Das Erstgericht gab dem auf Zahlung eines Betrags von 200.000 S und auf Feststellung gerichteten Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin teilweise ab, dass es dem Kläger - entgegen dem in der Berufung beantragten Betrag von lediglich 20.000 S -
einen Betrag von 50.000 S zusprach und das Leistungsmehrbegehren abwies; im Übrigen bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung. Gleichzeitig sprach es aus, dass der von der Bestätigung des Streitgegenstands hinsichtlich des Feststellungsbegehrens betroffene Wert 60.000 S nicht übersteigt und dass „hinsichtlich der Abänderung die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist“.Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin teilweise ab, dass es dem Kläger - entgegen dem in der Berufung beantragten Betrag von lediglich 20.000 S -, einen Betrag von 50.000 S zusprach und das Leistungsmehrbegehren abwies; im Übrigen bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung. Gleichzeitig sprach es aus, dass der von der Bestätigung des Streitgegenstands hinsichtlich des Feststellungsbegehrens betroffene Wert 60.000 S nicht übersteigt und dass „hinsichtlich der Abänderung die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig ist“.
Da das Berufungsgericht somit das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über das Feststellungsbegehren und hinsichtlich eines Leistungsanspruchs von 50.000 S bestätigte, ist iSd § 502 Abs 3 ZPO entscheidend, ob der Wert dieser beiden bestätigten Teile des Streitgegenstands insgesamt 60.000 S übersteigt oder nicht. Der Ausspruch, dass der Wert des Streitgegenstands hinsichtlich des Feststellungsbegehrens 60.000 S nicht übersteigt, genügt für die Beantwortung dieser Frage aber nicht, weil daraus noch nicht notwendig folgt, dass dieser Wert auch 10.000 S übersteigt und damit gemeinsam mit dem bestätigten Zuspruch von 50.000 S ein Wert des von der Urteilsbestätigung erfassten Streitgegenstands von über 60.000 S erreicht wird. Demgemäß bedarf das berufungsgerichtliche Urteil insoweit einer Berichtigung.Da das Berufungsgericht somit das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über das Feststellungsbegehren und hinsichtlich eines Leistungsanspruchs von 50.000 S bestätigte, ist iSd Paragraph 502, Absatz 3, ZPO entscheidend, ob der Wert dieser beiden bestätigten Teile des Streitgegenstands insgesamt 60.000 S übersteigt oder nicht. Der Ausspruch, dass der Wert des Streitgegenstands hinsichtlich des Feststellungsbegehrens 60.000 S nicht übersteigt, genügt für die Beantwortung dieser Frage aber nicht, weil daraus noch nicht notwendig folgt, dass dieser Wert auch 10.000 S übersteigt und damit gemeinsam mit dem bestätigten Zuspruch von 50.000 S ein Wert des von der Urteilsbestätigung erfassten Streitgegenstands von über 60.000 S erreicht wird. Demgemäß bedarf das berufungsgerichtliche Urteil insoweit einer Berichtigung.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der maßgebende Wert 60.000 S übersteigt, die Revision aber nicht gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, so wäre die Revision der beklagten Parteien diesen zur Verbesserung durch Anführung der gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der maßgebende Wert 60.000 S übersteigt, die Revision aber nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, so wäre die Revision der beklagten Parteien diesen zur Verbesserung durch Anführung der gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.