Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Die Beklagten führen in dem Rechtsmittel aus, ein Pönale sei ein pauschalierter Schadenersatz. Aus dem Begriffsinhalt folge, daß der Schaden ursprünglich und typischerweise bei dem aus der Vereinbarung Berechtigten eintrete und vom Verpflichteten zu ersetzen sei. Berechtigter aus der Pönalevereinbarung sei im gegenständlichen Fall die Auftraggeberin des Klägers. Es handle sich also, wie das Erstgericht richtig erkannt habe, um einen typischen Drittschaden, der vom Schutzzweck der verletzten Norm nicht umfaßt gewesen sei. Den fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang vermöge die Kausalität zwischen Beschädigung des LKW's und Pönaleverpflichtung des Klägers, auf die das Berufungsgericht abstelle, nicht zu ersetzen. Das Berufungsgericht übersehe, daß Folgeschäden nur in besonderen Ausnahmefällen ersatzfähig seien, wie etwa der Unterhaltsentgang der Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB. Folge man der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, dann müßte auch der Schaden des Dienstgebers, der seinen verletzten Dienstgeber den Lohn weiterzahle, hiefür aber keine Leistung erhalte, ersatzfähig sein; denn auch hier löse die schädigende Handlung die Lohnfortzahlungsverpflichtung aus. Diese wäre nach dem dargelegten Gedankengang des Berufungsgerichtes ein positiver Schaden. Grundsätzlich wäre jeder mittelbar Geschädigte, dessen Vermögensnachteil durch die schädigende Handlung ausgelöst wird, forderungslegitimiert. Dieser Standpunkt würde gerade zu der von der Rechtsprechung bisher stets abgelehnten unübersehbaren Ausuferung der Schadenersatzansprüche führen.Die Beklagten führen in dem Rechtsmittel aus, ein Pönale sei ein pauschalierter Schadenersatz. Aus dem Begriffsinhalt folge, daß der Schaden ursprünglich und typischerweise bei dem aus der Vereinbarung Berechtigten eintrete und vom Verpflichteten zu ersetzen sei. Berechtigter aus der Pönalevereinbarung sei im gegenständlichen Fall die Auftraggeberin des Klägers. Es handle sich also, wie das Erstgericht richtig erkannt habe, um einen typischen Drittschaden, der vom Schutzzweck der verletzten Norm nicht umfaßt gewesen sei. Den fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang vermöge die Kausalität zwischen Beschädigung des LKW's und Pönaleverpflichtung des Klägers, auf die das Berufungsgericht abstelle, nicht zu ersetzen. Das Berufungsgericht übersehe, daß Folgeschäden nur in besonderen Ausnahmefällen ersatzfähig seien, wie etwa der Unterhaltsentgang der Hinterbliebenen gemäß Paragraph 1327, ABGB. Folge man der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, dann müßte auch der Schaden des Dienstgebers, der seinen verletzten Dienstgeber den Lohn weiterzahle, hiefür aber keine Leistung erhalte, ersatzfähig sein; denn auch hier löse die schädigende Handlung die Lohnfortzahlungsverpflichtung aus. Diese wäre nach dem dargelegten Gedankengang des Berufungsgerichtes ein positiver Schaden. Grundsätzlich wäre jeder mittelbar Geschädigte, dessen Vermögensnachteil durch die schädigende Handlung ausgelöst wird, forderungslegitimiert. Dieser Standpunkt würde gerade zu der von der Rechtsprechung bisher stets abgelehnten unübersehbaren Ausuferung der Schadenersatzansprüche führen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Im vorliegenden Fall ist die Frage entscheidend, ob der dem Kläger durch die Zahlung der Konventionalstrafe entstandene Schaden einen unmittelbaren oder einen außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegenden mittelbaren Schaden darstellt.
Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in der Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist (SZ 47/140 ua).
Gemäß § 1295 Abs 1 ABGB ist jedermann berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welcher dieser ihm aus Verschulden (rechtswidrig) zugefügt hat, zu fordern. Der im § 1295 ABGB verwendete Ausdruck "jedermann" ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern bezieht sich nur auf den unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzten bzw. aus dem Schuldverhältnis Berechtigten, nicht auch auf den durch Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrages mittelbar geschädigten Dritten (ZVR 1977/295; JBl 1986, 650 uva).Gemäß Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB ist jedermann berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welcher dieser ihm aus Verschulden (rechtswidrig) zugefügt hat, zu fordern. Der im Paragraph 1295, ABGB verwendete Ausdruck "jedermann" ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern bezieht sich nur auf den unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzten bzw. aus dem Schuldverhältnis Berechtigten, nicht auch auf den durch Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrages mittelbar geschädigten Dritten (ZVR 1977/295; JBl 1986, 650 uva).
Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Vermögen einer Person im Fall einer Schädigung kein absoluter Schutz zu; vielmehr steht nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht somit nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten läßt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 20 f; SZ 52/93; SZ 56/119; JBl 1985, 38; RdW 1986, 240; JBl 1986, 650 ua).Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Vermögen einer Person im Fall einer Schädigung kein absoluter Schutz zu; vielmehr steht nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu. Die Verursachung eines Vermögensschadens macht somit nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten läßt (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 20 f; SZ 52/93; SZ 56/119; JBl 1985, 38; RdW 1986, 240; JBl 1986, 650 ua).
Im vorliegenden Fall wurde durch die von der Beklagten zu vertretende Beschädigung des im Eigentum des Klägers stehenden LKW's die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung einer Konventionalstrafe an seinen Vertragspartner, die W*** mbH, ausgelöst. Die Vertrags- oder Konventionalstrafe ist eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung verspricht. Sie hat den Zweck, Nachteile auszugleichen, die dem Gläubiger aus der Vertragsverletzung entstehen können. Die Vertragsstrafe ist somit pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt (EvBl 1979/170; RZ 1976/90 ua). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, entstand durch die Bezahlung der Konventionalstrafe dem Kläger ein positiver Vermögensschaden, als Folge der durch die Sachbeschädigung verursachten, für den Kläger als Sacheigentümer nachteiligen Leistungsstörung. Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß der Kläger als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist und die Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe einen vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfaßten zusätzlichen Folgeschaden darstellt, der durch die Bezahlung des Verdienstentganges für die Stehtage nach dem Durchschnittstarif für das Güterbeförderungsgewerbe nicht abgegolten wurde.
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger dadurch, daß er, ohne hiezu verpflichtet zu sein, die Konventionalstrafe an die W*** mbH bezahlt habe,
wurde von der Beklagten in erster Instanz nicht geltend gemacht. Auf Grund der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes kann dem Kläger aber auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit der versuchten Anmietung eines Ersatz-LKW's angelastet werden.
Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren in der Hauptsache für gerechtfertigt erkannt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.