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Entscheidung 2 Ob 148/08s×

Entscheidung 2 Ob 148/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob148/08s

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen römisch eins. der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 83.453,81 EUR sA, sowie römisch zwei. der klagenden Partei Franz K*, vertreten durch Dr. Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 132.917,86 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der jeweils beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2008, GZ 15 R 210/07y-52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der klagenden Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Paragraph 20, Absatz eins, StVO ist eine Schutznorm, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (RIS-Justiz RS0027748). Der daraus abgeleitete Grundsatz des Fahrens auf Sicht bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann (2 Ob 65/05f mwN; RIS-Justiz RS0074750). Jeder Kraftfahrer muss daher seine Fahrweise so gestalten, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeugs in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollen Stillstand des Fahrzeugs nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist. Diese Pflicht besteht auch auf Autobahnen (2 Ob 65/05f mwN; RIS-Justiz RS0074680).

Die Feststellungen der Vorinstanzen sind in ihrem Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, dass der Anhänger des kroatischen LKW-Zugs durch eine Schleuderbewegung so knapp vor dem entgegenkommenden klägerischen Sattelzug über die doppelte Sperrlinie in dessen Richtungsfahrbahn geriet, dass dem Kläger des verbundenen Verfahrens („Zweitkläger") eine unfallverhindernde Abwehrmaßnahme nicht mehr möglich war. Auch bei Einhaltung der unter den gegebenen Fahrbahn- und Sichtverhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 43 km/h hätte er den Unfall nicht vermeiden können; das fiktive Schadensausmaß war nicht feststellbar.

Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung des Gebots des Fahrens auf Sicht und dem eingetretenen Schaden bereits verneint. Dabei wurde ausgeführt, es liege außerhalb des Schutzzwecks des Paragraph 20, Absatz eins, StVO, einen Unfall zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten, der dadurch entsteht, dass ein Kraftfahrer auf ein entgegenkommendes, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassendes und in die Gegenfahrbahn eindringendes Fahrzeug nicht mehr unfallverhindernd reagieren kann (ZVR 1975/242; vergleiche auch ZVR 1961/302; ZVR 1970/174; RIS-Justiz RS0074781; RS0027564).

Die Verneinung eines auf die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 20, Absatz eins, StVO gegründeten Mitverschuldens des Zweitklägers durch das Berufungsgericht stimmt im Ergebnis mit dieser Rechtsprechung überein; eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Die in der außerordentlichen Revision weiters aufgeworfenen Fragen der Beweislastverteilung bei Verletzung eines Schutzgesetzes und des Verhältnisses zwischen relativ und absolut zulässiger Höchstgeschwindigkeit können mangels Entscheidungserheblichkeit auf sich beruhen.

2. Da der Oberste Gerichtshof den Revisionsgegnern die Beantwortung der von der beklagten Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, war die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Ein Kostenersatz findet daher nicht statt (2 Ob 250/07i).

Textnummer

E88486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:E88486

Im RIS seit

13.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20080814_OGH0002_0020OB00148_08S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027564 Rechtssatz 09.01.1975Zivilrecht
Der Zweck der Norm des § 20 Abs 1 StVO, nämlich durch die Wahl einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden, kann nur in Bezug auf als Hindernisse wahr …
RS0027748 Rechtssatz 30.01.1979Zivilrecht
Die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.
RS0043690 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen w …
RS0074680 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Kraftfahrer darf auch auf Autobahn bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann. BGH vom 01.07.1961, VGS 1/60; Veröff: dRZ 1961,330 = DAR 1961,260 = NJW 1961,1588 = VersR 1961,757 = MDR 1961,867 …
RS0074696 Rechtssatz 27.11.1957Zivilrecht; Strafrecht
Die Geschwindigkeit muss stets so gewählt werden, dass der Weg des abzubremsenden eigenen Fahrzeuges in der Zeit vom Auftauchen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum völligen Stillstande des eigenen Fahrzeuges nie länger sein darf, als die durch den F …
RS0074750 Rechtssatz 23.05.1956Zivilrecht
Der Fahrer hat auf Sicht zu fahren, das heißt seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig sein Fahrzeug zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann.
RS0074761 Rechtssatz 14.12.1955Zivilrecht
Der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn dieses Fahrzeuges befindlichen Hindernisses bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges darf nie länger sein als die durch den Fahrer eingesehene Strecke.
RS0074781 Rechtssatz 15.01.1970Zivilrecht; Strafrecht
Es mangelt am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn ein Personenkraftwagenlenker, der wegen Gegenverkehrs die Scheinwerfer abblenden muss, dennoch mit überhöhter Geschwindigkeit weiterfährt, es aber in der Folge nur deswegen zur Kollision kommt, weil das entg …