Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist jedenfalls gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (vgl ZVR 1992/26), aber nicht berechtigt.Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist jedenfalls gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig vergleiche ZVR 1992/26), aber nicht berechtigt.
Wie schon in den Entscheidungen des OGH 2 Ob 141/73 und 7 Ob 192/74 zum Ausdruck kommt, setzt die Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt nicht eine neue Rechtsmittelfrist in Gang. Der erkennende Senat folgt dieser Ansicht aus der Erwägung, daß im Fall einer bedeutsamen (vgl SZ 27/219; JBl 1974,102; VersRdSch 1994,219 ua) Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt gegen den berichtigten Teil gemäß § 55 ZPO innerhalb einer neu in Gang gesetzten Frist der Rekurs offensteht. Es besteht unter diesen Umständen kein Grund, bei einer Berichtigung der Entscheidung bloß im Kostenpunkt der Partei auch eine neue Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache zu eröffnen. Daneben daß die Pflicht, gemäß § 419 Abs 2 ZPO dem Gericht die Ausfertigung der Entscheidung zur Ersichtlichmachung der Berichtigung vorzulegen, für die Frage des Beginns einer neuen Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung ist, wurde schon in der Entscheidung 7 Ob 192/74 gesagt und hiebei - nach Ansicht des erkennenden Senates zutreffend - darauf hingewiesen, daß es für die Partei möglich und ihr zumutbar ist, eine Ablichtung der vorzulegenden Ausfertigung anzufertigen.Wie schon in den Entscheidungen des OGH 2 Ob 141/73 und 7 Ob 192/74 zum Ausdruck kommt, setzt die Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt nicht eine neue Rechtsmittelfrist in Gang. Der erkennende Senat folgt dieser Ansicht aus der Erwägung, daß im Fall einer bedeutsamen vergleiche SZ 27/219; JBl 1974,102; VersRdSch 1994,219 ua) Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt gegen den berichtigten Teil gemäß Paragraph 55, ZPO innerhalb einer neu in Gang gesetzten Frist der Rekurs offensteht. Es besteht unter diesen Umständen kein Grund, bei einer Berichtigung der Entscheidung bloß im Kostenpunkt der Partei auch eine neue Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache zu eröffnen. Daneben daß die Pflicht, gemäß Paragraph 419, Absatz 2, ZPO dem Gericht die Ausfertigung der Entscheidung zur Ersichtlichmachung der Berichtigung vorzulegen, für die Frage des Beginns einer neuen Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung ist, wurde schon in der Entscheidung 7 Ob 192/74 gesagt und hiebei - nach Ansicht des erkennenden Senates zutreffend - darauf hingewiesen, daß es für die Partei möglich und ihr zumutbar ist, eine Ablichtung der vorzulegenden Ausfertigung anzufertigen.
Dem gesagten entspricht auch der in der Entscheidung 3 Ob 66/77 zum Ausdruck kommende Gedanke, wonach im Fall der Berichtigung eines Meistbotsverteilungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist nur für diejenigen Berechtigten zu laufen beginnt, die von der Besichtigung in irgendeiner Weise betroffen sind. Da den Parteien im Fall einer bedeutsamen Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt eine neue Frist für die Anfechtung dieses Teils der Entscheidung offensteht, sind sie durch eine solche Berichtigung bezüglich der Hauptsache nicht betroffen, weshalb hiedurch für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache eine neue Frist nicht in Gang gesetzt wird.
Das Berufungsgericht hat daher die Berufung zutreffend als vespätet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40,50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,,50 ZPO.