Die Revision ist wegen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig. Entgegen der Behauptung der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung ist hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 13.901,42 keine Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Urteils eingetreten, weil in der Berufung der beklagten Parteien der stattgebende Teil des erstgerichtlichen Urteils zur Gänze bekämpft wurde. Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch teilweise berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, das einem Geschädigten bezahlte Pflegegeld sei bei der Ermittlung des Ersatzanspruches für Haushaltshilfekosten zu berücksichtigen.
Hiezu wurde erwogen:
Die in der Revision zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes betrifft überwiegend Pflegeaufwand und nicht Haushaltshilfekosten. Beim Pflegeaufwand liegt die sachliche Kongruenz des Pflegegeldes (früher des Hilflosenzuschusses) auf der Hand (vgl RIS-Justiz RS0013477; Neumayr in Schwimann VIII2 § 332 ASVG Rz 49).Die in der Revision zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes betrifft überwiegend Pflegeaufwand und nicht Haushaltshilfekosten. Beim Pflegeaufwand liegt die sachliche Kongruenz des Pflegegeldes (früher des Hilflosenzuschusses) auf der Hand vergleiche RIS-Justiz RS0013477; Neumayr in Schwimann VIII2 Paragraph 332, ASVG Rz 49).
Was die Haushaltshilfekosten betrifft, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich: Einerseits wird gesagt, der Anspruch der verletzten Hausfrau gehe nicht auf den Sozialversicherungsträger über; die sachliche Kongruenz fehle, weil es sich um Verdienstentgang handle (SZ 44/93; EvBl 1972/2; EFSlg 57.000; vgl Harrer in Schwimann2 § 1325 ABGB Rz 46, 97; vgl auch RIS-Justiz RS0030606, RS0031334; Reischauer in Rummel3 § 1325 Rz 12b, 24, 39 aE). Andererseits wird zwischen der Führung des Haushaltes für sich (den Verletzten) selbst und für andere Personen (Ehegatte, Kinder) differenziert und zum Beispiel im Zwei-Personen-Haushalt eine Hälfteteilung vorgenommen (ZVR 1989/16; OLG Linz ZVR 1999/75; vgl SZ 44/24; SZ 51/131; Neumayr aaO).Was die Haushaltshilfekosten betrifft, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich: Einerseits wird gesagt, der Anspruch der verletzten Hausfrau gehe nicht auf den Sozialversicherungsträger über; die sachliche Kongruenz fehle, weil es sich um Verdienstentgang handle (SZ 44/93; EvBl 1972/2; EFSlg 57.000; vergleiche Harrer in Schwimann2 Paragraph 1325, ABGB Rz 46, 97; vergleiche auch RIS-Justiz RS0030606, RS0031334; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1325, Rz 12b, 24, 39 aE). Andererseits wird zwischen der Führung des Haushaltes für sich (den Verletzten) selbst und für andere Personen (Ehegatte, Kinder) differenziert und zum Beispiel im Zwei-Personen-Haushalt eine Hälfteteilung vorgenommen (ZVR 1989/16; OLG Linz ZVR 1999/75; vergleiche SZ 44/24; SZ 51/131; Neumayr aaO).
Der erkennende Senat hat in jüngerer Zeit ausgesprochen, vom Fall der Verletzung eines haushaltsführenden Ehegatten sei jener zu unterscheiden, bei dem die Haushaltstätigkeit nur den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diene. Die Frage, ob der Verlust oder die Minderung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, dem Erwerbsschaden oder den vermehrten Bedürfnissen zuzurechnen sei, hänge davon ab, ob die Arbeitsleistung einem Beitrag zum Familienunterhalt oder nur der Befriedigung eigener persönlicher Bedürfnisse diene. Wenn die Haushaltstätigkeit nur eigenen Bedürfnissen diene und daher nicht als Erwerbsquelle in Frage komme, stelle sie keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung dar. Das bedeute aber nicht, dass dann, wenn der Verletzte die vereitelten Dienste nicht gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen, sondern nur für sich selbst zu leisten hätte, er nicht auch Anspruch auf die Kosten einer Haushaltshilfe hätte; sie stünden ihm dann aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse und nicht aus jenem des Verdienstausfalles zu. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe sei daher, wenn er auf eine Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten zurückzuführen sei, dem Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten, der ebenfalls auf eine Vermehrung der Bedürfnisse zurückzuführen sei, gleichzuhalten (2 Ob 86/95 = EFSlg 78.538).
Hievon ausgehend gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass das Pflegegeld nicht nur zum Anspruch auf Ersatz von Pflegeaufwendungen, sondern auch zum Anspruch auf Ersatz der Haushaltshilfekosten wegen unfallbedingter Unfähigkeit zur Führung des eigenen Haushaltes sachlich kongruent ist; nur soweit die Führung des Haushaltes für andere Haushaltsangehörige beeinträchtigt ist, besteht keine Kongruenz (vgl Neumayr aaO). Bei einem Zwei-Personen-Haushalt wäre in der Regel eine Halbierung des Aufwandes vorzunehmen (ZVR 1989/16; vgl Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess24, Rz 4/141; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden7 Rz 148; aM Huber, Fragen der Schadensberechnung 537 f; alle mit Hinweisen auf die dRspr).Hievon ausgehend gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass das Pflegegeld nicht nur zum Anspruch auf Ersatz von Pflegeaufwendungen, sondern auch zum Anspruch auf Ersatz der Haushaltshilfekosten wegen unfallbedingter Unfähigkeit zur Führung des eigenen Haushaltes sachlich kongruent ist; nur soweit die Führung des Haushaltes für andere Haushaltsangehörige beeinträchtigt ist, besteht keine Kongruenz vergleiche Neumayr aaO). Bei einem Zwei-Personen-Haushalt wäre in der Regel eine Halbierung des Aufwandes vorzunehmen (ZVR 1989/16; vergleiche Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess24, Rz 4/141; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden7 Rz 148; aM Huber, Fragen der Schadensberechnung 537 f; alle mit Hinweisen auf die dRspr).
Ob aus dieser Differenzierung im vorliegenden Fall für die beklagten Parteien im Ergebnis etwas zu gewinnen ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin erhielt nämlich "bis auf weiteres" Pflegegeld der Stufe 3, was - vorbehaltlich der selbständigen zivilrechtlichen Beurteilung - darauf hindeutet, dass sie auch weiterhin pflegebedürftig war. Sie begehrt aber ab September 1999 keinen Ersatz von Pflegeaufwand mehr, weil sie diesen Anspruch möglicherweise mit dem Pflegegeld saldiert. Es ist nicht auszuschließen, dass nach einer solchen Saldierung für einen Abzug von den Haushaltshilfekosten nichts mehr übrig bleibt.
Diese Umstände bedürfen einer Erörterung mit den Parteien, weshalb die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile im Umfang des von den beklagten Parteien in ihrer Berufung mit EUR 13.852,58 errechneten Abzugsbetrages an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Hingegen gebührt der Klägerin selbst nach dieser Berechnung ein Teilbetrag an Haushaltshilfekosten von zumindest EUR 13.901,42; das angefochtene Urteil war daher insoweit zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.