Begründung:
Ing.Norbert S***** und seine Ehefrau sind zu bestimmten Anteilen grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft, wobei mit diesen Anteilen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist. Mit Kaufvertrag vom 28.2.1991 verkauften Ing.Norbert S***** und Dr.Peter Schulyok als Masseverwalter in dem über das Vermögen der Ehefrau eröffneten Konkurs elf Appartements (Eigentumswohnungen) an die beklagte Partei. Der Kaufvertrag wurde nicht verbüchert. Bei der beklagten Partei handelt es sich um einen Verein, der laut seinen Statuten nach außen durch den Obmann (di Ing.S*****) oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten wird.
Am 27.5.1991 wurden bei einer Besprechung folgende Vereinbarungen getroffen:
1. Die beklagte Partei verkauft die erwähnten elf Appartements an die F***** GmbH (diese wurde in der Folge in die nunmehrige auf der Klagsseitegenannte Gemeinschuldnerin umgewandelt). Bei vier verkauften Appartements wird der beklagten Partei ein Fruchtgenußrecht eingeräumt. Der Kaufpreis von S 3,000.000 wird zur Lastenfreistellung der Liegenschaftsanteile (auch der unter Punkt 2. erwähnten) verwendet. Der Vertreter der Käuferin wird eine diesbezügliche Vereinbarung mit der Bank treffen. Der Vertrag wird von Dr.Schulyok erstellt.
2. Ing.S***** verschafft der beklagten Partei das Nutzungsrecht an zwei Tennisplätzen am Nachbargrundstück, dafür überträgt die beklagte Partei das Eigentumsrecht an top Nr. 101/A/310 (BLNR 22, 23) seinen Töchtern.
3. Die beklagte Partei verkauft zum Preis von S 2,700.000 die Nutzungsrechte an den Tennisplätzen sowie das Inventar der Hotel-, Restaurant- bzw. Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß Mietvertrag der beklagten Partei) an die F***** GmbH bzw. an die Gemeinschuldnerin.
Die Vereinbarung laut Punkt 3. sollte mit der Unterzeichnung der Vereinbarung laut Punkt 1. in Kraft treten. Mit dieser Unterzeichnung sollte an Ing.S*****, der ungeachtet der in der Satzung vorgesehenen Vertretungsregelung bei Abschluß der Vereinbarungen für die beklagte Partei allein einschritt, ein Barbetrag von S 1,200.000 und ein Wechsel über S 1,500.000 übergeben werden.
Noch im Mai 1991 übergab die beklagte Partei der F***** GmbH den Besitz an den Appartements samt den dazugehörigen Einrichtungen. Nachdem es zu Differenzen gekommen war, teilte sie ihrer Vertragspartnerin mit einem Fax vom 2.6.1991 mit, daß die in Aussicht genommene Veräußerung nicht stattfinde, weil die erforderliche Mehrheit im Vorstand nicht erreicht worden sei. Dennoch versuchte Ing.S***** in der Folge, den Kaufvertrag abzuwickeln. Eine grundbücherliche Durchführung unterblieb jedoch wegen der immer stärker werdenden Unstimmigkeiten.
Am 21.11.1995 (drei Tage vor Schluß der Verhandlung erster Instanz) wurde über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das Ausgleichsverfahren eröffnet (am 11.6.1996 schließlich das Konkursverfahren).
In ihrer Klage begehrte die nunmehrige Gemeinschuldnerin von der beklagten Partei
I. ihr das Original jenes Kaufvertrages vom 28.2.1991 herauszugeben, den die beklagte Partei mit Dr.Peter Schulyok und Ing.Norbert S***** geschlossen hat;römisch eins. ihr das Original jenes Kaufvertrages vom 28.2.1991 herauszugeben, den die beklagte Partei mit Dr.Peter Schulyok und Ing.Norbert S***** geschlossen hat;
II. in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gemeinschuldnerin an den hievon betroffenen Liegenschaftsanteilen und an einem weiteren Liegenschaftsanteil, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist (zwölf Appartements), einzuwilligen;römisch zwei. in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gemeinschuldnerin an den hievon betroffenen Liegenschaftsanteilen und an einem weiteren Liegenschaftsanteil, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist (zwölf Appartements), einzuwilligen;
