Entscheidung 2 Ob 143/98p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm G*, vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A* AG, * vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, und 2. E* AG, * vertreten durch Dr.Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 240.000 sA und Feststellung (Streitwert S 20.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.Dezember 1997, GZ 13 R 195/97k-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Lenker des LKWs, durch den sich der einbiegende Kläger in seiner Sicht behindert fühlte, hat gegen § 24 Abs 1 lit c StVO, nicht aber gegen § 24 Abs 1 lit d StVO verstoßen. Auch wenn sich der Oberste Gerichtshof bisher zu der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht, Schutzzweck des § 24 Abs 1 lit c StVO sei es nur, den Fußgängern, die einen Schutzweg überqueren, den nötigen Sichtraum zu gewährleisten, nicht geäußert hat, liegt im Hinblick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten erheblichen Bedeutung vor.Der Lenker des LKWs, durch den sich der einbiegende Kläger in seiner Sicht behindert fühlte, hat gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, StVO, nicht aber gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO verstoßen. Auch wenn sich der Oberste Gerichtshof bisher zu der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht, Schutzzweck des Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, StVO sei es nur, den Fußgängern, die einen Schutzweg überqueren, den nötigen Sichtraum zu gewährleisten, nicht geäußert hat, liegt im Hinblick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten erheblichen Bedeutung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:E50658
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Dokumentnummer
JJT_19980625_OGH0002_0020OB00143_98P0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung