Die Ehe der Eltern der mj. Karin und Ernst G. wurde am 4. Dezember 1958 geschieden. Sie trafen vor dem Gericht, das die Scheidung aussprach, das Übereinkommen, daß die beiden Minderjährigen in Pflege und Erziehung des Vaters verbleiben sollten. Noch vor Genehmigung des Übereinkommens durch das Pflegschaftsgericht verlangte die Mutter, daß der mj. Ernst ihr zugeteilt werde. Mit Beschluß vom 6. Dezember 1958 gestattete ihr das Gericht vorbehaltlich der Genehmigung des Übereinkommens, den Minderjährigen in Pflege und Erziehung zu übernehmen.
Nach Durchführung von Erhebungen sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 20. Dezember 1958 die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Übereinkommens aus. Schon vorher hatte der Vater beantragt, die Unterbringung des Knaben in einem Schülerheim zu genehmigen. Diesem Antrag wurde mit Beschluß vom 31. Dezember 1958 stattgegeben.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Vaters gegen den Beschluß vom 6. Dezember 1958, infolge Rekurses der Mutter gegen den Beschluß vom 20. Dezember 1958 und gegen den Beschluß vom 31. Dezember 1958 die angefochtenen Beschlüsse auf und trug dem Erstgericht auf, nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden. Es ging hiebei von nachstehenden Erwägungen aus:
Mit dem Beschluß vom 6. Dezember 1958 habe das Erstgericht offenbar eine einstweilige Regelung treffen wollen, habe aber unterlassen, seine Anordnung, die mit der vor dem Scheidungsrichter getroffenen Vereinbarung im Widerstreit stehe, des näheren zu begrunden. Der Beschluß sei daher aufzuheben gewesen. Das gleiche gelte für den Beschluß vom 20. Dezember 1958, in dem es das Erstgericht unterlassen habe, die Erwägungen anzuführen, die es bestimmt hätten, von der vorläufigen Regelung abzugehen und die vor dem Scheidungsrichter getroffene Vereinbarung doch zu genehmigen.
Die Aufhebung dieser beiden Beschlüsse müsse folgerichtig auch zur Aufhebung des Beschlusses vom 31. Dezember 1958 führen, mit dem die Unterbringung des minderjährigen Ernst in einem Schülerheim angeordnet wurde; solange noch keine Entscheidung getroffen sei, komme eine Übergabe des Minderjährigen an den Vater und eine Genehmigung der Unterbringung in einem Heim als verfrüht noch nicht in Frage.
Der Revisionsrekurs des Vaters richtet sich gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz, jedoch nur insoweit, als der Beschluß vom 20. Dezember 1958 über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Übereinkommens der Eltern und der Beschluß vom 31. Dezember 1958 über die Unterbringung des Knaben in einem Schülerheim behoben wurden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge.