Entscheidung 2 Ob 146/16h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solè sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** F*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm E***** H*****, vertreten durch Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Erbteilung und Besitzeinräumung (Streitwert [richtig] 55.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Mai 2016, GZ 35 R 46/16y-108, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die einzelfallbezogene Frage nach der richtigen Auslegung eines Testaments begründet – von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 8/16i mwN; RIS-Justiz RS0042896).Die einzelfallbezogene Frage nach der richtigen Auslegung eines Testaments begründet – von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (2 Ob 8/16i mwN; RIS-Justiz RS0042896).
Eine derartige Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Der Wortlaut des Testaments lässt keinen Zweifel daran, dass die Erblasserin ihre Kinder gleich behandeln und keines von ihnen begünstigen wollte. Die Erblasserin hat aber auch konkrete Anordnungen getroffen, auf welche Weise diese Gleichbehandlung erzielt werden soll und für die Wertermittlung der für die Erbteilung zu schaffenden Wohnungseigentumsobjekte auf eine objektive Vergleichsgröße abgestellt.
Dies vernachlässigt die Beklagte, wenn sie entgegen dem insoweit klaren Wortlaut des Testaments bei den von ihr und ihren Kindern (den Enkeln der Erblasserin) gemieteten Wohnungen die tatsächlichen und nicht die erzielbaren Mieterträge berücksichtigt haben will. Dass aber das Berufungsgericht bei – nach den Vorgaben des Testaments – „richtiger“ Anwendung der Ertragswertmethode zu einer höheren als der ermittelten Ausgleichszahlung gelangen hätte müssen, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
Schlagworte
Erb- und Verlassenschaftssachen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00146.16H.0928.000
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Dokumentnummer
JJT_20170928_OGH0002_0020OB00146_16H0000_000