Begründung:
Ernst J*** wurde am 28. März 1984 als Beamter der klagenden Partei bei einem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall aus dem Verschulden eines Versicherungsnehmers der beklagten Partei getötet. Die klagende Partei leistet an die Witwe des Verunglückten Gertrude J*** seit April 1984 gemäß § 17 des Wiener Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl Wien 1969/8 (UFG 1967), eine Witwenrente und gewährt nach der Pensionsordnung 1966, LGBl Wien 1967/19, einen Witwenversorgungsgenuß.Ernst J*** wurde am 28. März 1984 als Beamter der klagenden Partei bei einem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall aus dem Verschulden eines Versicherungsnehmers der beklagten Partei getötet. Die klagende Partei leistet an die Witwe des Verunglückten Gertrude J*** seit April 1984 gemäß Paragraph 17, des Wiener Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl Wien 1969/8 (UFG 1967), eine Witwenrente und gewährt nach der Pensionsordnung 1966, LGBl Wien 1967/19, einen Witwenversorgungsgenuß.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei den Ersatz des auf sie gemäß § 30 Abs 1 UFG 1967 bis September 1988 übergegangenen Schadenersatzanspruches in Höhe von S 373.952,78 s.A. (Sterbegeld S 25.804,83 und UFG-Renten von April 1984 bis September 1988 S 348.147,95). Unter Berücksichtigung des fiktiven Nettoeinkommens des Verunglückten für 1984 (ab 1. April) von S 200.542,34, für 1985 von S 266.224,64 und für 1986 von S 279.323,99, des Nettoeinkommens der Witwe 1984 (ab 1. April) von S 65.582,30, für 1985 von S 88.360,87 und für 1986 von S 92.900,82, der Fixkosten für 1984 (ab 1. April) von S 43.047,--, für 1985 von S 66.171,53 und für 1986 von S 65.248,31, ergebe sich unter Berücksichtigung, daß 45 % des frei verfügbaren Familieneinkommens der Witwe verblieben, ein Deckungsfonds für das Jahr 1984 von S 77.849,64, für 1985 von S 107.596,95 und für das Jahr 1986 von S 110.486,91. Unter Berücksichtigung der geleisteten UFG-Witwenrente für 1984 (ab 1. April) von S 54.190,18, für 1985 von S 75.649,56 und für 1986 von S 78.865,36 bestehe ein ausreichender Deckungsfonds. Die klagende Partei stellte im Hinblick auf die bevorstehende Verjährung ein mit S 200.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren bezüglich der Ersatzpflicht der beklagten Partei für alle weiteren ab einschließlich Oktober 1988 zu erbringenden Pflichtleistungen, wobei bei Berechnung des Deckungsfonds die von der klagenden Partei nach der Pensionsordnung 1966 zu erbringenden Leistungen außer Betracht zu bleiben hätten.Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei den Ersatz des auf sie gemäß Paragraph 30, Absatz eins, UFG 1967 bis September 1988 übergegangenen Schadenersatzanspruches in Höhe von S 373.952,78 s.A. (Sterbegeld S 25.804,83 und UFG-Renten von April 1984 bis September 1988 S 348.147,95). Unter Berücksichtigung des fiktiven Nettoeinkommens des Verunglückten für 1984 (ab 1. April) von S 200.542,34, für 1985 von S 266.224,64 und für 1986 von S 279.323,99, des Nettoeinkommens der Witwe 1984 (ab 1. April) von S 65.582,30, für 1985 von S 88.360,87 und für 1986 von S 92.900,82, der Fixkosten für 1984 (ab 1. April) von S 43.047,--, für 1985 von S 66.171,53 und für 1986 von S 65.248,31, ergebe sich unter Berücksichtigung, daß 45 % des frei verfügbaren Familieneinkommens der Witwe verblieben, ein Deckungsfonds für das Jahr 1984 von S 77.849,64, für 1985 von S 107.596,95 und für das Jahr 1986 von S 110.486,91. Unter Berücksichtigung der geleisteten UFG-Witwenrente für 1984 (ab 1. April) von S 54.190,18, für 1985 von S 75.649,56 und für 1986 von S 78.865,36 bestehe ein ausreichender Deckungsfonds. Die klagende Partei stellte im Hinblick auf die bevorstehende Verjährung ein mit S 200.