Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, Schutzzweck des § 11 Abs 1 StVO sei die Vermeidung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer. Ausgehend von den gegenständlichen Prämissen, wonach für das Verschulden des Erstbeklagten zumindest alle Varianten einer Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h bis 100 km/h anzunehmen seien, sei eine Gefährdung und Behinderung bei 50 km/h zu verneinen. Allein der Tiefenabstand von mehr als 30 m, aber auch die dem Erstbeklagten zumutbare Geschwindigkeitsreduzierung schlössen die Gefährdung des PKW-Lenkers aus. Sei aber die Annäherungsgeschwindigkeit bei 70 km/h gelegen, und dies gelte noch im verstärkten Ausmaß bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 100 km/h, habe die Fahrtrichtungsänderung möglicherweise eine Gefährdung oder Behinderung dargestellt. Diesfalls sei aber zu berücksichtigen, daß die weit überwiegende Gefährdung durch die unzulässige Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet worden sei und diese und nicht die Fahrtrichtungsänderung des Klägers die unfallauslösende Ursache dargestellt habe. Das gleiche gelte hinsichtlich des Verstoßes gegen § 11 Abs 2 StVO. Die Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung habe so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen könnten. Das Erstgericht habe festgestellt, daß der Erstbeklagte unverzüglich das Linksschwenkens des Klägers feststellen konnte. Ob dies mit Anzeige der Fahrtrichtungsänderung oder ohne solche geschehen sei, in beiden Fällen wäre es dem Erstbeklagten bei 50 km/h ein leichtes gewesen, sich auf diesen Vorgang einzustellen. Er hätte die Geschwindigkeit reduzieren oder mit dem Kläger Kontakt aufnehmen und damit den Unfall vermeiden können. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 70 km/h oder gar 100 km/h liege aber wiederum das Schwergewicht des unfallverursachenden Verhaltens in der Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht in dem Fahrverhalten des Klägers. Dem Erstbeklagten obliege im Stadtgebiet, bei Dunkelheit (wenngleich die Fahrbahn ausgeleuchtet war) und nasser Fahrbahn und bei Ansichtigwerden eines Radfahrers, eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit. Dies schon allein deshalb, weil das Fahrrad zufolge der geringen Spurensicherheit ein besonderes Gefahrenrisiko in sich berge. Schon die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei bei den gegebenen Straßenverhältnissen vorwerfbar, sie hätte jedenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine entsprechend rasche Reaktion erfordert. Der Erstbeklagte hätte daher eine sofortige Geschwindigkeitsreduzierung vornehmen müssen und wäre verpflichtet gewesen, bremsbereit zu fahren. In solchen Situationen werde von der Judikatur nicht einmal eine Reaktionszeit von 1 Sekunde zugebilligt, sondern lediglich Sekundenbruchteile. Im Gegensatz dazu sei der Erstbeklagte bei 50 km/h in ungebremstem Zustand durch mehr als 4 Sekunden auf den Kläger zugefahren und es ergebe sich daraus ein eklatanter Verstoß gegen § 20 StVO, welcher gerade zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer die notwendige Geschwindigkeitsanpassung fordere. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit des Erstbeklagten von über 50 km/h bis 100 km/h sei die im Ortsgebiet erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung als solche schon als grober Verstoß gegen § 20 Abs 2 StVO zu werten, durch welche Bestimmung gerade Gefahrenlagen wie die gegenständliche vermieden werden sollten. Im Bereich von über 50 km/h komme zu der Geschwindigkeitsüberschreitung auch noch der deutliche Reaktionsverzug hinzu. Der Kläger habe seine Schadenersatzansprüche neben der Haftung nach ABGB auch auf die Bestimmungen des EKHG gestützt. Eine Haftungsbefreiung gemäß § 9 EKHG habe seitens der Beklagten nicht erwiesen werden können. § 1304 ABGB sei nur anzuwenden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Klägers mitgewirkt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers treffe den beklagten Schädiger. Allfällige Unklarheiten diesbezüglich gingen zu dessen Last. Demnach sei das von der Beklagtenseite geltend gemachte Mitverschulden des Klägers unter dem Gesichtspunkt der nicht geklärten