Entscheidungsgründe:
Am 3.August 1985 ereignete sich gegen 23 Uhr auf der Niederlaaber Gemeindestraße in Schickenhäuser, Gemeinde Buchkirchen, ein Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin als Mitfahrerin in dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW Audi 80, Kennzeichen O-516.157, schwer verletzt wurde. Die Zweitbeklagte war im Unfallszeitpunkt Haftpflichtversicherer des PKWs des Erstbeklagten. Der strafgerichtlich rechtskräftig verurteilte Erstbeklagte hat diesen Unfall insbesondere dadurch verschuldet, daß er wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen ist. Außerdem war er zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert (Mindestwert: 0,91 %o bei einem durch den im Zivilverfahren beigezogenen Sachverständigen ermittelten Wert von 1,15 - 1,20 %o). Der Erstbeklagte war im Unfallszeitpunkt auch nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung, welcher Umstand der Klägerin bekannt war. Der Klägerin wurde im Strafverfahren ein Teilschmerzengeld von S 3.000,-- zugesprochen. Unter Einbeziehung dieses Betrages hat die Zweitbeklagte am 28.2.1986 einen Teilbetrag von S 50.000,-- an die Klägerin überwiesen. Mit Anerkenntnisteilurteil vom 30.6.1987 ist im Rahmen des Zivilverfahrens ein weiterer Schmerzengeldbetrag von S 50.000,-- zugesprochen worden.
Die Klägerin begehrte im gegenständlichen Rechtsstreit auf Grund des obgenannten Unfalls ein Gesamtschmerzengeld in Höhe von S 1,200.000,--, wovon zwei geleistete Teilzahlungen in Höhe von je S 50.000,-- in Abzug gebracht wurden, so daß letztlich aus diesem Titel der Zuspruch eines Betrages von S 1,100.000,-- begehrt wurde. Außerdem begehrte die Klägerin den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung in Höhe von S 200.000,--, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige aus dem gegenständlichen Unfall allenfalls noch entstehende Schäden. Die Klägerin brachte vor, daß der Unfall vom Erstbeklagten allein verschuldet worden sei. Ein Mitverschulden könne die Klägerin nicht treffen, da weder die Alkoholisierung des Erstbeklagten noch der Nichtbesitz des Führerscheins für die Unfallsverletzungen der Klägerin kausal gewesen seien. Der Erstbeklagte habe über eine ausreichende Fahrpraxis verfügt. Seine Alkoholisierung sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen.
Die Beklagten bestritten die Forderungen der Klägerin als überhöht bzw überhaupt als unberechtigt und wendeten ein Mitverschulden der Klägerin im Ausmaß eines Drittels ein. Die Klägerin hätte die Alkoholisierung des Erstbeklagten und seine damit verbundene Fahruntüchtigkeit vor Antritt der Unglücksfahrt erkennen können; sie habe auch gewußt, daß er keinen Führerschein besitze. Das Erstgericht sprach der Klägerin mit Endurteil vom 12.Februar 1988 S 500.000,-- sA zu und stellte fest, daß die Beklagten der Klägerin für alle künftig auftretenden Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall im Ausmaß von drei Vierteln zu haften hätten, die Zweitbeklagte jedoch nur bis zur Höhe des Deckungsfonds aus dem zwischen dem Erstbeklagten und der Zeitbeklagten hinsichtlich des PKWs Audi 80, Kennzeichen O-516.157, bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Erstgericht ging im wesentlichen von nachstehendem Sachverhalt aus: Die am 15.2.1966 geborene Klägerin erlitt bei dem Unfall am 3.8.1985 - soweit zunächst diagnostiziert - ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, nämlich einen offenen Schädelbruch mit beidseitiger temporobasaler Fraktur und einer 6 - 7 cm messenden schräg verlaufenden Rißquetschwunde. Es bestanden diffuse Hirnkontusionen mit Aphasie (Sprechstörungen) und Ataxie (Störungen der Koordination von Muskelbewegungen) sowie eine Schwerhörigkeit rechts; außerdem bestand eine leichte Lähmung des nervus oculomotorius links und es waren auch diskrete Halbseitenzeichen und eine rechtsseitige Facialislähmung vorhanden. Darüber hinaus hatte die Klägerin mehrfache Wunden im Bereich des rechten Armes (Oberarm, Ellenbogen und Unterarm) und eine Prellung des rechten Handrückens erlitten. Im Bereich beider Kniescheiben bestanden Hautabschürfungen (und auch Bänderzerrungen ohne Bandlockerung). Es bestand zunächst äußerste Lebensgefahr und ein schwerer Schockzustand. Die Klägerin lag 45 Tage auf der Intensivstation und befand sich annähernd drei Wochen im Koma. Während dieser Zeit konnte sie ihre Situation subjektiv nicht voll erfassen, jedoch kam es allmählich zu einer Aufhellung der Bewußtseinslage, so daß