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren bezüglich der Ersatzpflicht der beklagten Partei für alle weiteren ab einschließlich Oktober 1988 zu erbringenden Pflichtleistungen, wobei bei Berechnung des Deckungsfonds die von der klagenden Partei nach der Pensionsordnung 1966 zu erbringenden Leistungen außer Betracht zu bleiben hätten.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, die Witwe erhalte nach der Pensionsordnung 1966 einen Versorgungsgenuß von ca. S 112.000,-- pro Jahr, welcher bei Berechnung des Deckungsfonds zu berücksichtigen sei. Die Regreßforderung der klagenden Partei finde im Deckungsfonds keine ausreichende Deckung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrundelegte:
Gertrude J*** bezog nach dem UFG 1967 eine Witwenrente, und zwar für das Jahr 1984 (ab 1. April) von S 54.190,18, für 1985 von S 75.649,56, für 1986 von S 78.865,36, für 1987 von S 81.050,86 und für 1988 (Jänner bis September) von S 57.654,90. Gertrude J*** hatte als Verkäuferin im Kaufhaus Steffl ein eigenes Einkommen von monatlich netto S 6.000,-- bis S 7.000,-- und zwar für das Jahr 1984 (ab 1. April) von S 65.582,30, für das Jahr 1985 von S 88.360,87, für 1986 von S 92.900,82 für 1987 von S 91.000,-- und für 1988 (Jänner bis September) von S 58.500,--.
Gertrude J*** erhielt auf Grund der Pensionsordnung 1966 von der klagenden Partei einen monatlichen Witwenversorgungsgenuß von ca. S 7.000,-- ab 1. April 1984 und von ca. S 7.500,-- für die Jahre 1985 bis 1988.
Die fiktiven Jahresbezüge des verstorbenen Ernst J*** betrugen 1984 (ab 1. April) S 200.542,34, 1985 S 266.224,64, 1986 S 279.323,99, 1987 S 288.946,12 und 1988 (Jänner bis September) S 212.148,50.
Die jährlichen Fixkosten des gemeinsamen Haushaltes betrugen 1984 (ab 1. April) S 43.047,--, 1985 S 66.171,53, 1986 S 65.248,31, 1987 S 72.000,-- und 1988 (Jänner bis September) S 54.000,--. Die Konsumquote der Gertrude J*** betrug ca. 45 %.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß der Forderungsübergang nach § 30 Abs 1 UFG 1967 nur dann und insoweit eintrete, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Schadenersatzforderungen der Geschädigten gegenüberstehen. Hiebei sei nach dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken bei Ermittlung des Deckungsfonds der nach der Pensionsordnung 1966 gewährte Versorgungsgenuß anzurechnen. Danach betrage der Deckungsfonds für das Jahr 1984 S 43.190,50, für das Jahr 1985 S 49.839,--, für 1986 S 52.709,--, für 1987 S 61.805,-- und für 1988 (Jänner bis September) S 55.845,--. Der Deckungsfonds sei daher für den Regreßanspruch der klagenden Partei für die nach dem UFG 1987 erbrachten Rentenleistungen nicht ausreichend.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß der Forderungsübergang nach Paragraph 30, Absatz eins, UFG 1967 nur dann und insoweit eintrete, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Schadenersatzforderungen der Geschädigten gegenüberstehen. Hiebei sei nach dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken bei Ermittlung des Deckungsfonds der nach der Pensionsordnung 1966 gewährte Versorgungsgenuß anzurechnen. Danach betrage der Deckungsfonds für das Jahr 1984 S 43.190,50, für das Jahr 1985 S 49.839,--, für 1986 S 52.709,--, für 1987 S 61.805,-- und für 1988 (Jänner bis September) S 55.845,--. Der Deckungsfonds sei daher für den Regreßanspruch der klagenden Partei für die nach dem UFG 1987 erbrachten Rentenleistungen nicht ausreichend.