Annäherungsgeschwindigkeit und des ebenso nicht geklärten Reaktionsverzuges zu werten. Im gegenständlichen Fall bedeute dies, daß der vom Erstgericht festgestellte Geschwindigkeitsbereich bis 100 km/h und mehr ebenso wie der Reaktionsverzug von mehr als 4 Sekunden zu Lasten des Erstbeklagten gehen müsse. Zu berücksichtigen sei ferner, daß auf Seiten der Beklagten eine Haftung aus Verschulden und für die Betriebsgefahr nebeneinander bestehen. Gerade im gegenständlichen Fall führe das von den Untergerichten angenommene Verschulden des Erstbeklagten zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr. Dies erweise sich deutlich in dem Umstand, daß der Kläger als Radfahrer einer durch den Reaktionsverzug oder die überhöhte Geschwindigkeit vermehrten Gefahr durch den PKW des Erstbeklagten ausgesetzt war. Letztlich habe auch diese Gefährlichkeit zu der Fehlreaktion des Ausweichens des Klägers nach rechts geführt, für welches offensichtlich das herannahende vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug, sei dieser in unverminderter Geschwindigkeit oder aus überhöhter Geschwindigkeit abbremsend gefahren, ausschlaggebend war. Die fehlende Aufmerksamkeit bzw Sorglosigkeit des Erstbeklagten bei Erkennen des Linksschwenkens des Klägers habe zu einer speziellen Gefährlichkeit in bezug auf eine mögliche Kollision mit dem Kläger als Lenker des Fahrrades geführt. Dem Erstbeklagten hätte bewußt sein müssen, daß jede nur mögliche Kollision seines PKWs mit dem Kläger als Radfahrer zu besonderen Verletzungsfolgen führen könnte, und er hätte daher umso mehr sein Verhalten auf jede Vermeidung eines Zusammenstoßes lenken müssen. Das Erstgericht habe festgestellt, daß bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h bereits eine Geschwindigkeitsreduzierung von 15 km/h den Unfall vermeiden hätte können, und zwar selbst in dem Zeitpunkt, als der Kläger noch nach rechts schwenkte. Die erhöhte Betriebsgefahr zufolge der Sorglosigkeit oder der Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten, bezogen auf den Kläger als gegenüber einem PKW ungeschützten Verkehrsteilnehmer, müsse daher bei der Verschuldensaufteilung zusätzlich ins Gewicht fallen. Aus all dem ergebe sich, daß mit der vorgenommenen Verschuldensaufteilung von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des Klägers weder der Unfallssituation allgemein noch der besonderen Gefahrenlage im besonderen Rechnung getragen sei.Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, Schutzzweck des Paragraph 11, Absatz eins, StVO sei die Vermeidung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer. Ausgehend von den gegenständlichen Prämissen, wonach für das Verschulden des Erstbeklagten zumindest alle Varianten einer Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h bis 100 km/h anzunehmen seien, sei eine Gefährdung und Behinderung bei 50 km/h zu verneinen. Allein der Tiefenabstand von mehr als 30 m, aber auch die dem Erstbeklagten zumutbare Geschwindigkeitsreduzierung schlössen die Gefährdung des PKW-Lenkers aus. Sei aber die Annäherungsgeschwindigkeit bei 70 km/h gelegen, und dies gelte noch im verstärkten Ausmaß bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 100 km/h, habe die Fahrtrichtungsänderung möglicherweise eine Gefährdung oder Behinderung dargestellt. Diesfalls sei aber zu berücksichtigen, daß die weit überwiegende Gefährdung durch die unzulässige Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet worden sei und diese und nicht die Fahrtrichtungsänderung des Klägers die unfallauslösende Ursache dargestellt habe. Das gleiche gelte hinsichtlich des Verstoßes gegen Paragraph 11, Absatz 2, StVO. Die Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung habe so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen könnten. Das Erstgericht habe festgestellt, daß der Erstbeklagte unverzüglich das Linksschwenkens des Klägers feststellen konnte. Ob dies mit Anzeige der Fahrtrichtungsänderung oder ohne solche geschehen sei, in beiden Fällen wäre es dem Erstbeklagten bei 50 km/h ein leichtes gewesen, sich auf diesen Vorgang einzustellen. Er hätte die Geschwindigkeit reduzieren oder mit dem Kläger Kontakt aufnehmen und damit den Unfall vermeiden können. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 70 km/h oder gar 100 km/h liege aber wiederum das Schwergewicht des unfallverursachenden Verhaltens in der Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht in dem Fahrverhalten des Klägers. Dem Erstbeklagten obliege im Stadtgebiet, bei Dunkelheit (wenngleich die Fahrbahn ausgeleuchtet war) und nasser Fahrbahn und bei Ansichtigwerden eines Radfahrers, eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit. Dies schon allein deshalb, weil das Fahrrad zufolge der geringen Spurensicherheit ein besonderes Gefahrenrisiko in sich berge. Schon die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei bei den gegebenen Straßenverhältnissen vorwerfbar, sie hätte jedenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine entsprechend rasche Reaktion erfordert. Der Erstbeklagte hätte daher eine sofortige Geschwindigkeitsreduzierung vornehmen müssen und wäre verpflichtet gewesen, bremsbereit zu fahren. In solchen Situationen werde von der Judikatur nicht einmal eine Reaktionszeit von 1 Sekunde zugebilligt, sondern lediglich Sekundenbruchteile. Im Gegensatz dazu sei der Erstbeklagte bei 50 km/h in ungebremstem Zustand durch mehr als 4 Sekunden auf den Kläger zugefahren und es ergebe sich daraus ein eklatanter Verstoß gegen Paragraph 20, StVO, welcher gerade zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer die notwendige Geschwindigkeitsanpassung fordere. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit des Erstbeklagten von über 50 km/h bis 100 km/h sei die im Ortsgebiet erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung als solche schon als grober Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO zu werten, durch welche Bestimmung gerade Gefahrenlagen wie die gegenständliche vermieden werden sollten. Im Bereich von über 50 km/h komme zu der Geschwindigkeitsüberschreitung auch noch der deutliche Reaktionsverzug hinzu. Der Kläger habe seine Schadenersatzansprüche neben der Haftung nach ABGB auch auf die Bestimmungen des EKHG gestützt. Eine Haftungsbefreiung gemäß Paragraph 9, EKHG habe seitens der Beklagten nicht erwiesen werden können. Paragraph 1304, ABGB sei nur anzuwenden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Klägers mitgewirkt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers treffe den beklagten Schädiger. Allfällige Unklarheiten diesbezüglich gingen zu dessen Last. Demnach sei das von der Beklagtenseite geltend gemachte Mitverschulden des Klägers unter dem Gesichtspunkt der nicht geklärten Annäherungsgeschwindigkeit und des ebenso nicht geklärten Reaktionsverzuges zu werten. Im gegenständlichen Fall bedeute dies, daß der vom Erstgericht festgestellte Geschwindigkeitsbereich bis 100 km/h und mehr ebenso wie der Reaktionsverzug von mehr als 4 Sekunden zu Lasten des Erstbeklagten gehen müsse. Zu berücksichtigen sei ferner, daß auf Seiten der Beklagten eine Haftung aus Verschulden und für die Betriebsgefahr nebeneinander bestehen. Gerade im gegenständlichen Fall führe das von den Untergerichten angenommene Verschulden des Erstbeklagten zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr. Dies erweise sich deutlich in dem Umstand, daß der Kläger als Radfahrer einer durch den Reaktionsverzug oder die überhöhte Geschwindigkeit vermehrten Gefahr durch den PKW des Erstbeklagten ausgesetzt war. Letztlich habe auch diese Gefährlichkeit zu der Fehlreaktion des Ausweichens des Klägers nach rechts geführt, für welches offensichtlich das herannahende vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug, sei dieser in unverminderter Geschwindigkeit oder aus überhöhter Geschwindigkeit abbremsend gefahren, ausschlaggebend war. Die fehlende Aufmerksamkeit bzw Sorglosigkeit des Erstbeklagten bei Erkennen des Linksschwenkens des Klägers habe zu einer speziellen Gefährlichkeit in bezug auf eine mögliche Kollision mit dem Kläger als Lenker des Fahrrades geführt. Dem Erstbeklagten hätte bewußt sein müssen, daß jede nur mögliche Kollision seines PKWs mit dem Kläger als Radfahrer zu besonderen Verletzungsfolgen führen könnte, und er hätte daher umso mehr sein Verhalten auf jede Vermeidung eines Zusammenstoßes lenken müssen. Das Erstgericht habe festgestellt, daß bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h