Begründung:
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 5. April 2000 das auf Zahlung von S 100.000 gerichtete Klagebegehren ab. Mit dem am 31. Mai 2000 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erhoben die Kläger dagegen Berufung, die beklagte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 20. Juni 2000 Berufungsbeantwortung.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 16. Oktober 2000 (29 S 59/00t) wurde der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2000 bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Die Kläger stellten daraufhin den Antrag an das Berufungsgericht, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, sie führten mit denselben Schriftsatz die ordentliche Revision aus.
Das Berufungsgericht stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2001 den Akt dem Erstgericht zur Fassung eines Unterbrechungsbeschlusses und neuerlicher Vorlage zurück, das Erstgericht fasste am 17. Mai 2001 einen Unterbrechungsbeschluss.
Die klagenden Parteien beantragten daraufhin am 18. März 2002 beim Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens und wiesen dabei darauf hin, dass der Konkurs mangels Kostendeckung zwischenzeitig aufgehoben worden war (Beschluss des Konkursgerichtes vom 22. Februar 2002).
Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Berufungsgericht vor, welches mit Beschluss vom 12. April 2002 seinen Zulassungsausspruch dahin abänderte, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, es liege eine erhebliche Rechtsfrage vor, nach Einlangen des Fortsetzungsantrages sei daher der Zulassungsausspruch abzuändern.
Wenngleich das Berufungsgericht keinen förmlichen Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens gefasst hat, ist seinem Beschluss doch eindeutig der Wille, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, zu entnehmen (vgl JBl 1999, 818; ZIK 2002, 60). Das Berufungsgericht war zur Entscheidung über den Fortsetzungsantrag auch zuständig, weil die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten ist (Gitschthaler, ZPO², § 166 Rz 5 mwN).Wenngleich das Berufungsgericht keinen förmlichen Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens gefasst hat, ist seinem Beschluss doch eindeutig der Wille, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, zu entnehmen vergleiche JBl 1999, 818; ZIK 2002, 60). Das Berufungsgericht war zur Entscheidung über den Fortsetzungsantrag auch zuständig, weil die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten ist (Gitschthaler, ZPO², Paragraph 166, Rz 5 mwN).
Die beklagte Partei erstattete Revisionsbeantwortung.