III. S 4.657,03 sA zu zahlen.römisch drei. S 4.657,03 sA zu zahlen.
Hiezu brachte sie im wesentlichen folgendes vor: Die beklagte Partei weigere sich, eine Aufsandungserklärung abzugeben bzw. eine verbücherungsfähige Urkunde zu unterfertigen. Sie habe am 27.7.1991 das Berghotel, in dem sich die in Rede stehenden Appartements befinden, mit Waffengewalt besetzt, sie (Gemeinschuldnerin) von dort vertrieben und ihr den Zutritt verwehrt. Wegen der Verhinderung der Benützung des Hotels sei ihr ein - im einzelnen aufgeschlüsselter - Schaden in der Höhe von S 3,354.657,03 entstanden, den ihr die beklagte Partei ersetzen müsse. Durch diese Schadenersatzforderung werde die Forderung der beklagten Partei auf Zahlung des Kaufpreises für die Appartements in der Höhe von S 3,350.000 durch Aufrechnung aufgehoben. Nach vollzogener Aufrechnung schulde ihr die beklagte Partei noch den eingeklagten Betrag von S 4.657,03.
Die beklagte Partei wendete ein, bei den Vereinbarungen vom 27.5.1991 handle es sich um einen Vorvertrag, der allein schon deshalb ungültig sei, weil Ing.S***** nicht befugt gewesen sei, sie allein zu vertreten. Für den Fall einer Klagsstattgebung verlangte sie die Verurteilung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Außerdem erhob sie die Unsicherheitseinrede gemäß § 1052 Satz 2 ABGB mit der Behauptung, die Gemeinschuldnerin sei nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung imstande, den Kaufpreis zu zahlen. Letztlich wendete sie noch ein, daß nicht sie, sondern Ing.S***** der Gemeinschuldnerin den behaupteten Schaden zugefügt habe.Die beklagte Partei wendete ein, bei den Vereinbarungen vom 27.5.1991 handle es sich um einen Vorvertrag, der allein schon deshalb ungültig sei, weil Ing.S***** nicht befugt gewesen sei, sie allein zu vertreten. Für den Fall einer Klagsstattgebung verlangte sie die Verurteilung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Außerdem erhob sie die Unsicherheitseinrede gemäß Paragraph 1052, Satz 2 ABGB mit der Behauptung, die Gemeinschuldnerin sei nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung imstande, den Kaufpreis zu zahlen. Letztlich wendete sie noch ein, daß nicht sie, sondern Ing.S***** der Gemeinschuldnerin den behaupteten Schaden zugefügt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Seiner Auffassung nach sei ein Doppelkauf (Punkte 1. und 3. der Vereinbarung vom 27.5.1991) zustande gekommen; die beklagte Partei sei daher grundsätzlich verpflichtet, die begehrte Aufsandungserklärung abzugeben, doch sei die erhobene Unsicherheitseinrede begründet, weil die Gemeinschuldnerin aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sei, den Gesamtkaufpreis von S 5,700.000 zu zahlen. Mit der Schadenersatzforderung der Gemeinschuldnerin befaßte sich das Erstgericht nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof - mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einigen hier entscheidenden Fragen - zulässig sei. Hiezu führte es folgendes aus:
Zunächst sei hervorzuheben, daß die Frage, ob die Gemeinschuldnerin den Kaufpreis von S 2,700.000 laut Punkt 3. der Vereinbarung vom 27.5.1991 zahlen müsse, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Dieser Punkt der Vereinbarung, welcher keinen Titel für die Begründung von Eigentum an den in Rede stehenden Appartements bilde, solle nach dem Parteiwillen erst mit der Unterfertigung der Vereinbarung laut Punkt 1. in Kraft treten, also mangels einer freiwilligen Unterfertigung durch die beklagte Partei erst mit Rechtskraft des dem entsprechenden Klagebegehren stattgebenden Urteiles. Die Frage, ob Ing.S***** die beklagte Partei wirksam verpflichtete oder nicht, werde im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen.
