Aus den Entscheidungsgründen:
In den Ausführungen des allein geltend gemachten Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache bringt die Revisionswerberin vor, es sei dem Berufungsgerichte zwar darin beizupflichen, daß das Vorrecht des § 52 KO. nur wegen des Inhaltes der Forderung und nicht wegen der Person des Gläubigers gebühre; die Beurteilung des Berufungsgerichtes werde aber der Natur der Kirchenbeiträge nicht gerecht; die Erhebung von Kirchenbeiträgen durch die katholische Kirche müsse als die Forderung von öffentlichen Abgaben angesehen werden, weil sie nicht der Privatwirtschaftsverwaltung der katholischen Kirche entspringe, sondern auf Grund staatlicher Anordnung geschehe und der Rechtsgrund für die Erhebung rein im staatlichen und nicht im kirchlichen Bereich liege; solange nicht durch die Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörde die Beendigung der Zugehörigkeit zu einem Religionsbekenntnis staatlich sanktioniert sei, bestehe auch der staatliche Zwang, Kirchenbeiträge zu entrichten, und damit eine Art Zwangsmitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung. Des weiteren bringt die Revisionswerberin vor, daß sich durch die Art der Einhebung der Kirchenbeiträge an ihrem Charakter als öffentliche Abgaben nichts ändere, weil der Weg der Geltendmachung von Forderungen kein Kriterium für den Charakter dieser Forderungen sein könne. Die Kirchenbeiträge könnten nicht anders als die Beiträge der Kammern der gewerblichen Wirtschaft behandelt werden. Nach dem Gesetz vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, werde den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften der staatliche Beistand zur Einbringung ihrer Umlagen gewährte die katholische und die evangelische Kirche könnten schon nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Religionsgesellschaften nicht schlechter gestellt sein als z. B. die Methodisten und die Mormonen.In den Ausführungen des allein geltend gemachten Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache bringt die Revisionswerberin vor, es sei dem Berufungsgerichte zwar darin beizupflichen, daß das Vorrecht des Paragraph 52, KO. nur wegen des Inhaltes der Forderung und nicht wegen der Person des Gläubigers gebühre; die Beurteilung des Berufungsgerichtes werde aber der Natur der Kirchenbeiträge nicht gerecht; die Erhebung von Kirchenbeiträgen durch die katholische Kirche müsse als die Forderung von öffentlichen Abgaben angesehen werden, weil sie nicht der Privatwirtschaftsverwaltung der katholischen Kirche entspringe, sondern auf Grund staatlicher Anordnung geschehe und der Rechtsgrund für die Erhebung rein im staatlichen und nicht im kirchlichen Bereich liege; solange nicht durch die Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörde die Beendigung der Zugehörigkeit zu einem Religionsbekenntnis staatlich sanktioniert sei, bestehe auch der staatliche Zwang, Kirchenbeiträge zu entrichten, und damit eine Art Zwangsmitgliedschaft und die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung. Des weiteren bringt die Revisionswerberin vor, daß sich durch die Art der Einhebung der Kirchenbeiträge an ihrem Charakter als öffentliche Abgaben nichts ändere, weil der Weg der Geltendmachung von Forderungen kein Kriterium für den Charakter dieser Forderungen sein könne. Die Kirchenbeiträge könnten nicht anders als die Beiträge der Kammern der gewerblichen Wirtschaft behandelt werden. Nach dem Gesetz vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, werde den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften der staatliche Beistand zur Einbringung ihrer Umlagen gewährte die katholische und die evangelische Kirche könnten schon nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Religionsgesellschaften nicht schlechter gestellt sein als z. B. die Methodisten und die Mormonen.
Demgegenüber verweist der Revisionsgegner auf die Regelung nach dem Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen, GBlÖ. Nr. 543/199; die Revisionsausführungen hätten lediglich als Hinweise für eine gesetzliche Neuregelung Bedeutung.