bereits eine Geschwindigkeitsreduzierung von 15 km/h den Unfall vermeiden hätte können, und zwar selbst in dem Zeitpunkt, als der Kläger noch nach rechts schwenkte. Die erhöhte Betriebsgefahr zufolge der Sorglosigkeit oder der Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten, bezogen auf den Kläger als gegenüber einem PKW ungeschützten Verkehrsteilnehmer, müsse daher bei der Verschuldensaufteilung zusätzlich ins Gewicht fallen. Aus all dem ergebe sich, daß mit der vorgenommenen Verschuldensaufteilung von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des Klägers weder der Unfallssituation allgemein noch der besonderen Gefahrenlage im besonderen Rechnung getragen sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes konnte nicht festgestellt werden, welche Geschwindigkeit der Erstbeklagte bei Annäherung an die Unfallstelle einhielt. Zum Unfallszeitpunkt war im Bereich der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verfügt. Als er den vor ihm fahrenden Radfahrer erstmals wahrnahm, bewegte sich der Kläger am äußersten rechten Fahrbahnrand. Der Erstbeklagte lenkte darauf den PKW zur Fahrbahnmitte, um den Radfahrer zu überholen. Plötzlich fuhr der Kläger mit dem Fahrrad ohne Zeichengebung abrupt nach links bis in den Bereich der Fahrbahnmitte. Auf Grund dieses Linkslenkmanövers des Klägers verlenkte der Erstbeklagten den PKW nach rechts. Ob er auch bremste, ist ebenso ungeklärt wie der Tiefenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen beim Beginn des Linksschwenkens des Klägers. Als der Radfahrer die Fahrbahnmitte erreicht hatte, blickte er zurück und verriß anschließend das Fahrzeug sofort nach rechts. Im Zug dieses Rechtsschwenkens wurde er vom nachfolgenden, vom Erstbeklagten gelenkten PKW mit einer Anstoßgeschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h erfaßt und niedergestoßen. Zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Rechtsschwenkens des Klägers hätte der Erstbeklagten den Unfall durch eine Vollbremsung nur mehr dann verhindern können, wenn die Geschwindigkeit des PKWs etwa 35 km/h betragen hätte. Hätte der Kläger zu dem Zeitpunkt, als er mit dem Linksschwenken begann, den Nachfolgeverkehr beobachtet, hätte er den nachfolgenden PKW wahrnehmen können.
Auf Grund dieser Feststellungen ist entgegen der Auffassung der Revision davon auszugehen, daß dem für das Verschulden der Beklagten beweispflichtigen Kläger der Beweis der Einhaltung einer 50 km/h wesentlich übersteigenden Fahrgeschwindigkeit durch den Erstbeklagten bei Annäherung an die Unfallstelle, in deren Bereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h angeordnet war, nicht gelungen ist; allfällige ungeklärte Umstände gehen in diesem Fall im Bereich der Verschuldenshaftung zu seinen Lasten. Alle Ausführungen der Revision, denen eine 50 km/h wesentlich übersteigende Annäherungsgeschwindigkeit des vom Erstbeklagten gelenkten PKWs zugrundeliegt, gehen daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In diesem Umfang ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß auf dieses Vorbringen nicht einzugehen war.
Zu seinen Ausführungen zur Gefährdungshaftung der Beklagten nach dem EKHG sowie zur Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, daß bei Vorliegen eines Verschuldens des Schädigers die gewöhnliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges außer Betracht zu bleiben hat (vgl ZVR 1984/123) und die Feststellungen der Vorinstanzen für das Vorliegen einer außerordentlichen Betriebsgefahr keinerlei Anhaltspunkte enthalten. Das Revisionsvorbringen insbesondere zur Erbringung des Entlastungsbeweises durch die Beklagten im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG sowie zur Beweislastverteilung im Bereich der Haftung nach dem EKHG geht daher ins Leere.Zu seinen Ausführungen zur Gefährdungshaftung der Beklagten nach dem EKHG sowie zur Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, daß bei Vorliegen eines Verschuldens des Schädigers die gewöhnliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges außer Betracht zu bleiben hat vergleiche ZVR 1984/123) und die Feststellungen der Vorinstanzen für das Vorliegen einer außerordentlichen Betriebsgefahr keinerlei Anhaltspunkte enthalten. Das Revisionsvorbringen insbesondere zur Erbringung des Entlastungsbeweises durch die Beklagten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG sowie zur Beweislastverteilung im Bereich der Haftung nach dem EKHG geht daher ins Leere.
