Begründung:
Die am 20. 7. 1998 verstorbene Hildegard P***** war zuletzt Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 6***** F***** (L*****hof) im Ausmaß von etwa 187 ha (einschließlich der "Überlandgrundstücke" 1***** KG W***** bzw 2*****/1; 2*****/2 KG F*****). Darin befanden sich die Grundstücke Nr 256 (635 m2) und 257/1 (Wald) im Ausmaß von 51.000 m2. Darüber hinaus war sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ 4***** des Grundbuchs 6***** F***** (S***** Straße 9) im Ausmaß von 12.087 m2 sowie der EZ 2***** des Grundbuchs KG 6***** Windhof im Ausmaß von rund 72 ha. In dieser Liegenschaft befanden sich unter anderem die Grundstücke Nr 2***** (Wald) im Ausmaß von 16.005 m2 (inneliegend der KG 6***** F*****) sowie 1*****/1 (Wald) im Ausmaß von 44.269 m2.
Sie errichtete am 6. 8. 1997 nachstehendes eigenhändiges Testament:
"Testament
Ich, Hildegard P*****, geboren am 18. 9. 1928, mache mit heutigem Tag Testament.
Ich mache mein Testament ohne jeden Zwang, noch Beeinflussung, da ich ganz alleine bin keinen Gatten, noch Kinder habe.
So möchte ich (den) die Wirtschaft L*****hof 1 der Marktgemeinde F***** für das Altenheim S***** in R***** geben.
Meine Schwägerin ist dort sehr gut versorgt, für das Begräbnis meiner Schwägerin muss alles bezahlt werden. Ich wollte immer bei alten Leuten sein, ging aber leider nicht.
Nur der Wald von EZ 1***** 2*****/1 0***** Wald 5100 gehört der Frau Ernestine S***** dazu.
Frau Ernestine S*****, T*****, gehört die EZ 4***** mit Haus S***** Straße 9 und mein ganzes Inventar Auto Schmuck alles alles.
Begräbnis und Totenmahl muss Frau Ernestine S***** von meinem Erbe bezahlen.
Der Hof ist nicht Belastet und keine Schuld an irgendjemanden.
Frau S***** kennt meine Wünsche und ich hoffe Sie wird auch alles machen.
Hildegard P***** F***** am 6.08/97".
Die Klägerin legte am 23. 7. 1998 (Tod der Erblasserin 20. 7. 1998) das Testament dem Gerichtskommissär vor. Bei der Todfallsaufnahme am 5. 8. 1998 wurden von einer Angestellten des Gerichtskommissärs die Grundbuchsauszüge der Liegenschaften 6***** F***** EZ 1***** und 4***** sowie 6***** Windhof EZ 2***** hergestellt und vom Substituten des Gerichtskommissärs mit der Klägerin in Anwesenheit ihrer Tochter unter Zuhilfenahme der im Akt liegenden Grundbuchsauszüge das "Testament ausgelegt" und geklärt, dass die Marktgemeinde F***** nicht Eigentümerin des Altenheimes S***** sei und was wirklich zur Landwirtschaft L*****hof 1 gehöre. Nachdem sich die Klägerin dem Notarsubstituten gegenüber dahingehend geäußert hatte, dass die Waldparzelle W*****hof ebenfalls zur Wirtschaft gehört, wurde ein Protokoll mit nachstehendem Inhalt verfasst:
"Soweit mir bekannt ist, war es der Wille der verstorbenen Frau Hildegard P*****, dass die Wirtschaft "L*****" mit der Adresse L*****weg 1, nach deren Tod an das "Altenheim S*****" übertragen werden soll. Die Verstorbene war der Meinung, dass die Marktgemeinde F***** Eigentümerin des Altenheimes S***** ist und hat daher im Testament angeordnet, dass die Marktgemeinde F***** die Liegenschaft für das Altenheim S***** erhalten soll.
Unter der Wirtschaft "L*****hof" ist nicht nur die Einlagezahl 1***** GB 6***** F*****, sondern auch die Einlagezahl 2***** GB 6***** W*****hof zu verstehen, die gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen".
Die Klägerin unterfertigte dieses Protokoll und gab eine unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab.
Die Beklagte erklärte, das ihr zugefallene Legat, bestehend aus der Liegenschaft EZ 1***** Grundbuch 6***** F***** (ohne Grundstück 2*****/1) und aus der EZ 2***** Grundbuch 6***** W*****hof anzunehmen. In der Folge wurde der Klägerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes F***** vom 12. 2. 1999 die Liegenschaft EZ 4***** Grundbuch 6***** F***** und das Grundstück Nr 2*****/1 Wald der EZ 1***** Grundbuch 6***** F***** eingeantwortet.