Die Berufung der klagenden Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000,-- übersteigt. Es berichtigte die vom Erstgericht auf Grund eines offenbaren Rechenfehlers unrichtig festgestellten Beträge der Rente nach dem UFG 1967 für das Jahr 1987 auf S 81.150,86 und für die Monate Jänner bis September 1988 auf S 58.291,99. Die genaue Feststellung der von der klagenden Partei geleisteten Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1966 sei aus rechtlichen Gründen entbehrlich, weil die tatsächlich erbrachten Leistungen höher seien als die festgestellten (Beilage ./A) und hiedurch der Deckungsfonds nur weiter vermindert werde. Außer Streit stehe, daß die klagende Partei gemäß § 22 UFG 1967 ein Sterbegeld von S 25.804,83 an die Witwe geleistet hat; die Begräbniskosten für den Verunglückten betrugen S 30.000,--. Im übrigen wurden die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich übernommen. In Erledigung der Rechtsrüge der Berufung führte die zweite Instanz aus, wesentlich sei die Lösung der Rechtsfrage, ob bei Ermittlung des der Witwe durch den Tod ihres Ehemannes gemäß § 1327 ABGB Entgangenen auch der Versorgungsbezug der Witwe nach der Pensionsordnung 1966 als Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei, wodurch der Deckungsfonds vermindert werde. Hiebei vertrete das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Gemäß § 30 Abs 1 UFG 1967 gehe, wenn eine Person, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, er Ersatz des Schadens, der ihr durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen könne, der Anspruch auf die Stadt Wien insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Mit Rücksicht auf die den gleichen Zweck verfolgende Bestimmung des § 332 Abs 1 ASVG könnten die zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 30 Abs 1 UFG 1967 herangezogen werden. Diese Regelung solle verhindern, daß der Geschädigte den Schaden zweimal ersetzt erhalte. Der Geschädigte solle durch das schädigende Ereignis weder besser noch schlechter gestellt werden. Habe der Geschädigte einen Vorteil durch das schädigende Ereignis erlangt, so sei dieser nach der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechtes auf seinen Schadenersatzanspruch unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen. Es solle die Vorteilsausgleichung aber nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen. Der Oberste Gerichtshof habe bei Zuwendungen von dritter Seite eine Anrechnung auf den Schadenersatzanspruch in Fällen verneint, bei denen es sich um freiwillige Zuwendungen handelte, oder bei Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine ganz bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Funktion gewährt wurden (Etwa bei Witwen- und Waisenbeihilfen und bei Blindenbeihilfen). Es sei aber auch nach der in SZ 53/58 veröffentlichten Entscheidung eine auf Grund eines Dienstvertrages zustehende Firmenpension zur Vorteilsausgleichung herangezogen worden. In diesem Fall sei eine unbillige Entlastung des Schädigers mit Rücksicht auf die Möglichkeit des Dienstgebers, die Pensionsleistungen von der Abtretung der Schadenersatzansprüche des Pensionsberechtigten abhängig zu machen, nicht angenommen worden. Ähnlich wie der Fall der Firmenpension sei aber auch der vorliegende Fall gelagert, weil die Pensionsordnung 1966 der klagenden Partei eine Legalzession nicht vorsehe. Sehe das Pensionsrecht öffentlich-rechtlich Bediensteter eine Legalzession aber nicht vor, so könne der Rechtsträger bezüglich erfolgter Pensionsleistungen nicht Regreß nehmen. Die Penisonsleistungen seien vielmehr als aus Anlaß des Unfalles dem Geschädigten erwachsener Vorteil bei Ermittlung des