Entscheidungsgründe:
Am 14. 5. 1978 kam es in Mils-Oberdorf auf der Höhe der Raiffeisenkasse zu einem Verkehrsunfall, an dem der PKW des Klägers, *****, und der PKW des Erstbeklagten *****, beteiligt waren. Der Kläger und der Erstbeklagte waren Halter ihrer Fahrzeuge, die zweitbeklagte Partei Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Erstbeklagten. Durch den Unfall wurde nur der Wagen des Klägers beschädigt, der Reparaturaufwand betrug 7.351,87 S.
Der Kläger begehrt die Bezahlung seines Reparaturaufwands mit der Begründung, der Erstbeklagte sei aus der Gegenrichtung über die Fahrbahnmitte gekommen, sodass er, um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, seinen PKW nach rechts habe verreißen müssen und infolgedessen an einen steinernen Brunnentrog gestreift sei.
Die beklagten Parteien wendeten Alleinverschulden des Klägers ein, der die linke Fahrbahnhälfte benützt habe, weil er an dem in der Mitte der Fahrbahn befindlichen Dorfbrunnen links statt rechts vorbeigefahren sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht entschied auf der Grundlage einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts in dem jeweils sie beschwerenden Umfange erheben beide Streitteile Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der Kläger mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen, die beklagten Parteien mit dem Antrag auf vollinhaltliche Klagsabweisung, hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.
Beide Teile haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen sie beantragen, der Revision der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Die Oberdorfstraße, auf der der Kläger in Richtung Norden fuhr, beschreibt auf der Höhe der Raiffeisenbank Mils eine starke Linkskurve in Fahrtrichtung des Klägers. Im trichterförmigen Einmündungsbereich befindet sich ein steinerner Brunnentrog. Die Breite zwischen dem westlichen Fahrbahnrand und der nordwestlichen Ecke des Troges misst 6,8 m, die zur südwestlichen Ecke 6 m. Der Kläger näherte sich mit seinem PKW Marke Ford Escort, Breite 1,60 m, der Einmündung mit einer Geschwindigkeit von annähernd 30 km/h. Er beabsichtigte, nach links abzubiegen, und hielt sich deshalb auf jenem Fahrstreifen der Oberdorfstraße, der in seiner Fahrtrichtung gesehen, links am Brunnen vorbeiführt. Aus der Gegenrichtung kam das Fahrzeug des Erstbeklagten, ein PKW, Marke Ford Taunus, von 1,70 m Breite, entgegen. Weil dieser PKW seiner Meinung nach so weit vom westlichen Fahrbahnrand entfernt fuhr, dass eine Begegnung der beiden Fahrzeuge nicht möglich war, lenkte der Kläger sein Fahrzeug nach rechts und fuhr in der Folge gegen den Brunnen. Ob eine Begegnung der beiden Fahrzeuge zwischen dem westlichen Fahrbahnrand und dem Brunnen möglich gewesen wäre und welchen seitlichen Abstand der Wagen des Erstbeklagten vom westlichen Fahrbahnrand zum Zeitpunkt der Begegnung hatte, ist nicht feststellbar. Erwiesen ist jedoch, dass das Fahrzeug des Erstbeklagten in der Endstellung vom westlichen Fahrbahnrand einen Seitenabstand von ca 1 m hatte.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Kläger nicht gegen die Bestimmung des § 8 StVO verstoßen habe, sondern links am Brunnentrog habe vorbeifahren dürfen. Dass die Frage, welchen seitlichen Abstand der Erstbeklagte bei der Begegnung eingehalten habe, nicht geklärt wurde, gehe zu Lasten der beklagten Parteien. Da ausschließlich der Wagen des Klägers beschädigt worden sei, sei ein Schadensausgleich nicht möglich und daher die Bestimmung des § 11 EKHG nicht anzuwenden. Die beklagten Parteien hätten gemäß § 5 Abs 1 EKHG iVm § 1 EKHG den Schaden zu ersetzen, weil ihnen der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen sei.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Kläger nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 8, StVO verstoßen habe, sondern links am Brunnentrog habe vorbeifahren dürfen. Dass die Frage, welchen seitlichen Abstand der Erstbeklagte bei der Begegnung eingehalten habe, nicht geklärt wurde, gehe zu Lasten der beklagten Parteien. Da ausschließlich der Wagen des Klägers beschädigt worden sei, sei ein Schadensausgleich nicht möglich und daher die Bestimmung des Paragraph 11, EKHG nicht anzuwenden. Die beklagten Parteien hätten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EKHG in Verbindung mit Paragraph eins, EKHG den Schaden zu ersetzen, weil ihnen der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen sei.