Das Revisionsgericht pflichtet der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß die Kirchenbeiträge nach dem Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBlÖ. Nr. 543/1939, nicht als öffentliche Abgaben anzusehen sind und somit auch nicht in die zweite Klasse der Konkursforderungen nach § 52 KO. gehören. Ein derartiges Vorrecht ergibt sich nämlich weder aus einer konkreten Gesetzesbestimmung noch auch aus dem Wesen der Kirchenbeiträge. In ersterer Hinsicht genügt die Verweisung auf den Inhalt des bezogenen Gesetzes, wonach die Kirchenbeiträge "zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses" einzuheben sind; in letzterer Beziehung aber ist mit Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes JBl. 1957 S. 98, ferner die Entscheidung des OGH. SZ. XXV 222) und Lehre (vgl. Werner in Anm. 1 zum oben bezogenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, JBl. 1957 S. 99, sowie Adamovich - Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 5. Aufl. S. 457) festzuhalten, daß es sich bei der Erlassung der Kirchenbeitragsordnung und bei der Vorschreibung des Kirchenbeitrags um eine innere Angelegenheit einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger handelt. Den Kirchenbeiträgen kommt also aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht die Eigenschaft öffentlicher Abgaben nach § 52 KO. zu. Keines der von der Revisionswerberin gegen die Entscheidung der Vorinstanz vorgebrachten Argumente greift durch. Aus den Verordnungen BGBl. Nr. 74/1951 und 229/1955 ergibt sich nichts anderes als die Anerkennung bestimmter Religionsgesellschaften nach dem Gesetz vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften. Zwar wird im § 14 des genannten Gesetzes ausgesprochen, daß zur Einbringung der mit staatlicher Zustimmung ausgeschriebenen Umlagen (der anerkannten Religionsgesellschaften) und der den Religionsdienern zustehenden Einkünfte und Gebühren der staatliche Beistand gewährt wird, und auch im Abs. 3 des Art. XIV des Konkordats vom 5. Juni 1933 (BGBl. II 1934 Nr. 2) wird bestimmt, daß - unter gewissen Voraussetzungen - zur Hereinbringung von Leistungen seitens der Mitglieder von kirchlichen Verbänden der katholischen Kirche der staatliche Beistand gewährt wird; damit ist aber über die Natur dieser Leistungen und Umlagen als öffentliche Abgaben, insbesondere auch in Ansehung der Anwendung des § 52 KO., nichts ausgesagt. Selbst eine Zwangsmitgliedschaft im Sinne der Revisionsausführungen würde noch nicht bedeuten, daß die Beiträge der Mitglieder öffentliche Abgaben seien, und im übrigen ist zu bemerken, daß nach staatlichem Recht (vgl. Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, 5. Aufl. II S. 17) der Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft schon dann rechtlich wirksam wird, wenn dieser Austritt der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt wird. Richtig ist, daß rückständige Kammerumlagen als öffentliche Abgaben nach § 52 KO. zu werten sind (vgl. Anm. 5 zu § 52 KO. in der von Sabaditsch besorgten Großen Manzschen Ausgabe der Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, S. 49); daraus läßt sich jedoch für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts ableiten, weil die Kammern der gewerblichen Wirtschaft nach dem Handelskammergesetz weitgehend staatliche Aufgaben besorgen und die Kammerumlagen zufolge besonderer gesetzlicher Regelung nach den Bestimmungen über die Gewerbesteuer zu behandeln sind.Das Revisionsgericht pflichtet der Ansicht des Berufungsgerichtes bei, daß die Kirchenbeiträge nach dem Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBlÖ. Nr. 543 aus 1939,, nicht als öffentliche Abgaben anzusehen sind und somit auch nicht in die zweite Klasse der Konkursforderungen nach Paragraph 52, KO. gehören. Ein derartiges Vorrecht ergibt sich nämlich weder aus einer konkreten Gesetzesbestimmung noch auch aus dem Wesen der Kirchenbeiträge. In ersterer Hinsicht genügt die Verweisung auf den Inhalt des bezogenen Gesetzes, wonach die Kirchenbeiträge "zur Deckung des kirchlichen Sach- und Personalbedürfnisses" einzuheben sind; in letzterer Beziehung aber ist mit Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes JBl. 1957 S. 98, ferner die Entscheidung des OGH. SZ. römisch 25 222) und Lehre vergleiche Werner in Anmerkung 1 zum oben bezogenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, JBl. 1957 S. 99, sowie Adamovich - Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 5. Aufl. S. 457) festzuhalten, daß es sich bei der Erlassung der Kirchenbeitragsordnung und bei der Vorschreibung des Kirchenbeitrags um eine innere Angelegenheit einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft im Sinne des Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger handelt. Den Kirchenbeiträgen kommt also aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht die Eigenschaft öffentlicher Abgaben nach Paragraph 52, KO. zu. Keines der von der Revisionswerberin gegen die Entscheidung der Vorinstanz vorgebrachten Argumente greift durch. Aus den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1951, und 229 aus 1955, ergibt sich nichts anderes als die Anerkennung bestimmter Religionsgesellschaften nach dem Gesetz vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften. Zwar wird im Paragraph 14, des genannten Gesetzes ausgesprochen, daß zur Einbringung der mit staatlicher Zustimmung ausgeschriebenen Umlagen (der anerkannten Religionsgesellschaften) und der den Religionsdienern zustehenden Einkünfte und Gebühren der staatliche Beistand gewährt wird, und auch im Absatz 3, des Artikel römisch vierzehn, des Konkordats vom 5. Juni 1933 Bundesgesetzblatt römisch zwei 1934 Nr. 2) wird bestimmt, daß - unter gewissen Voraussetzungen - zur Hereinbringung von Leistungen seitens der Mitglieder von kirchlichen Verbänden der katholischen Kirche der staatliche Beistand gewährt wird; damit ist aber über die Natur dieser Leistungen und Umlagen als öffentliche Abgaben, insbesondere auch in Ansehung der Anwendung des Paragraph 52, KO., nichts ausgesagt. Selbst eine Zwangsmitgliedschaft im Sinne der Revisionsausführungen würde noch nicht bedeuten, daß die Beiträge der Mitglieder öffentliche Abgaben seien, und im übrigen ist zu bemerken, daß nach staatlichem Recht vergleiche Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, 5. Aufl. römisch zwei S. 17) der Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft schon dann rechtlich wirksam wird, wenn dieser Austritt der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt wird. Richtig ist, daß rückständige Kammerumlagen als öffentliche Abgaben nach Paragraph 52, KO. zu werten sind vergleiche Anmerkung 5 zu Paragraph 52, KO. in der von Sabaditsch besorgten Großen Manzschen Ausgabe der Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, S. 49); daraus läßt sich jedoch für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts ableiten, weil die Kammern der gewerblichen Wirtschaft nach dem Handelskammergesetz weitgehend staatliche Aufgaben besorgen und die Kammerumlagen zufolge besonderer gesetzlicher Regelung nach den Bestimmungen über die Gewerbesteuer zu behandeln sind.