Entscheidung 2 Ob 149/19d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2017 verstorbenen A* G*, zuletzt *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbansprecherin A* G*, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. Juli 2019, GZ 1 R 57/19f-59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwar ist richtig, dass eine Demenzerkrankung die Testierfähigkeit ausschließen kann (2 Ob 228/16t mwN). Im vorliegenden Fall wurde aber keine solche Erkrankung festgestellt. Sollte sie allenfalls in geringem Ausmaß vorgelegen sein, besteht dennoch nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Geisteszustand der Erblasserin, die sich auf Aussagen unbeteiligter Zeugen und ein psychiatrisches Gutachten stützen, nicht der geringste Zweifel an der Testierfähigkeit bei Errichtung des strittigen Testaments.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:E126367
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20190919_OGH0002_0020OB00149_19D0000_000