten Richters nicht mehr in Betracht. Dem Ablehnungsantrag komme auch inhaltlich keine Berechtigung zu, weil der Kläger keine konkreten Ablehnungsgründe nenne.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.

[3]           1. Vorweg ist festzuhalten, dass über den Rekurs trotz der neuerlichen Ablehnung bereits jetzt entschieden werden kann:

[4] Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig. In einem solchen Fall ist vor Entscheidung über das Rechtsmittel grundsätzlich der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Fall ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben hätte vergleiche RS0042028 [insb T9]). Anderes gilt jedoch, wenn der Ablehnungsantrag offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt – etwa im Fall einer Ablehnungskaskade vergleiche 3 Ob 172/19v = RS0042028 [T27]) – oder keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen führt vergleiche RS0042028 [T7, T24]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

[5] 2. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter die Entscheidung getroffen oder als Senatsmitglied an ihr mitgewirkt hat (RS0007462). Das ist hier schon begrifflich nicht der Fall, weil der Ablehnungsantrag erst nach Ergehen der nunmehr angefochtenen Entscheidung gestellt wurde vergleiche 1 Ob 40/23y Rz 9 mwN).

[6]                  3. Im Übrigen enthält der Rekurs keine weiteren Argumente, sondern lediglich einen nach ständiger Rechtsprechung unzulässigen Verweis auf einen anderen Schriftsatz (RS0007029).

[7]           4. Insgesamt war dem Rekurs damit nicht Folge zu geben.

Textnummer

E142886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00143.24D.1015.000

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241015_OGH0002_0020OB00143_24D0000_000