Schadenersatzanspruches nach § 1327 ABGB zu berücksichtigen. Sie verminderten daher dessen Schadenersatzanspruch und damit den Deckungsfonds. Werde von der vom Erstgericht unter Einbeziehung des Versorgungsbezuges vorgenommenen Deckungsfondsberechnung ausgegangen, ergebe sich, daß die an sich regreßfähigen Leistungen der klagenden Partei nach dem UFG 1967 den Deckungsfonds übersteigen. Die klagende Partei könne daher deshalb bezüglich der Witwenrente nach dem UFG nicht Regreß nehmen. Die Regreßmöglichkeit hinsichtlich des geleisteten Sterbegeldes von S 25.804,83 sei bezüglich der Begräbniskosten von S 30.000,-- aber ebenfalls zu verneinen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß die Witwe gemäß den §§ 41 Abs 1 und 42 Abs 1 Pensionsordnung 1966 einen Anspruch auf einen Todesfallbeitrag in Höhe des dreifachen Monatsbezuges des Beamten im Zeitpunkt seines Todes habe. Werde bereits von einem monatlichen Nettobezug von ca. S 19.000,-- des Verunglückten im Todeszeitpunkt ausgegangen, übersteige der Todesfallbeitrag bei weitem die Begräbniskosten von ca. S 30.000,--, sodaß auch für das Sterbegeld, das zwar dem Anspruch auf Ersatz der Begräbniskosten kongruent sei, gemäß § 30 Abs 1 UFG 1967 kein Deckungsfonds vorhanden sei. Sei aber bereits für den geltend gemachten Regreßanspruch der klagenden Partei ein Deckungsfonds nicht vorhanden, so fehle bezüglich der künftigen Regreßansprüche ein Feststellungsinteresse. Die Möglichkeit des Entstehens derartiger künftiger Regreßansprüche sei auszuschließen. Im Falle eines Verlustes des Anspruches auf den Versorgungsgenuß gemäß § 21 Pensionsordnung 1966 etwa im Falle der Verehelichung der Witwe würde auch der Anspruch auf die Witwenrente gemäß § 17 Abs 6 UFG 1967 erlöschen.Die Berufung der klagenden Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000,-- übersteigt. Es berichtigte die vom Erstgericht auf Grund eines offenbaren Rechenfehlers unrichtig festgestellten Beträge der Rente nach dem UFG 1967 für das Jahr 1987 auf S 81.150,86 und für die Monate Jänner bis September 1988 auf S 58.291,99. Die genaue Feststellung der von der klagenden Partei geleisteten Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1966 sei aus rechtlichen Gründen entbehrlich, weil die tatsächlich erbrachten Leistungen höher seien als die festgestellten (Beilage ./A) und hiedurch der Deckungsfonds nur weiter vermindert werde. Außer Streit stehe, daß die klagende Partei gemäß Paragraph 22, UFG 1967 ein Sterbegeld von S 25.804,83 an die Witwe geleistet hat; die Begräbniskosten für den Verunglückten betrugen S 30.000,--. Im übrigen wurden die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich übernommen. In Erledigung der Rechtsrüge der Berufung führte die zweite Instanz aus, wesentlich sei die Lösung der Rechtsfrage, ob bei Ermittlung des der Witwe durch den Tod ihres Ehemannes gemäß Paragraph 1327, ABGB Entgangenen auch der Versorgungsbezug der Witwe nach der Pensionsordnung 1966 als Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei, wodurch der Deckungsfonds vermindert werde. Hiebei vertrete das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, UFG 1967 gehe, wenn eine Person, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen zustehen, er Ersatz des Schadens, der ihr durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen könne, der Anspruch auf die Stadt Wien insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Mit Rücksicht auf die den gleichen Zweck verfolgende Bestimmung des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG könnten die zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Paragraph 30, Absatz eins, UFG 1967 herangezogen werden. Diese Regelung solle verhindern, daß