Keine der beiden Revisionen ist gerechtfertigt.
Zur Revision der Beklagten:
Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird geltend gemacht, mit Rücksicht auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen, wonach dem Omnibuslenker W* bei nasser Fahrbahn ein Zurücklenken auf seine Fahrbahnseite (nach Erkennen der mangelhaften Funktion der Bremsen) noch möglich gewesen wäre, wäre spätestens vom Berufungsgericht eine (amtswegige) Beweiserhebung über die Witterungsverhältnisse zur Unfallszeit durchzuführen gewesen. Damit wird ein Mangel des Berufungsverfahrens nicht aufgezeigt. Die Ausführungen des Erstgerichtes, es könne auf Grund der widersprechenden Ergebnisse des Beweisverfahren nicht geklärt werden, ob es bereits vor dem Anprall regnete oder ob der Regen erst unmittelbar nach dem Unfall einsetzte, wurden schon in der Berufung unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens angegriffen. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt und hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels, etwa durch Verletzung der Aufklärungs- und Anleitungspflicht nach § 182 ZPO, verneint. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 22/160, SZ 27/4, EvBl 1968/344 u.v.a.) kann ein angeblich in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als solcher beurteilt wurde, nicht mehr mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Tatsächlich stellt sich das Revisionsvorbringen in diesem Punkte nur als nicht mehr zulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird geltend gemacht, mit Rücksicht auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen, wonach dem Omnibuslenker W* bei nasser Fahrbahn ein Zurücklenken auf seine Fahrbahnseite (nach Erkennen der mangelhaften Funktion der Bremsen) noch möglich gewesen wäre, wäre spätestens vom Berufungsgericht eine (amtswegige) Beweiserhebung über die Witterungsverhältnisse zur Unfallszeit durchzuführen gewesen. Damit wird ein Mangel des Berufungsverfahrens nicht aufgezeigt. Die Ausführungen des Erstgerichtes, es könne auf Grund der widersprechenden Ergebnisse des Beweisverfahren nicht geklärt werden, ob es bereits vor dem Anprall regnete oder ob der Regen erst unmittelbar nach dem Unfall einsetzte, wurden schon in der Berufung unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens angegriffen. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt und hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels, etwa durch Verletzung der Aufklärungs- und Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO, verneint. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 22/160, SZ 27/4, EvBl 1968/344 u.v.a.) kann ein angeblich in erster Instanz unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als solcher beurteilt wurde, nicht mehr mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden. Tatsächlich stellt sich das Revisionsvorbringen in diesem Punkte nur als nicht mehr zulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Ein weiterer Verfahrensmangel soll darin liegen, daß keine Feststellungen darüber getroffen wurden, ob die vom Verkehrssachverständigen als mögliche Ursachen für das Verziehen der Bremsen angegebenen Umstände solche sind, die plötzlich, graduell oder überhaupt erst langsam auftreten. Damit wird ebenfalls kein Verfahrensmangel aufgezeigt, sondern – wie dies schon in der Berufung geschehen war – ein auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Feststellungsmangel behauptet. Das Vorliegen eines solchen Feststellungsmangels hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, indem es zutreffend darauf hingewiesen hat, daß keine Umstände behauptet oder festgestellt worden seien, wonach W* von der Tatsache einer nicht auf alle Räder gleichmäßig wirkenden Bremsanlage Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Damit erscheinen aber die oben bezeichneten Feststellungen entbehrlich.
In ihrer Rechtsrüge vertreten die Beklagten die Ansicht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre von einem Alleinverschulden des Omnibuslenkers W*, keinesfalls aber von einem überwiegenden Verschulden des Drittbeklagten F* auszugehen gewesen. Zur Frage des Verschuldens des F* wird nur behauptet, ihm sei ein fahrtechnisches Fehlverhalten nicht anzulasten, er habe sich in den Fi* ohnehin vorsichtig hineingetastet. Damit werden die erschöpfenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der dem Drittbeklagten F* anzulastenden Verletzung des dem Omnibuslenker nach § 19 Abs. 6 StVO zukommenden Vorranges nicht in Frage gestellt. Das Einfahren in eine Straße mit fließendem Verkehr aus einer Grundstücksausfahrt mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls nicht weniger als 5 km/h kann bei den gegebenen Sichtverhältnissen nicht mehr als „vorsichtiges Hineintasten“ gewertet werden. Das zeigt mit aller Deutlichkeit der Hinweis des Berufungsgerichtes darauf, daß F* den Lastkraftwagen nach dem ersten Sichtkontakt mit dem Omnibus trotz unverzögerter Reaktion nicht unvermittelt, sondern erst nach Zurücklegung einer Strecke von 1,20 m zum Stillstand bringen konnte. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß F* sich wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse gemäß § 13 Abs. 3 StVO eines Einweisers hätte bedienen müssen. Von der Revision wird dagegen nichts vorgebracht. Gegen die Annahme eines Verschuldens des Drittbeklagten F* bestehen daher keine Bedenken.In ihrer Rechtsrüge vertreten die Beklagten die Ansicht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre von einem Alleinverschulden des Omnibuslenkers W*, keinesfalls aber von einem überwiegenden Verschulden des Drittbeklagten F* auszugehen gewesen. Zur Frage des Verschuldens des F* wird nur behauptet, ihm sei ein fahrtechnisches Fehlverhalten nicht anzulasten, er habe sich in den Fi* ohnehin vorsichtig hineingetastet. Damit werden die erschöpfenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der dem Drittbeklagten F* anzulastenden Verletzung des dem Omnibuslenker nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO zukommenden Vorranges nicht in Frage gestellt. Das Einfahren in eine Straße mit fließendem Verkehr aus einer Grundstücksausfahrt mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls nicht weniger als 5 km/h kann bei den gegebenen Sichtverhältnissen nicht mehr als „vorsichtiges Hineintasten“ gewertet werden. Das zeigt mit aller Deutlichkeit der Hinweis des Berufungsgerichtes darauf, daß F* den Lastkraftwagen nach dem ersten Sichtkontakt mit dem Omnibus trotz unverzögerter Reaktion nicht unvermittelt, sondern erst nach Zurücklegung einer Strecke von 1,20 m zum Stillstand bringen konnte. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß F* sich wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StVO eines Einweisers hätte bedienen müssen. Von der Revision wird dagegen nichts vorgebracht. Gegen die Annahme eines Verschuldens des Drittbeklagten F* bestehen daher keine Bedenken.
Der Revision der Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie ein Verschulden des Omnibuslenkers W* behaupten. Die behauptete Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde nicht erwiesen. Auch eine Überschreitung der nach den Verhältnissen relativ zulässigen Geschwindigkeit wurde mit Recht verneint, denn er hatte auf entsprechende Entfernung freie Sicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn des Fi*. Daß der ihm nach § 19 Abs. 6 StVO zukommende Vorrang verletzt werden könnte, brauchte er von vornherein nicht annehmen. Zufolge des im § 3 StVO verankerten Vertrauensgrundsatzes dürfte er vielmehr annehmen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, daß also aus Ausfahrten in den Fi* einfahrende Fahrzeuglenker sich vorsichtig hineintasten oder sich eines Einweisers bedienen und seinen Vorrang respektieren. Als Vorrangberechtigter war W* daher nicht einmal zu einem bremsbereiten Fahren verpflichtet (ZVR 1972/166 u.a.). Auf ein noch nicht wahrnehmbares vorschriftswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers brauchte er bei der Wahl seiner Geschwindigkeit nicht Bedacht zu nehmen (ZVR 1970/174 u.a.). Unter diesen Gesichtspunkten mußte ihn auch der an der in Rede stehenden Einmündung angebrachte Verkehrsspiegel nicht zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit veranlassen. Durch diesen wird an den Vorrangverhältnissen nichts geändert. Dieser Verkehrsspiegel konnte dazu dienen, die Ausfahrt in den Fi* zu erleichtern, er brauchte aber keinesfalls als Warnung aufgefaßt werden, daß dort Fahrzeuge in den Fi* unter Mißachtung des Vorranges des fließenden Verkehrs einfahren könnten. Ob W* eine Schrecksekunde, also eine verlängerte Reaktionszeit, zugebilligt werden kann, kann dahingestellt bleiben, weil nicht einmal eine Verzögerung bzw. Verlängerung der normalen Reaktionszeit festgestellt werden konnte. Da die Fahrbahn im Unfallsbereich rund 6 m breit war und Umstände im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO, die ein Fahren am rechten Fahrbahnrand geboten hätten, nicht vorlagen, kann im Einhalten eines Seitenabstandes zum rechten Fahrbahnrand von rund 1 m keine Verletzung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVO erblickt werden, auch wenn dabei der Omnibus mit der linken Flanke die Fahrbahnmitte überschritten haben sollte. Soferne nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVO vorliegen, besteht kein absolutes Gebot zum Fahren auf der rechten Fahrbahnseite (Kammerhofer, StVO5 Anm. 1 zu § 7). Schließlich geht auch die Revisionsbehauptung, W* hätte sich vor Antritt der Fahrt vom Funktionieren der Bremsen überzeugen müssen, ins Leere, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, daß er das nicht getan hat.Der Revision der Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie ein Verschulden des Omnibuslenkers W* behaupten. Die behauptete Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde nicht erwiesen. Auch eine Überschreitung der nach den Verhältnissen relativ zulässigen Geschwindigkeit wurde mit Recht verneint, denn er hatte auf entsprechende Entfernung freie Sicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn des Fi*. Daß der ihm nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO zukommende Vorrang verletzt werden könnte, brauchte er von vornherein nicht annehmen. Zufolge des im Paragraph 3, StVO verankerten Vertrauensgrundsatzes dürfte er vielmehr annehmen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, daß also aus Ausfahrten in den Fi* einfahrende Fahrzeuglenker sich vorsichtig hineintasten oder sich eines Einweisers bedienen und seinen Vorrang respektieren. Als Vorrangberechtigter war W* daher nicht einmal zu einem bremsbereiten Fahren verpflichtet (ZVR 1972/166 u.a.). Auf ein noch nicht wahrnehmbares vorschriftswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers brauchte er bei der Wahl seiner Geschwindigkeit nicht Bedacht zu nehmen (ZVR 1970/174 u.a.). Unter diesen Gesichtspunkten mußte ihn auch der an der in Rede stehenden Einmündung angebrachte Verkehrsspiegel nicht zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit veranlassen. Durch diesen wird an den Vorrangverhältnissen nichts geändert. Dieser Verkehrsspiegel konnte dazu dienen, die Ausfahrt in den Fi* zu erleichtern, er brauchte aber keinesfalls als Warnung aufgefaßt werden, daß dort Fahrzeuge in den Fi* unter Mißachtung des Vorranges des fließenden Verkehrs einfahren könnten. Ob W* eine Schrecksekunde, also eine verlängerte Reaktionszeit, zugebilligt werden kann, kann dahingestellt bleiben, weil nicht einmal eine Verzögerung bzw. Verlängerung der normalen Reaktionszeit festgestellt werden konnte. Da die Fahrbahn im Unfallsbereich rund 6 m breit war und Umstände im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, StVO, die ein Fahren am rechten Fahrbahnrand geboten hätten, nicht vorlagen, kann im Einhalten eines Seitenabstandes zum rechten Fahrbahnrand von rund 1 m keine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, StVO erblickt werden, auch wenn dabei der Omnibus mit der linken Flanke die Fahrbahnmitte überschritten haben sollte. Soferne nicht die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, StVO vorliegen, besteht kein absolutes Gebot zum Fahren auf der rechten Fahrbahnseite (Kammerhofer, StVO5 Anmerkung eins, zu Paragraph 7,). Schließlich geht auch die Revisionsbehauptung, W* hätte sich vor Antritt der Fahrt vom Funktionieren der Bremsen überzeugen müssen, ins Leere, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, daß er das nicht getan hat.
Es wurde demnach der Nachweis eines Verschuldens des Omnibusfahrers W* mit Recht als nicht erbracht angesehen. Damit erweist sich die Revision der Beklagten als nicht gerechtfertigt.
Zur Revision des Klägers:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird dahin ausgeführt, daß schon das Erstgericht trotz Fehlens genauer Beweisergebnisse zu zentimetergenauen Feststellungen und schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß der Omnibus aus seiner ursprünglichen Fahrlinie um etwa 1 m nach links geraten sei. Damit wird kein Verfahrensmangel aufgezeigt, sondern nur der im Revisionsstadium nicht mehr zulässige Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung unternommen, sodaß auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
Zur Rechtsrüge wird hervorgebracht, mit Rücksicht auf das schwerwiegende Verschulden des Drittbeklagten sei ein Ausgleichsanspruch der Beklagten, der auch gar nicht geltend gemacht worden sei, nicht gegeben. Für den Omnibuslenker W* stelle sich der Unfall als unabwendbares Ereignis dar, das er trotz gebotener Sorgfalt auch bei besonderer Vorsicht nicht habe abwenden können. Der Unfall sei auch nicht auf eine „fehlende Beschaffenheit“ des Fahrzeuges (gemeint: Fehler in der Beschaffenheit) oder auf ein Versagen seiner Verrichtungen zurückzuführen. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen zog es den Omnibus bei der eingeleiteten Bremsung infolge ungleichmäßiger Bremswirkung um etwa 1 m nach links, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen des Zweitbeklagten kam. Das bedeutet jedoch ein Versagen der Verrichtungen des Fahrzeuges im Sinne des § 9 Abs. 1 EKHG. Ein solches liegt dann vor, wenn nicht die Wirkungen eintreten, die normal mit der Handhabung verbunden sind und deren Eintritt vorausgesetzt wird (EvBl 1955/246), oder wenn ein Fahrzeugteil die Funktionen, die ihm im Betriebe im Zusammenwirken aller Teile zukommen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt (ZVR 1959/88). Haftungsfreiheit wegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 9 Abs. 1 EKHG liegt somit nicht vor.Nach den Feststellungen zog es den Omnibus bei der eingeleiteten Bremsung infolge ungleichmäßiger Bremswirkung um etwa 1 m nach links, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen des Zweitbeklagten kam. Das bedeutet jedoch ein Versagen der Verrichtungen des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG. Ein solches liegt dann vor, wenn nicht die Wirkungen eintreten, die normal mit der Handhabung verbunden sind und deren Eintritt vorausgesetzt wird (EvBl 1955/246), oder wenn ein Fahrzeugteil die Funktionen, die ihm im Betriebe im Zusammenwirken aller Teile zukommen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt (ZVR 1959/88). Haftungsfreiheit wegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG liegt somit nicht vor.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht, daß im vorliegenden Fall Anlaß besteht, den Kläger im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG zum Schadensausgleich heranzuziehen. Der Hinweis der Revision, ein derartiger Ausgleichsanspruch sei von den Beklagten nicht erhoben worden, geht ins Leere, denn dabei wird übersehen, daß ein weitergehender Einwand, nämlich der eines Verschuldens des Lenkers des Omnibus erhoben wurde, der den Ausgleichsanspruch im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG in sich schließt. Wie das Berufungsgericht ausführlich dargelegt hat, kommt der Schadensausgleich nach der genannten Gesetzesstelle auch dann in Betracht, wenn auf der einen Seite ein schwerwiegendes Verschulden vorliegt, auf der anderen Seite der Schaden durch außergewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde (ZVR 1965/36, ZVR 1967/180, ZVR 1973/11, ZVR 1974/81, ZVR 1974/61 u.a.m.). Die mangelhafte Wirkung der Bremsen bedeutet aber zweifellos eine weitgehende Erhöhung der Betriebsgefahr, die bei der Schadensaufteilung zu berücksichtigen ist (2 Ob 46/61).Beizupflichten ist dem Berufungsgericht, daß im vorliegenden Fall Anlaß besteht, den Kläger im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG zum Schadensausgleich heranzuziehen. Der Hinweis der Revision, ein derartiger Ausgleichsanspruch sei von den Beklagten nicht erhoben worden, geht ins Leere, denn dabei wird übersehen, daß ein weitergehender Einwand, nämlich der eines Verschuldens des Lenkers des Omnibus erhoben wurde, der den Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG in sich schließt. Wie das Berufungsgericht ausführlich dargelegt hat, kommt der Schadensausgleich nach der genannten Gesetzesstelle auch dann in Betracht, wenn auf der einen Seite ein schwerwiegendes Verschulden vorliegt, auf der anderen Seite der Schaden durch außergewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde (ZVR 1965/36, ZVR 1967/180, ZVR 1973/11, ZVR 1974/81, ZVR 1974/61 u.a.m.). Die mangelhafte Wirkung der Bremsen bedeutet aber zweifellos eine weitgehende Erhöhung der Betriebsgefahr, die bei der Schadensaufteilung zu berücksichtigen ist (2 Ob 46/61).
Den vom Kläger zu tragenden Schadensanteil mit mehr oder weniger als 1/3 zu bemessen, besteht kein Anlaß. Damit wird einerseits die dem Drittbeklagten anzulastende Vorrangverletzung gebührend berücksichtigt, andererseits aber auch darauf Bedacht genommen, daß das mangelhafte Funktionieren der Bremsen des Omnibus eine Erhöhung der Betriebsgefahr bewirkt und zum Zustandekommen des Unfalles erheblich beigetragen hat.
Demzufolge mußte auch der Revision des Klägers ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 52 Abs. 2 und § 393 Abs. 4 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz 2 und Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.