Das Berufungsgericht erachtete, dass der Unfall des Klägers mit der Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs in einem inneren Zusammenhang stehe, somit „beim Betrieb“ dieses Fahrzeugs verursacht worden sei (§ 1 EKHG). Daher sei die Ausgleichsregel des § 11 EKHG heranzuziehen, ungeachtet dessen, dass nur am Fahrzeug des Klägers ein Sachschaden entstanden ist. Mangels Nachweises eines schuldhaften Verhaltens der beteiligten Lenker, einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr oder überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr eines der beiden Fahrzeuge sei nach der in § 11 Abs 1 EKHG aufgestellten Rangordnung eine gleich große gewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen und daher eine Schadensaufteilung im Verhältnis von 1 : 1 angemessen.Das Berufungsgericht erachtete, dass der Unfall des Klägers mit der Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs in einem inneren Zusammenhang stehe, somit „beim Betrieb“ dieses Fahrzeugs verursacht worden sei (Paragraph eins, EKHG). Daher sei die Ausgleichsregel des Paragraph 11, EKHG heranzuziehen, ungeachtet dessen, dass nur am Fahrzeug des Klägers ein Sachschaden entstanden ist. Mangels Nachweises eines schuldhaften Verhaltens der beteiligten Lenker, einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr oder überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr eines der beiden Fahrzeuge sei nach der in Paragraph 11, Absatz eins, EKHG aufgestellten Rangordnung eine gleich große gewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen und daher eine Schadensaufteilung im Verhältnis von 1 : 1 angemessen.
Der Kläger beruft sich auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichts und meint, dass mangels eines gegenseitigen Ersatzanspruchs ein Ausgleich nach § 11 EKHG nicht in Betracht komme; die Ausgleichspflicht sei eine Folge der Schadenersatzpflicht.Der Kläger beruft sich auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Erstgerichts und meint, dass mangels eines gegenseitigen Ersatzanspruchs ein Ausgleich nach Paragraph 11, EKHG nicht in Betracht komme; die Ausgleichspflicht sei eine Folge der Schadenersatzpflicht.
Die beklagten Parteien machen geltend, dem Kläger sei der Nachweis, dass sich der Unfall „beim Betrieb“ des Fahrzeugs des Erstbeklagten ereignet habe, nicht gelungen. Wende man aber § 11 EKHG an, so habe der Kläger durch das nach-rechts-Verreißen seines Fahrzeugs für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einzustehen und nach der Rangordnung des § 11 EKHG bestehe kein Anlass, dem Erstbeklagten eine Ausgleichspflicht aufzuerlegen.Die beklagten Parteien machen geltend, dem Kläger sei der Nachweis, dass sich der Unfall „beim Betrieb“ des Fahrzeugs des Erstbeklagten ereignet habe, nicht gelungen. Wende man aber Paragraph 11, EKHG an, so habe der Kläger durch das nach-rechts-Verreißen seines Fahrzeugs für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einzustehen und nach der Rangordnung des Paragraph 11, EKHG bestehe kein Anlass, dem Erstbeklagten eine Ausgleichspflicht aufzuerlegen.