der Geschädigte den Schaden zweimal ersetzt erhalte. Der Geschädigte solle durch das schädigende Ereignis weder besser noch schlechter gestellt werden. Habe der Geschädigte einen Vorteil durch das schädigende Ereignis erlangt, so sei dieser nach der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechtes auf seinen Schadenersatzanspruch unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen. Es solle die Vorteilsausgleichung aber nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen. Der Oberste Gerichtshof habe bei Zuwendungen von dritter Seite eine Anrechnung auf den Schadenersatzanspruch in Fällen verneint, bei denen es sich um freiwillige Zuwendungen handelte, oder bei Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine ganz bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Funktion gewährt wurden (Etwa bei Witwen- und Waisenbeihilfen und bei Blindenbeihilfen). Es sei aber auch nach der in SZ 53/58 veröffentlichten Entscheidung eine auf Grund eines Dienstvertrages zustehende Firmenpension zur Vorteilsausgleichung herangezogen worden. In diesem Fall sei eine unbillige Entlastung des Schädigers mit Rücksicht auf die Möglichkeit des Dienstgebers, die Pensionsleistungen von der Abtretung der Schadenersatzansprüche des Pensionsberechtigten abhängig zu machen, nicht angenommen worden. Ähnlich wie der Fall der Firmenpension sei aber auch der vorliegende Fall gelagert, weil die Pensionsordnung 1966 der klagenden Partei eine Legalzession nicht vorsehe. Sehe das Pensionsrecht öffentlich-rechtlich Bediensteter eine Legalzession aber nicht vor, so könne der Rechtsträger bezüglich erfolgter Pensionsleistungen nicht Regreß nehmen. Die Penisonsleistungen seien vielmehr als aus Anlaß des Unfalles dem Geschädigten erwachsener Vorteil bei Ermittlung des Schadenersatzanspruches nach Paragraph 1327, ABGB zu berücksichtigen. Sie verminderten daher dessen Schadenersatzanspruch und damit den Deckungsfonds. Werde von der vom Erstgericht unter Einbeziehung des Versorgungsbezuges vorgenommenen Deckungsfondsberechnung ausgegangen, ergebe sich, daß die an sich regreßfähigen Leistungen der klagenden Partei nach dem UFG 1967 den Deckungsfonds übersteigen. Die klagende Partei könne daher deshalb bezüglich der Witwenrente nach dem UFG nicht Regreß nehmen. Die Regreßmöglichkeit hinsichtlich des geleisteten Sterbegeldes von S 25.804,83 sei bezüglich der Begräbniskosten von S 30.000,-- aber ebenfalls zu verneinen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß die Witwe gemäß den Paragraphen 41, Absatz eins und 42 Absatz eins, Pensionsordnung 1966 einen Anspruch auf einen Todesfallbeitrag in Höhe des dreifachen Monatsbezuges des Beamten im Zeitpunkt seines Todes habe. Werde bereits von einem monatlichen Nettobezug von ca. S 19.000,-- des Verunglückten im Todeszeitpunkt ausgegangen, übersteige der Todesfallbeitrag bei weitem die Begräbniskosten von ca. S 30.000,--, sodaß auch für das Sterbegeld, das zwar dem Anspruch auf Ersatz der Begräbniskosten kongruent sei, gemäß Paragraph 30, Absatz eins, UFG 1967 kein Deckungsfonds vorhanden sei. Sei aber bereits für den geltend gemachten Regreßanspruch der klagenden Partei ein Deckungsfonds nicht vorhanden, so fehle bezüglich der künftigen Regreßansprüche ein Feststellungsinteresse. Die Möglichkeit des Entstehens derartiger künftiger Regreßansprüche sei auszuschließen. Im Falle eines Verlustes des Anspruches auf den Versorgungsgenuß gemäß Paragraph 21, Pensionsordnung 1966 etwa im Falle der Verehelichung der Witwe würde auch der Anspruch auf die Witwenrente gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UFG 1967 erlöschen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.