Mit Amtsbestätigung vom 12. 2. 1999 wurde bestätigt, dass das Eigentum an der EZ 1***** Grundbuch 6***** F***** und der EZ 2***** Grundbuch 6***** W*****hof der beklagten Partei einverleibt werden könne.
Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, sie sei Eigentümerin des Grundstückes Nr 2***** in der EZ 2***** Grundbuch 6***** W*****hof sowie weiters Eigentümerin jenes näher bezeichneten Grundstückteiles der Grundstücknummer 1*****/1 Grundbuch 63003 F*****, einkommend in der "EZ 1***** (?) ... "des Bezirksgerichtes F*****" sowie die beklagte Partei schuldig zu erkennen, einerseits dahin einzuwilligen, dass das Grundstück Nr 2***** Wald Grundbuch F***** aus dem Gutsbestand der EZ 2***** abgeschrieben, für dieses Grundstück eine neue Einlagezahl errichtet und ob dieser das Eigentumsrecht der Klägerin einverleibt wurde bzw andererseits sämtliche zur grundbücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes des Grundstückteiles der Grundstücksnummer 1*****/1 Grundbuch F***** erforderlichen Handlungen zu dulden und nach Vorlage des Teilungsplanes in die Abschreibung sowie Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin einzuwilligen.
Die der Einverleibung des Eigentumsrechtes an den genannten Liegenschaften zugrundeliegende Amtsbestätigung sei unrichtig und entspreche nicht dem Willen der Verstorbenen. Der (der Klägerin unterlaufene) Irrtum sei auf mangelhaft oder falsch vorbereitete Protokolle und Niederschriften durch den Gerichtskommissär zurückzuführen. Sie habe im Vertrauen auf die richtige Wiedergabe ihrer mündlichen Angaben in der Niederschrift das vom Gerichtskommissär vorgefertigte Protokoll ohne weitere Überprüfung unterfertigt. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens sei der Umfang des Legates nicht ausführlich diskutiert worden.
Die beklagte Partei wendete dagegen im Wesentlichen ein, im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens sei der Umfang des Legates ausführlich diskutiert und im Einvernehmen zwischen den Parteien so festgelegt worden. Das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung entspreche exakt dem Willen der Erblasserin.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es hielt neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, dass sich Hildegard P***** einmal der Klägerin gegenüber dahingehend geäußert hatte, dass ihr (Klägerin) einmal der Bereich bis zum rund 100 m langen Stichweg gehören solle. Ebenso hat sie sich rund vier oder fünf Jahre bzw rund 1 ½ Jahre vor ihrem Ableben in Anwesenheit der Tochter der Klägerin, Mag. Susanne S*****, der Klägerin gegenüber dahingehend geäußert, dass ihr (Klägerin) der Wald bis zum Stichweg gehören solle, wobei sie dabei in Richtung Anwesen L*****hof 1 blickte. Der Stichweg zweigt von der Asphalstraße in die KG W*****hof in Richtung Westen ab und ist ein rund 100 bis 120 m langer Forstweg der dann abrupt endet und in der Natur als Steig in Richtung Westen weiter führt. Dieser Weg befindet sich auf dem Grundstück 1*****/1. Schließlich hat sich Hildegard P***** im Februar 1998 beim Kassieren des Bauernbundbeitrages Gustav B***** gegenüber dahin geäußert, dass die Klägerin einmal seine Grundstücksnachbarin sein wird. Gustav B***** grenzt mit seinen Grundstücken nur an die Grundstücke Nr 2***** und 1*****/1.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass sich im handgeschriebenen Testament kein Hinweis finde, dass der Klägerin die mit der Klage begehrten Grundstücke gehören sollten. Es liege kein gültiger erklärter Wille der Erblasserin zu Gunsten der Klägerin vor.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag nach § 508 ZPO dahingehend ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag nach Paragraph 508, ZPO dahingehend ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.