die Klägerin ihre Situation in zunehmendem Maße erkannte; dies war zunächst mit der Empfindung von Todesangst verbunden. Gleich zu Beginn der Krankenhausbehandlung wurden vier Trepanationsbohrlöcher gemacht, um eine allfällige epidurale oder subdurale Blutung zu beherrschen; aus dem rechten Arm wurden mehrere Glassplitter entfernt. Eine Acidose wurde durch das Spritzen einer Bicarbonatlösung beherrscht. Der Zustand der Klägerin stabilisierte sich nur sehr langsam und es traten verschiedene Komplikationen (zB Blasenentzündung durch den Katheter) und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes (zB auch auf Grund einer am 8.9.1985 durchgeführten Computer-Tomographie) auf. Es wurde ein Mittelhirnsyndrom II/III festgestellt, welches allmählich einem apallischen Syndrom und einem organischen Psychosyndrom gewichen ist. Der Harnkatheter konnte am 2.9.1985 entfernt werden. Die Klägerin hatte Schluckschwierigkeiten, konnte allerdings bereits im September 1985 festere Nahrung zu sich nehmen. Es bestand bei ihr dann eine allgemeine Spastizität und eine deutliche Dysarthrie (Sprachstörung). Nachdem eine gewisse Kreislaufstabilität erreicht war, wurde die Klägerin am 17.9.1985 von der Intensivstation auf die Unfallstation des Krankenhauses Wels verlegt. Sie konnte gegen Ende September einzelne Worte sprechen und bekam eine intensive logopädische Behandlung, die allerdings mit sehr starken Verzögerungen verbunden war. Die Klägerin hatte schwere Gleichgewichtsstörungen und es bestanden Hemiparesezeichen links armbetont, rechts beinbetont mit Atexien und Gleichgewichtsstörungen. Daher wurde die Mobilisierung zunächst nur mit Gehbänkchen durchgeführt und war erst viel später mit zwei Stützkrücken möglich. Erst allmählich lernte die Klägerin, ohne Stock zu gehen, hat aber jetzt noch Schwierigkeiten, insbesondere beim Laufen und raschen Gehen oder beim Stiegensteigen (abwärts). Bei der Unfallaufnahme wurde eine Wirbelsäulenverletzung nicht festgestellt, jedoch später ein Bruch des 6.Halswirbels diagnostiziert mit Veränderungen der Deckplatte, wobei die Bruchlinie auch offenbar in den Wirbelkörper gegangen war. Der erste Krankenhausaufenthalt der Klägerin dauerte vom 4.8. bis 13.12.1985 und es erfolgte dann in der Zeit vom 8.1. bis 10.1.1986 eine stationäre Nachuntersuchung. Vom 19.8. bis 6.12.1986 erfolgte eine intensive Behandlung im Rehabilitationszentrum Wien-Meidling, wobei in erster Linie Heilgymnastik und eine logopädische Behandlung durchgeführt wurden. Bei der Klägerin traten Stimmbandknötchen auf, die sich offenbar auf kleine Granulome aufgesetzt hatten, welche sich wiederum durch die Intubation gebildet hatten. Die wesentlichen Folgen bzw Auswirkungen des festgestellten mittelgradigen Psychosyndroms sind neben der Störung der Sprache auch eine Verlangsamung des Gedankenganges, eine leichtere emotionale Erregbarkeit, eine verzögerte Reaktionsgeschwindigkeit, eine Beeinträchtigung der sensomotorischen Umstellbarkeit, eine verminderte Konzentrationsleistung und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Insgesamt gesehen kann man von einer Hirnleistungsschwäche sprechen, die weitere Konzentrations- und Reaktionsübungen erforderlich macht. Wegen dieser Verletzungsfolgen bezieht die Klägerin nicht nur eine Pension von der P***, sondern auch den Hilflosenzuschuß. Die Klägerin, die Krankenschwester werden wollte, kann keinen Beruf ausüben. Sie hat nach der Hauptschule eine zweijährige Schule für den Sozialdienst besucht. Da sie die Krankenschwesternausbildung erst mit 18 Jahren beginnen konnte, hat sie zwischenzeitig die Friseurlehre (teilweise) absolviert; im Herbst 1985 sollte sie zur Lehrabschlußprüfung antreten. Die Klägerin, die vor dem Unfall ein normales junges Mädchen war, kann jetzt kaum Kontakt zu anderen Menschen (insbesondere gleichaltrigen) herstellen bzw aufrecht erhalten. Die mit dem Erstbeklagten bestandene Verlobung wurde zu Weihnachten 1986 aufgelöst (durch den Erstbeklagten, nach dessen Meinung das Verhalten des Vaters der Klägerin dazu beigetragen hat). Die Klägerin, die nach wie vor unverheiratet ist, geht zwar gelegentlich (etwa einmal in der Woche) aus (unter anderem auch in eine Diskothek), jedoch kann sie weder Tanzen (was sie früher häufig gemacht hat), noch kann sie die von ihr angestrebten Kontakte herstellen. Sie ist sich ihrer Behinderungen bzw der drastischen Änderung ihrer Psyche durchaus schmerzhaft bewußt. Dadurch werden wiederum Depressionen ausgelöst. Für Außenstehende