Das Erstgericht gab mit seinem Urteil vom 22. Juni 2007 dem auf Bezahlung von 6.392,40 EUR sA gerichteten Klagebegehren mit 6.092,40 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 300 EUR sA ab. Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtete sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Dagegen erhoben die Beklagten die an den Obersten Gerichtshof gerichtete „außerordentliche Revision" mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 trug das Erstgericht den Beklagten auf, ihre „außerordentliche Revision" binnen 14 Tagen derart zu verbessern, dass ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 Abs 1 ZPO an das Rekursgericht (richtig: Berufungsgericht) gestellt werde.Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 trug das Erstgericht den Beklagten auf, ihre „außerordentliche Revision" binnen 14 Tagen derart zu verbessern, dass ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an das Rekursgericht (richtig: Berufungsgericht) gestellt werde.
In der Folge erstatteten die Beklagten mit Schriftsatz eine „Verbesserung", in der sie nunmehr an das Berufungsgericht den Antrag stellen, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Das Erstgericht legte dennoch den Akt dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Aktenvorlage ist verfehlt. Wie das Erstgericht an sich zutreffend erkannt hat, ist im vorliegenden Fall, in dem der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, ein außerordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Vielmehr muss diesfalls das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO über den Antrag, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision abzuändern, entscheiden. Erst danach steht fest, ob die Revision absolut unzulässig ist oder als ordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof zu behandeln ist.In der Folge erstatteten die Beklagten mit Schriftsatz eine „Verbesserung", in der sie nunmehr an das Berufungsgericht den Antrag stellen, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde. Das Erstgericht legte dennoch den Akt dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Aktenvorlage ist verfehlt. Wie das Erstgericht an sich zutreffend erkannt hat, ist im vorliegenden Fall, in dem der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, ein außerordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Vielmehr muss diesfalls das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO über den Antrag, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision abzuändern, entscheiden. Erst danach steht fest, ob die Revision absolut unzulässig ist oder als ordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof zu behandeln ist.
Das Erstgericht wird somit den Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung gemäß § 508 ZPO vorlegen müssen.Das Erstgericht wird somit den Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 508, ZPO vorlegen müssen.