Im übrigen kämen folgende Überlegungen zum Tragen: Die Leistungen, die hier primär beansprucht würden, seien die Abgabe der Aufsandungserklärung durch die beklagte Partei und die Zahlung des Kaufpreises durch die Gemeinschuldnerin. Diese Leistungen, welche durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt würden (§ 20a Abs 1 AO), seien mangels einer gegenteiligen Vereinbarung gemäß §§ 1052, 1062 ABGB Zug-um-Zug zu erfüllen, weshalb hier entgegen der Ansicht des Erstgerichtes die Unsicherheitseinrede gemäß § 1052 Satz 2 ABGB, die eine Vorausleistungspflicht eines Vertragsteiles zum Gegenstand habe, nicht zum Tragen komme. Solange ein Vertragsteil seine eigene Leistung nicht erbracht habe oder zumindest gleichzeitig anbiete, könne seinem Erfüllungsbegehren vom anderen Vertragsteil die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengehalten werden (§ 1052 Satz 1 ABGB). Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei dem Klagebegehren auf Abgabe der Aufsandungserklärung sinngemäß auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengesetzt, die erfolgreich wäre, wenn die Gemeinschuldnerin weder fähig noch bereit wäre, den Kaufpreis zu zahlen. Nach den Verfahrensergebnissen könne die Gemeinschuldnerin aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse den Kaufpreis von S 3,000.000 (Punkt 1. der Vereinbarung vom 27.5.1991) sicherlich nicht bar berichtigen. Sie habe jedoch bereits in der Klage angeboten, den Kaufpreis im Wege der bereits erwähnten Kompensation zu tilgen. Bei diesen Umständen könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie weder in der Lage noch bereit sei, den Kaufpreis von S 3,000.000 zu zahlen. Ob die von ihr angebotene Form der Zahlung zum Tragen komme, könne derzeit nicht beurteilt werden, weil sich das Erstgericht mit der Schadenersatzforderung nicht befaßt habe. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwecks Verfahrensergänzung.Im übrigen kämen folgende Überlegungen zum Tragen: Die Leistungen, die hier primär beansprucht würden, seien die Abgabe der Aufsandungserklärung durch die beklagte Partei und die Zahlung des Kaufpreises durch die Gemeinschuldnerin. Diese Leistungen, welche durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt würden (Paragraph 20 a, Absatz eins, AO), seien mangels einer gegenteiligen Vereinbarung gemäß Paragraphen 1052, 1062, ABGB Zug-um-Zug zu erfüllen, weshalb hier entgegen der Ansicht des Erstgerichtes die Unsicherheitseinrede gemäß Paragraph 1052, Satz 2 ABGB, die eine Vorausleistungspflicht eines Vertragsteiles zum Gegenstand habe, nicht zum Tragen komme. Solange ein Vertragsteil seine eigene Leistung nicht erbracht habe oder zumindest gleichzeitig anbiete, könne seinem Erfüllungsbegehren vom anderen Vertragsteil die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengehalten werden (Paragraph 1052, Satz 1 ABGB). Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei dem Klagebegehren auf Abgabe der Aufsandungserklärung sinngemäß auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengesetzt, die erfolgreich wäre, wenn die Gemeinschuldnerin weder fähig noch bereit wäre, den Kaufpreis zu zahlen. Nach den Verfahrensergebnissen könne die Gemeinschuldnerin aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse den Kaufpreis von S 3,000.000 (Punkt 1. der Vereinbarung vom 27.5.1991) sicherlich nicht bar berichtigen. Sie habe jedoch bereits in der Klage angeboten, den Kaufpreis im Wege der bereits erwähnten Kompensation zu tilgen. Bei diesen Umständen könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie weder in der Lage noch bereit sei, den Kaufpreis von S 3,000.000 zu zahlen. Ob die von ihr angebotene Form der Zahlung zum Tragen komme, könne derzeit nicht beurteilt werden, weil sich das Erstgericht mit der Schadenersatzforderung nicht befaßt habe. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwecks Verfahrensergänzung.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zur Gänze aufzuheben und das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise in dem Teil, der das zwölfte, nicht verkaufte Appartement (BLNR 22, 23) betrifft.