Aus der Begründung:
Soweit die Klägerin ihr Rechtsmittel dahin ausführt, daß Bestand oder Nichtbestand der Ehe für die Entscheidung über eine Klage auf Ehescheidung präjudiziell sei, genügt der Hinweis, daß das Berufungsgericht Präjudizialität ohnehin angenommen und die Zurückweisung der Zwischenfeststellungsanträge ausschließlich mit der fehlenden Streitigkeit des Rechtsverhältnisses begrundet hat, dessen Zustandekommen bzw. Bestand festgestellt werden soll.
Soweit die Klägerin des weiteren die Auffassung vertritt, in Statussachen, in denen der Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung gelte und der zu beurteilende Sachverhalt der Parteiendisposition entzogen ist, müsse das Erfordernis der Strittigkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn auch bloß einseitig bestehende Zweifel am Bestand des Rechtsverhältnisses bestehen, entfernt sie sich eindeutig vom Wortlaut des Gesetzes, das von einem streitig gewordenen Rechtsverhältnis oder Recht (§ 236 Abs. 1 ZPO) spricht. Weder die Lehre noch die Rechtsprechung bieten einen Anhaltspunkt für die von der Klägerin gewünschte Auslegung, daß in Statussachen das erwähnte Erfordernis für einen Zwischenantrag auf Feststellung nicht gelten soll. Der in Statussachen weitgehend herrschende Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung und die damit beschrankte Dispositionsfreiheit der Parteien können dafür nicht als Argument herangezogen werden, denn daraus ist nur abzuleiten, daß das Gericht der Dispositionsfreiheit der Parteien entzogene Vorfragen von Amts wegen zu prüfen hat. Wenn die Klägerin Zweifel darüber hat, ob die am 4. Dezember 1970 in London-Lambeth vorgenommene Trauungszeremonie in Österreich als Eheschließung anerkannt wird, dann wäre es ihr freigestanden. Klage auf Feststellung zu erheben, daß diese Zeremonie nicht die Wirkung einer Eheschließung nach sich zog. Stellt sie sich aber auf den Standpunkt, es liege eine gültige Ehe vor und erhebt sie die Scheidungsklage, dann kann sie eine gesonderte Entscheidung über die Vorfrage der Gültigkeit ihrer Ehe im Wege eines Zwischenantrages auf Feststellung nicht erzwingen, solange der Gegner die Gültigkeit der Ehe nicht bestreitet (Neumannn II, 916 unter II, Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 15). Das Festhalten am Wortlaut des Gesetzes, das von der Klägerin als Mißachtung der Sonderlage des Statusverfahrens bezeichnet wird hat somit keineswegs eine Versagung des Rechtsschutzes, dessen die Klägerin bedürfte, zur Folge, wie diese darzulegen versucht.Soweit die Klägerin des weiteren die Auffassung vertritt, in Statussachen, in denen der Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung gelte und der zu beurteilende Sachverhalt der Parteiendisposition entzogen ist, müsse das Erfordernis der Strittigkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn auch bloß einseitig bestehende Zweifel am Bestand des Rechtsverhältnisses bestehen, entfernt sie sich eindeutig vom Wortlaut des Gesetzes, das von einem streitig gewordenen Rechtsverhältnis oder Recht (Paragraph 236, Absatz eins, ZPO) spricht. Weder die Lehre noch die Rechtsprechung bieten einen Anhaltspunkt für die von der Klägerin gewünschte Auslegung, daß in Statussachen das erwähnte Erfordernis für einen Zwischenantrag auf Feststellung nicht gelten soll. Der in Statussachen weitgehend herrschende Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung und die damit beschrankte Dispositionsfreiheit der Parteien können dafür nicht als Argument herangezogen werden, denn daraus ist nur abzuleiten, daß das Gericht der Dispositionsfreiheit der Parteien entzogene Vorfragen von Amts wegen zu prüfen hat. Wenn die Klägerin Zweifel darüber hat, ob die am 4. Dezember 1970 in London-Lambeth vorgenommene Trauungszeremonie in Österreich als Eheschließung anerkannt wird, dann wäre es ihr freigestanden. Klage auf Feststellung zu erheben, daß diese Zeremonie nicht die Wirkung einer Eheschließung nach sich zog. Stellt sie sich aber auf den Standpunkt, es liege eine gültige Ehe vor und erhebt sie die Scheidungsklage, dann kann sie eine gesonderte Entscheidung über die Vorfrage der Gültigkeit ihrer Ehe im Wege eines Zwischenantrages auf Feststellung nicht erzwingen, solange der Gegner die Gültigkeit der Ehe nicht bestreitet (Neumannn römisch zwei, 916 unter römisch zwei, Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 15). Das Festhalten am Wortlaut des Gesetzes, das von der Klägerin als Mißachtung der Sonderlage des Statusverfahrens bezeichnet wird hat somit keineswegs eine Versagung des Rechtsschutzes, dessen die Klägerin bedürfte, zur Folge, wie diese darzulegen versucht.
Der Klägerin ist beizupflichten, daß der Ausspruch des Erstgerichtes, für den Fall der Rechtskraft des Zwischenurteiles werde das Scheidungsbegehren abgewiesen und das Zwischenurteil gelte als Endurteil, verfehlt war. Da dieser bedingte Ausspruch aber von der Klägerin mitangefochten wurde, durch die Zurückweisung der Zwischenfeststellungsanträge gegenstandslos wurde und ohnehin der Aufhebung verfiel, kann sie sich insoweit nicht beschwert erachten.
Abschließend sei noch bemerkt, daß der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil der Zwischenantrag auf Feststellung bezüglich des durch ihn geltend gemachten Anspruches gemäß § 232 ZPO Streitanhängigkeit begrundet und daher der Antrag der Klägerin den dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden, noch dazu gleichgerichteten Antrag ausschloß (Fasching III,126).Abschließend sei noch bemerkt, daß der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil der Zwischenantrag auf Feststellung bezüglich des durch ihn geltend gemachten Anspruches gemäß Paragraph 232, ZPO Streitanhängigkeit begrundet und daher der Antrag der Klägerin den dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden, noch dazu gleichgerichteten Antrag ausschloß (Fasching römisch drei,126).