Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber bringt im Kern vor, die Klägerin habe kein Recht, auf die mitvermietete, vormals von ihr und ihren Kunden benützte Fläche über seine Nachbarliegenschaften zuzufahren, bescheinigt. Das Errichten des Zauns sei mit den vom Rekursgericht für seine Entscheidung ins Treffen geführten Entscheidungen nicht vergleichbar und demnach keine Gewalt im Sinn des § 381 Z 2 EO.Der Revisionsrekurswerber bringt im Kern vor, die Klägerin habe kein Recht, auf die mitvermietete, vormals von ihr und ihren Kunden benützte Fläche über seine Nachbarliegenschaften zuzufahren, bescheinigt. Das Errichten des Zauns sei mit den vom Rekursgericht für seine Entscheidung ins Treffen geführten Entscheidungen nicht vergleichbar und demnach keine Gewalt im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO.
Hiezu wurde erwogen:
Die Klägerin hat behauptet und bescheinigt, dass sie sowie Kunden und Lieferanten ihres Sportgeschäfts seit Beginn des Mietverhältnisses (1994) unbehindert über die Nachbarliegenschaften des Beklagten auf die mitvermietete Fläche zufahren konnten und auch zufuhren.
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers hat die Klägerin damit nicht nur ein Faktum, sondern auch ihre zumindest schlüssig eingeräumte Berechtigung zum Überfahren der Nachbarliegenschaften zwecks Erreichens der mitvermieteten Grundfläche behauptet und bescheinigt.
Gemäß § 381 Z 2 EO können zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.Gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO können zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
Drohende Gewalt ist nicht schon das rechtswidrige oder gegen § 19 ABGB verstoßende Verhalten des Anspruchsgegners (RIS-Justiz RS0005350). Die Gewalt im Sinn des § 381 Z 2 EO muss in der Anwendung eines gegen den Anspruchsberechtigten gerichteten Zwangs oder in der Bedrohung mit einem solchen Zwang bestehen. Sie muss ihrem Gewicht nach dazu bestimmt sein, den zu erwartenden Widerstand des Berechtigten zu beseitigen (RIS-Justiz RS0005353; vgl E. Kodek in Angst, EO2 § 381 Rz 8 mwN). Gewalt im Sinn des § 381 Z 2 EO liegt bei jeder rechtswidrigen, physisch oder psychisch einwirkenden Eigenmacht vor, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen lässt (Konecny, Einstweilige Verfügungen in Bestandstreitigkeiten, JBl 1994, 9 [26]).Drohende Gewalt ist nicht schon das rechtswidrige oder gegen Paragraph 19, ABGB verstoßende Verhalten des Anspruchsgegners (RIS-Justiz RS0005350). Die Gewalt im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO muss in der Anwendung eines gegen den Anspruchsberechtigten gerichteten Zwangs oder in der Bedrohung mit einem solchen Zwang bestehen. Sie muss ihrem Gewicht nach dazu bestimmt sein, den zu erwartenden Widerstand des Berechtigten zu beseitigen (RIS-Justiz RS0005353; vergleiche E. Kodek in Angst, EO2 Paragraph 381, Rz 8 mwN). Gewalt im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO liegt bei jeder rechtswidrigen, physisch oder psychisch einwirkenden Eigenmacht vor, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen lässt (Konecny, Einstweilige Verfügungen in Bestandstreitigkeiten, JBl 1994, 9 [26]).
Das Rekursgericht hat sich auf die Entscheidung SZ 38/133 = MietSlg 17.845/33 gestützt. Dort hatte der Vermieter an der Wohnungstür der Mieterin, gegen die er eine Aufkündigung eingebracht hatte, ein Vorhangschloss angebracht. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte dies damals als Gewalt im Sinn des § 381 Z 2 EO.Das Rekursgericht hat sich auf die Entscheidung SZ 38/133 = MietSlg 17.845/33 gestützt. Dort hatte der Vermieter an der Wohnungstür der Mieterin, gegen die er eine Aufkündigung eingebracht hatte, ein Vorhangschloss angebracht. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte dies damals als Gewalt im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO.
König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 3/80 FN 325, hat diese Entscheidung mit der Erwägung kritisiert, die Anbringung eines Vorhangschlosses stelle wohl keine ausreichende „Gewalt" dar.
Inwieweit die Kritik Königs berechtigt ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil der vorliegende Fall mit dem der Entscheidung SZ 38/133 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Dort ging es um die Verhinderung der Benützung des gesamten, dem menschlichen Grundbedürfnis des Wohnens dienenden Bestandobjekts. Hier ist jedoch die Klägerin an der Benützung des gemieteten Geschäftshauses überhaupt nicht und an der Benützung der mitgemieteten Fläche auch nicht generell, sondern nur am Parken von Kraftfahrzeugen gehindert.
Konecny aaO 23 meint, nicht jede „drohende Gewalt" rechtfertige eine einstweilige Verfügung, es müsse vielmehr ein „erheblicher Gewaltakt" bescheinigt werden, „wenn also angesichts der Umstände des Einzelfalls eine wesentliche Beeinträchtigung der Verfahrenseffizienz droht". Diese Einschränkung sei notwendig, um exzessive Ausweitungen der einstweiligen Verfügung zu vermeiden. Beispielsweise könne zwar die Auswechslung des Wohnungsschlosses mit einstweiliger Verfügung rückgängig gemacht werden; beim gewaltsamen Schlossaustausch an einem nie benützten, leerstehenden Kellerabteil sei der Mieter hingegen auf die Durchsetzung seines Besitzstörungsanspruchs in Prozess und Exekution zu verweisen.
Im vorliegenden Fall kann schon angesichts der in unmittelbarer Nähe der betroffenen Fläche bestehenden allgemeinen Parkmöglichkeiten von einer Eigenmacht, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen ließe (Konecny aaO 26), nicht ausgegangen werden.
„Drohende Gewalt" liegt somit nicht vor. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, wurden auch keine konkreten Umstände, aus denen sich ein drohender unwiederbringlicher Schaden ergäbe, behauptet. Die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO sind daher nicht gegeben.„Drohende Gewalt" liegt somit nicht vor. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, wurden auch keine konkreten Umstände, aus denen sich ein drohender unwiederbringlicher Schaden ergäbe, behauptet. Die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO sind daher nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78, 402 EO iVm den §§ 50, 40, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit den Paragraphen 50, 40, 41, ZPO.