Es erörterte rechtlich, dass der Klage bereits aufgrund der Prozessbehauptungen kein Erfolg beschieden sein könne, weil sich ein Rechtstitel, aus dem die Klägerin die Übertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken an sie begehren könnte, nicht ergeben habe. Vor Erteilung einer Amtsbestätigung an den Legatar sei der Erbe anzuhören; die Ausstellung einer Amtsbestätigung sei zu verweigern, wenn der Erbe die Gültigkeit bzw den Umfang des Legates bestreite. In diesem Falle könne der Erbe vor der Einantwortung den Legatar auf Feststellung der Unwirksamkeit, der Ungültigkeit bzw des Umfanges des Legates klagen. Hier habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung mit der Klägerin unter Zuhilfenahme der im Akt liegenden Grundbuchsauszüge geklärt worden sei, was "wirklich alles zur Landwirtschaft L*****hof 1 gehört". Ausgehend davon bestehe kein Titel, auf den sich die Klägerin wirksam berufen könnte; eine Erbschaftsklage scheitere daran, dass die beklagte Partei als Vermächtnisnehmerin nicht passiv legitimiert sei; eine Eigentumsklage könne die Klägerin nicht erheben, weil sie nach § 369 ABGB zu beweisen hätte, dass sie Eigentümerin der strittigen Grundstücke sei. Eine wirksame Anfechtung des Titels sei nicht möglich. Zwar sei aus ihrem Vorbringen eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagten aufgrund eines Irrtums, der ihr oder dem Gerichtskommissär unterlaufen sei, mehr zugekommen sei, als es dem Willen der Verstorbenen entsprochen habe. Der Amtsbestätigung liege aber eine Erklärung der Klägerin zugrunde, die sie gegenüber der Verlassenschaftsbehörde abgegeben habe und die von der beklagten Partei angenommen worden sei; somit sei zumindest eine stillschweigende Einigung über den Umfang des Legates zustande gekommen. Eine Irrtumsanfechtung sei weiters nicht zielführend, weil der Irrtum von der beklagten Partei weder veranlasst worden sei, noch ihr aus den Umständen hätte offenbar auffallen müssen.Es erörterte rechtlich, dass der Klage bereits aufgrund der Prozessbehauptungen kein Erfolg beschieden sein könne, weil sich ein Rechtstitel, aus dem die Klägerin die Übertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken an sie begehren könnte, nicht ergeben habe. Vor Erteilung einer Amtsbestätigung an den Legatar sei der Erbe anzuhören; die Ausstellung einer Amtsbestätigung sei zu verweigern, wenn der Erbe die Gültigkeit bzw den Umfang des Legates bestreite. In diesem Falle könne der Erbe vor der Einantwortung den Legatar auf Feststellung der Unwirksamkeit, der Ungültigkeit bzw des Umfanges des Legates klagen. Hier habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung mit der Klägerin unter Zuhilfenahme der im Akt liegenden Grundbuchsauszüge geklärt worden sei, was "wirklich alles zur Landwirtschaft L*****hof 1 gehört". Ausgehend davon bestehe kein Titel, auf den sich die Klägerin wirksam berufen könnte; eine Erbschaftsklage scheitere daran, dass die beklagte Partei als Vermächtnisnehmerin nicht passiv legitimiert sei; eine Eigentumsklage könne die Klägerin nicht erheben, weil sie nach Paragraph 369, ABGB zu beweisen hätte, dass sie Eigentümerin der strittigen Grundstücke sei. Eine wirksame Anfechtung des Titels sei nicht möglich. Zwar sei aus ihrem Vorbringen eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagten aufgrund eines Irrtums, der ihr oder dem Gerichtskommissär unterlaufen sei, mehr zugekommen sei, als es dem Willen der Verstorbenen entsprochen habe. Der Amtsbestätigung liege aber eine Erklärung der Klägerin zugrunde, die sie gegenüber der Verlassenschaftsbehörde abgegeben habe und die von der beklagten Partei angenommen worden sei; somit sei zumindest eine stillschweigende Einigung über den Umfang des Legates zustande gekommen. Eine Irrtumsanfechtung sei weiters nicht zielführend, weil der Irrtum von der beklagten Partei weder veranlasst worden sei, noch ihr aus den Umständen hätte offenbar auffallen müssen.
Die ordentliche Revision sei letztlich doch zulässig, weil die Frage des gemeinsamen Irrtums nicht geprüft worden sei. Für den Fall, dass der Gerichtskommissär als gemeinsamer Vertreter der Erbin und der Legatarin anzusehen, und somit der Irrtum über das Ausmaß des Legates von diesem (mit-)veranlasst worden sei, sei eine Irrtumsanfechtung möglich. Da dazu keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, sei die ordentliche Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.