Ausgehend von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß § 11 Abs 1 StVO ein Fahrzeuglenker die Fahrtrichtung nur ändern darf, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Nach § 11 Abs 2 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Beabsichtigt der Lenker nach links einzubiegen, so hat er nach § 12 Abs 1 StVO überdies das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens ist es, ob der Zeitraum zwischen der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung oder des Fahrstreifenwechsels und der Durchführung für die anderen Straßenbenützer ausreicht, um sich auf den angezeigten Vorgang einstellen zu können. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß im Sinne des § 20 Abs 1 StVO jeder Fahrzeuglenker verpflichtet ist, auf eine erkennbare Gefahrenlage ohne unnötige Verzögerung durch sofortige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, erforderlichenfalls durch Anhalten seines Fahrzeuges, zu reagieren (ZVR 1985/156; ZVR 1986/77 uva). Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dem Kläger als Verschulden anzulasten ist, daß er entgegen den Bestimmungen der §§ 11, 12 StVO weder seine Absicht, nach links abzubiegen, durch ein deutlich erkennbares Handzeichen (§ 11 Abs 3 StVO) anzeigte, noch sich über den Nachfolgeverkehr vergewisserte und an der Fahrbahnmitte einordnete, sondern das Fahrrad abrupt vom rechten Fahrbahnrand nach links lenkte. Hätte er vor Beginn des Abbiegens zurückgeblickt, hätte er den nachfolgenden PKW der Zweitbeklagten wahrnehmen können und seine Fahrweise darauf einstellen müssen. Auch den Erstbeklagten trifft jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ein Verschulden. Näherte er sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h, so standen ihm - schließt man das Umblicken des Klägers mit ein - deutlich mehr als vier Sekunden zur Verfügung, um die Fahrweise des vor ihm fahrenden Radfahrers wahrzunehmen. In diesem hier gegebenen Fall ist ihm eine Verletzung der sich aus § 20 Abs 1 StVO abzuleitenden Verpflichtung vorzuwerfen, wonach der Kraftfahrer verpflichtet ist, während der Fahrt die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten und bei Auftauchen von Hindernissen oder einer unklaren Verkehrssituation die Geschwindigkeit des Fahrzeuges sofort so weit zu verringern, daß eine Gefährdung von Personen hintangehalten wird. Bei einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei Beginn der Linksbewegung des Radfahrers hätte der Erstbeklagte den PKW mehr als 20 m vor der Zusammenstoßstelle zum Stillstand bringen können. Hätte er die Geschwindigkeit nur geringfügig auf etwa 35 km/h reduziert, hätte er selbst auf das Rechtsschwenken des Klägers noch unfallverhütend mit einer Vollbremsung reagieren können. Bei der Verschuldensabwägung entscheiden vor allem die Wichtigkeit der verletzten Verkehrsvorschriften für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall sowie das Ausmaß des Verschuldens und der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers (ZVR 1983/235; ZVR 1984/31 uva). Wird berücksichtigt, daß nach den Feststellungen der Kläger bei Dunkelheit, ohne den Nachfolgeverkehr zu beobachten und ohne ein Handzeichen zu geben, nach links abbog, der Erstbeklagte hingegen mit Rücksicht darauf, daß der Kläger verkehrswidrig zur Fahrbahnmitte fuhr, weder darauf vertrauen durfte, der Radfahrer werde sein Fahrmanöver nach links fortsetzen, noch diesen gemäß § 15 Abs 2 lit a) StVO rechts überholen durfte, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, vielmehr die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten PKWs sofort hätte vermindern müssen, um erforderlichenfalls auch anhalten zu können, wodurch er nach den Feststellungen den Unfall hätte verhindern können, ist in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß bei der im Sinne des § 7 EKHG und des § 1304 ABGB vorzunehmenden Verschuldensteilung eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt sei, keine Fehlbeurteilung zu erblicken. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Ausgehend von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß Paragraph 11, Absatz eins, StVO ein Fahrzeuglenker die Fahrtrichtung nur ändern darf, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Nach Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Beabsichtigt der Lenker nach links einzubiegen, so hat er nach Paragraph 12, Absatz eins, StVO überdies das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens ist es, ob der Zeitraum zwischen der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung oder des Fahrstreifenwechsels und der Durchführung für die anderen Straßenbenützer ausreicht, um sich auf den angezeigten Vorgang einstellen zu können. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO jeder Fahrzeuglenker verpflichtet ist, auf eine erkennbare Gefahrenlage ohne unnötige Verzögerung durch sofortige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit, erforderlichenfalls durch Anhalten seines Fahrzeuges, zu reagieren (ZVR 1985/156; ZVR 1986/77 uva). Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dem Kläger als Verschulden anzulasten ist, daß er entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 11, 12, StVO weder seine Absicht, nach links abzubiegen, durch ein deutlich erkennbares Handzeichen (Paragraph 11, Absatz 3, StVO) anzeigte, noch sich über den Nachfolgeverkehr vergewisserte und an der Fahrbahnmitte einordnete, sondern das Fahrrad abrupt vom rechten Fahrbahnrand nach links lenkte. Hätte er vor Beginn des Abbiegens zurückgeblickt, hätte er den nachfolgenden PKW der Zweitbeklagten wahrnehmen können und seine Fahrweise darauf einstellen müssen. Auch den Erstbeklagten trifft jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ein Verschulden. Näherte er sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h, so standen ihm - schließt man das Umblicken des Klägers mit ein - deutlich mehr als vier Sekunden zur Verfügung, um die Fahrweise des vor ihm fahrenden Radfahrers wahrzunehmen. In diesem hier gegebenen Fall ist ihm eine Verletzung der sich aus Paragraph 20, Absatz eins, StVO abzuleitenden Verpflichtung vorzuwerfen, wonach der Kraftfahrer verpflichtet ist, während der Fahrt die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn zu beobachten und bei Auftauchen von Hindernissen oder einer unklaren Verkehrssituation die Geschwindigkeit des Fahrzeuges sofort so weit zu verringern, daß eine Gefährdung von Personen hintangehalten wird. Bei einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei Beginn der Linksbewegung des Radfahrers hätte der Erstbeklagte den PKW mehr als 20 m vor der Zusammenstoßstelle zum Stillstand bringen können. Hätte er die Geschwindigkeit nur geringfügig auf etwa 35 km/h reduziert, hätte er selbst auf das Rechtsschwenken des Klägers noch unfallverhütend mit einer Vollbremsung reagieren können. Bei der Verschuldensabwägung entscheiden vor allem die Wichtigkeit der verletzten Verkehrsvorschriften für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall sowie das Ausmaß des Verschuldens und der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers (ZVR 1983/235; ZVR 1984/31 uva). Wird berücksichtigt, daß nach den Feststellungen der Kläger bei Dunkelheit, ohne den Nachfolgeverkehr zu beobachten und ohne ein Handzeichen zu geben, nach links abbog, der Erstbeklagte hingegen mit Rücksicht darauf, daß der Kläger verkehrswidrig zur Fahrbahnmitte fuhr, weder darauf vertrauen durfte, der Radfahrer werde sein Fahrmanöver nach links fortsetzen, noch diesen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,) StVO rechts überholen durfte, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, vielmehr die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten PKWs sofort hätte vermindern müssen, um erforderlichenfalls auch anhalten zu können, wodurch er nach den Feststellungen den Unfall hätte verhindern können, ist in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß bei der im Sinne des Paragraph 7, EKHG und des Paragraph 1304, ABGB vorzunehmenden Verschuldensteilung eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt sei, keine Fehlbeurteilung zu erblicken. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.