Aus den Entscheidungsgründen:
Schon die ältere Rechtsprechung hat den Grundsatz ausgesprochen, daß der Verzicht auf das Recht zur Bestreitung der ehelichen Geburt einer annahmebefugten Person gegenüber abgegeben werden muß, um wirksam zu sein. Durch die Tatsache der Geburt erwachsen für das Kind gegen seinen Erzeuger Rechte, die durch den einseitigen Verzicht eines Gatten nicht berührt werden können (Entscheidung vom 4. März 1924, SZ. VI/96). Auch öffentlich-rechtliche Rücksichten sprechen dafür, daß der wahre Vater festgestellt werde. Nach den Feststellungen der Untergerichte hätte der Kläger die Ehelichkeit des beklagten Kindes lediglich gegenüber seiner Ehegattin anerkannt, die aber zur Annahme einer solchen Erklärung nicht befugt war. Der Kläger hat sein Bestreitungsrecht nicht verloren. Es erübrigt daher die Erörterung der Frage, ob für den Verzicht auf das Bestreitungrecht seit der Verordnung vom 6. Feber 1943. DRGBl. I S. 80, nur mehr die Verstreichung der Frist zur Erhebung der Klage in Betracht komme und nicht ein tatsächlicher Umstand, der erkennen läßt, daß der Ehemann dem Kinde dauernd die Stellung eines ehelichen Kindes geben wolle.Schon die ältere Rechtsprechung hat den Grundsatz ausgesprochen, daß der Verzicht auf das Recht zur Bestreitung der ehelichen Geburt einer annahmebefugten Person gegenüber abgegeben werden muß, um wirksam zu sein. Durch die Tatsache der Geburt erwachsen für das Kind gegen seinen Erzeuger Rechte, die durch den einseitigen Verzicht eines Gatten nicht berührt werden können (Entscheidung vom 4. März 1924, SZ. VI/96). Auch öffentlich-rechtliche Rücksichten sprechen dafür, daß der wahre Vater festgestellt werde. Nach den Feststellungen der Untergerichte hätte der Kläger die Ehelichkeit des beklagten Kindes lediglich gegenüber seiner Ehegattin anerkannt, die aber zur Annahme einer solchen Erklärung nicht befugt war. Der Kläger hat sein Bestreitungsrecht nicht verloren. Es erübrigt daher die Erörterung der Frage, ob für den Verzicht auf das Bestreitungrecht seit der Verordnung vom 6. Feber 1943. DRGBl. römisch eins S. 80, nur mehr die Verstreichung der Frist zur Erhebung der Klage in Betracht komme und nicht ein tatsächlicher Umstand, der erkennen läßt, daß der Ehemann dem Kinde dauernd die Stellung eines ehelichen Kindes geben wolle.
Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß die Frist zur Erhebung der Bestreitungsklage vom Kläger noch nicht versäumt wurde.
Für den Kläger galten als Wehrmachtsangehörigen zunächst die Bestimmungen der §§ 30, 31 der Vertragshilfeverordnung, DRGBl. 1939Für den Kläger galten als Wehrmachtsangehörigen zunächst die Bestimmungen der Paragraphen 30, 31, der Vertragshilfeverordnung, DRGBl. 1939
I S. 2329, seit 15. Oktober 1944 auch die der §§ 32, 33 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, DRGBl. I S. 229, die zu dem Grundsatz der allgemeinen Hemmung der Fristen zurückkehrte. Das Fristengesetz, dessen Wortlaut sich den beiden vorgenannten Verordnungen anschließt, sieht eine Verlängerung der "sonstigen" Fristen für die Beschreitung des Rechtsweges oder der anderweitigen Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren vor. Unter "sonstigen" Fristen sind auch die sogenannten Ausschlußfristen zu verstehen, die nicht den allgemeinen Bestimmungen des ABGB. über die Verjährung unterliegen, wie die Frist zur Bestreitung der ehelichen Geburt. Ob der Kläger bereits früher in der Lage war, die Bestreitungsklage einzubringen, bleibt für die Anwendung des Fristengesetzes belanglos.römisch eins S. 2329, seit 15. Oktober 1944 auch die der Paragraphen 32, 33, der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, DRGBl. römisch eins S. 229, die zu dem Grundsatz der allgemeinen Hemmung der Fristen zurückkehrte. Das Fristengesetz, dessen Wortlaut sich den beiden vorgenannten Verordnungen anschließt, sieht eine Verlängerung der "sonstigen" Fristen für die Beschreitung des Rechtsweges oder der anderweitigen Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren vor. Unter "sonstigen" Fristen sind auch die sogenannten Ausschlußfristen zu verstehen, die nicht den allgemeinen Bestimmungen des ABGB. über die Verjährung unterliegen, wie die Frist zur Bestreitung der ehelichen Geburt. Ob der Kläger bereits früher in der Lage war, die Bestreitungsklage einzubringen, bleibt für die Anwendung des Fristengesetzes belanglos.