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Entscheidung 2 Ob 149/19d×

Entscheidung 2 Ob 149/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob149/19d

Entscheidungsdatum

19.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2017 verstorbenen A* G*, zuletzt *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbansprecherin A* G*, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. Juli 2019, GZ 1 R 57/19f-59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar ist richtig, dass eine Demenzerkrankung die Testierfähigkeit ausschließen kann (2 Ob 228/16t mwN). Im vorliegenden Fall wurde aber keine solche Erkrankung festgestellt. Sollte sie allenfalls in geringem Ausmaß vorgelegen sein, besteht dennoch nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Geisteszustand der Erblasserin, die sich auf Aussagen unbeteiligter Zeugen und ein psychiatrisches Gutachten stützen, nicht der geringste Zweifel an der Testierfähigkeit bei Errichtung des strittigen Testaments.

Textnummer

E126367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E126367

Im RIS seit

22.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20190919_OGH0002_0020OB00149_19D0000_000