ist am auffälligsten die schwankende und unsichere Gehweise (Gleichgewichtsstörungen), eine verlangsamte Reaktion und vor allem eine langsame, schlecht artikulierte, bemühte, an einen Spastiker erinnernde Sprechweise. Außerdem hat die Klägerin auf der Stirne rechts eine sichtbare Eindellung, die allerdings durch eine plastische Operation korrigierbar ist. Weitere Narben im Kopfbereich sind durch den Haarwuchs verdeckt. Darüber hinaus besteht eine Lidspaltenverengung links und ein Zurückbleiben des rechten Mundwinkels (jeweils nicht besonders auffallend); im Bereich des rechten Armes sind zahlreiche Narben vorhanden (durch kosmetische Operation korrigierbar). Da unfallskausal ein Teil der Ganglienzellen bzw der Hirnsubstanz ausgefallen ist, kann es in Hinkunft besonders zu Gehirnveränderungen im Sinne einer zunehmenden Hirnatrophie kommen; zu erwarten ist allerdings eher eine gewisse Beruhigung, Stabilisierung und weitere Besserung. In geraffter Darstellung hat die Klägerin unfallsbedingt durch etwa 45 Tage hindurch starke Schmerzen erlitten, durch 90 Tage mittelstarke Schmerzen und durch ein Jahr hindurch leichte Schmerzen (einschließlich der überschaubaren Restbeschwerden). Insbesondere der Schmerzzeitraum von einem Jahr stellt lediglich einen Richtwert dar, zumal in diesem Fall überhaupt (ausnahmsweise) die psychischen Schmerzen bei den angeführten Schmerzperioden bereits berücksichtigt sind; dies deshalb, da die psychischen Beeinträchtigungen das Schwergewicht der Unlustgefühle der Klägerin darstellen. Der Erstbeklagte hatte zum Unfallszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,15 bis 1,20 Promille. Er hatte während des dem Unfall vorangegangenen Gasthausbesuches drei halbe Liter Bier getrunken. Während dieser Zeit war die Klägerin ständig neben ihm gesessen. Er war aber durch diesen Alkoholkonsum nicht erkennbar alkoholisiert. Der Erstbeklagte hatte zum Unfallszeitpunkt zwar bereits die Fahrschule mit 10 Fahrstunden absolviert, aber den Führerschein noch nicht erlangt. Er war bei der theoretischen Prüfung durchgefallen, so daß er zur praktischen Prüfung gar nicht mehr antreten durfte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Unfallsverletzungen der Klägerin und die daraus resultierenden Folgen ein Schmerzengeld in Höhe von rechnungsmäßig insgesamt S 650.000,-- rechtfertigten. Die massive Verunstaltung der Klägerin stelle eine wesentliche Behinderung in ihrem besseren Fortkommen dar und es sei die Verunstaltungsentschädigung der Höhe nach mit einem Betrag von S 150.000,-- auszumessen. Der Mitverschuldensanteil der Klägerin, um welchen die für Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung als angemessen erachteten Beträge zu kürzen seien, erreiche ein Ausmaß von 25 %. Die Klägerin habe sich einem Fahrzeuglenker anvertraut, von dem sie auf Grund des beobachteten Alkoholkonsums annehmen mußte, daß seine Fahruntüchtigkeit beeinträchtigt sei und von dem sie überdies wußte, daß er keinen Führerschein besaß. Da der Alkoholisierungsgrad nicht besonders stark war und der Erstbeklagte, obwohl er keinen Führerschein besaß, sich bereits eine gewisse Fahrpraxis durch den Besuch einer Fahrschule erworben hatte, sei das Mitverschulden der Klägerin doch nicht sonderlich schwer zu bewerten und übersteige demnach nicht das Ausmaß von insgesamt 25 %.
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten blieben erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, S 300.000,-- übersteigen; ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes billigte es auch dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen die Klägerin und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; während die Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Viertel Abänderung im Sinne des Zuspruches eines weiteren Schmerzengeldes von S 75.000,-- beantragt, streben die Beklagten eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu ihren Lasten und demgemäß Abänderung im Sinne der Feststellung ihrer Haftung für die künftigen Unfallsfolgen der Klägerin im Umfang von zwei Dritteln sowie, ausgehend von einem Gesamtbetrag von rechnerisch S 500.000,-- an Schmerzengeld und S 100.000,-- an Verunstaltungsentschädigung, unter Bedachtnahme auf die erfolgten Teilzahlungen von S 100.000,-- Abänderung im Sinne des Zuspruches von S 300.000,-- sA und Abweisung des Mehrbegehrens an. Die Klägerin und die Beklagten beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Keine der Revisionen ist berechtigt.