Spruch
Die ständige Benützung eines Kraftwagens und die damit verbundene normale Abnützung ist keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung im Sinn des § 381 Z. 1 EO.Die ständige Benützung eines Kraftwagens und die damit verbundene normale Abnützung ist keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung im Sinn des Paragraph 381, Ziffer eins, EO.
Entscheidung vom 31. Mai 1950, 2 Ob 147/50.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Kläger hat zur Sicherung seines Anspruches auf Herausgabe eines Personenkraftwagens die Verwahrung des Wagens im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Das Prozeßgericht gab dem Antrage statt.
Das Rekursgericht wies den Antrag ab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
In Aufrechterhaltung der bereits in der Entscheidung vom 21. Februar 1948, 1 Ob 937/47, vertretenen rechtlichen Beurteilung wird der Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes gebilligt, daß die ständige Benützung des Kraftwagens durch den Beklagten und seine damit verbundene normale Abnützung keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung im Sinne des § 381 Z. 1 EO. ist, denn ein Kraftwagen ist eine Sache, die durch den normalen Gebrauch keiner besonderen Veränderung ausgesetzt ist, mag auch der Gebrauch ein sehr intensiver, die Benützung, wie bei jedem gut ausgenützten Kraftwagen, eine ständige, alltägliche sein. Eine Zustandsveränderung im Sinne des § 381 Z. 1 EO. könnte nur in einer übermäßigen Abnützung oder in einem zweckwidrigen Gebrauche des Kraftwagens gelegen sein. Eine übermäßige Abnützung - z. B. durch schonungslosen Gebrauch, wie ständigen Gebrauch auf schlechten Straßen, Überbelastung oder durch mangelhafte Pflege (während eine dauernde vernünftige, pflegliche Benützung durchaus nicht eine übermäßige Abnützung in sich schließt) - oder ein zweckwidriger Gebrauch wurde von der klagenden Partei nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt. Die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung während der Benützung ist keine Gefährdung im Sinne des § 381 Z. 1 EO.In Aufrechterhaltung der bereits in der Entscheidung vom 21. Februar 1948, 1 Ob 937/47, vertretenen rechtlichen Beurteilung wird der Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes gebilligt, daß die ständige Benützung des Kraftwagens durch den Beklagten und seine damit verbundene normale Abnützung keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO. ist, denn ein Kraftwagen ist eine Sache, die durch den normalen Gebrauch keiner besonderen Veränderung ausgesetzt ist, mag auch der Gebrauch ein sehr intensiver, die Benützung, wie bei jedem gut ausgenützten Kraftwagen, eine ständige, alltägliche sein. Eine Zustandsveränderung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO. könnte nur in einer übermäßigen Abnützung oder in einem zweckwidrigen Gebrauche des Kraftwagens gelegen sein. Eine übermäßige Abnützung - z. B. durch schonungslosen Gebrauch, wie ständigen Gebrauch auf schlechten Straßen, Überbelastung oder durch mangelhafte Pflege (während eine dauernde vernünftige, pflegliche Benützung durchaus nicht eine übermäßige Abnützung in sich schließt) - oder ein zweckwidriger Gebrauch wurde von der klagenden Partei nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt. Die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung während der Benützung ist keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO.
Schlagworte
Abnützung eines Kraftwagens, Gefährdung nach § 381 EO., Automobil
Benützung keine Gefährdung nach § 381 EO., Benützung eines
Kraftwagens, keine Gefährdung nach § 381 EO., Einstweilige
Verfügung, Abnützung eines Kraftwagens, Gebrauch eines Kraftwagens,
keine Gefährdung nach § 381 EO., Gefährdung nach § 381 EO.,
Abnützung eines Kraftwagens, Kraftfahrzeug Benützung keine
Gefährdung nach § 381 EO., Verfügung einstweilige, Abnützung eines
Kraftwagens
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00147.5.0531.000
Dokumentnummer
JJT_19500531_OGH0002_0020OB00147_5000000_000