Begründung:
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 23. 12. 2015
1) die jeweils (nur) aus einem Einnahmen- und einem Ausgabenbetrag und der sich daraus ergebenden Differenz bestehenden beiden Pflegschaftsrechnungen des Sachwalters für den mittlerweile verstorbenen Betroffenen für die Zeiträume von 25. 11. 2013 bis 31. 3. 2015 sowie vom 1. 4. 2015 bis 28. 11. 2015 bestätigt,
2) das Vermögen des Betroffenen, bestehend aus einem auf einem Konto erliegenden Geldbetrag sowie drei Hälfteanteilen an bestimmt bezeichneten Liegenschaften, festgestellt,
3) die Entschädigung des Sachwalters für den Zeitraum 25. 11. 2013 bis 28. 11. 2015 mit 3.555 EUR bestimmt,
4) das Mehrbegehren des Sachwalters abgewiesen sowie
5) die Sachwalterschaft als mit dem Tod des Betroffenen für erloschen erklärt.
Dagegen erhoben sowohl der Sachwalter als auch der nunmehrige Revisionsrekurswerber, der Sohn des Betroffenen, Rekurs.
Der Sachwalter strebte eine höhere Entlohnung an. Der Sohn des Betroffenen erklärte im Rekurs zwar, den Beschluss „in seinem gesamten Inhalt und Umfang“ anzufechten; in der Begründung bemängelte er aber nur, das Erstgericht hätte (in der Beschlussbegründung) die Liegenschaften nicht mit ihrem ganzen Verkehrswert ansetzen dürfen, weil der Betroffene sein Aufgriffsrecht betreffend die dem Sohn gehörigen Liegenschaftshälften nicht in Anspruch genommen habe. Daher stimme die Bemessungsgrundlage und die Sachwalterentschädigung nicht. Dem Sachwalter gebühre auch deshalb keine Entschädigung, weil er für Schäden an den Liegenschaften verantwortlich sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sachwalters Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss in seinen Punkten 3 und 4 auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Den Rekurs des Sohnes wies das Rekursgericht mangels Rechtsmittellegitimation zurück. Dazu bedürfte es zumindest eines potenziellen Eingriffs in seine subjektiven Rechte. Ein solcher Eingriff sei jedoch mangels Abgabe einer Erbantrittserklärung (des Sohnes nach seinem Vater als Betroffenen) zum Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht vorgelegen. Zudem verneine die Rechtsprechung eine Parteistellung der Erben im Sachwalterschaftsverfahren.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gegen den zurückweisenden Teil seiner Entscheidung nicht zu.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts „im gesamten Umfang“, inhaltlich aber ausschließlich gegen die Zurückweisung seines Rekurses, richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes des Betroffenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts absolut unzulässig.