Die Revision der zweitbeklagten Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend (§ 508a Abs 1 ZPO) - unzulässig.Die Revision der zweitbeklagten Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - unzulässig.
Gemäß § 1 Abs 1 EKHG ist dieses Gesetz auf Unfälle beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs anzuwenden. Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne des KFG auszulegen (§ 2 Abs 2 EKHG). Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KFG gilt als Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Gemäß § 1 Abs 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EKHG ist dieses Gesetz auf Unfälle beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs anzuwenden. Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne des KFG auszulegen (Paragraph 2, Absatz 2, EKHG). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG gilt als Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits mehrfach ausgesprochen (ZVR 1975/170; ZVR 1985/51), daß das EKHG das KFG nur zur Auslegung des Begriffes des KFZ heranzieht, nicht aber zur Beurteilung des Umfanges der Haftung für den Schaden beim Betrieb von KFZ. Dieser wird durch das EKHG geregelt und setzt keineswegs voraus, daß der haftungsbegründende Betrieb des KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt. Diese Rechtsansicht entspricht auch der herrschenden Lehre, wonach das EKHG auch auf Unfälle anwendbar ist, die sich nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen ereignen (Schauer in Schwimann**2, ABGB, Rz 9 zu § 1 EKHG mwN; Apathy, KommzEKHG, Rz 22 zu § 1; Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 513 jeweils mwN). Daß das Fahrzeug, mit dem sich der Unfall ereignete, nicht für Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sein muß, ergibt sich aus der Entscheidung ZVR 1985/51, in der ein Unfall mit einem Radlader auf einem Werksgelände zu beurteilen war; der Sachverhalt der dieser Entscheidung zugrunde liegt, ist dem gegenständlichen durchaus vergleichbar.Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits mehrfach ausgesprochen (ZVR 1975/170; ZVR 1985/51), daß das EKHG das KFG nur zur Auslegung des Begriffes des KFZ heranzieht, nicht aber zur Beurteilung des Umfanges der Haftung für den Schaden beim Betrieb von KFZ. Dieser wird durch das EKHG geregelt und setzt keineswegs voraus, daß der haftungsbegründende Betrieb des KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgt. Diese Rechtsansicht entspricht auch der herrschenden Lehre, wonach das EKHG auch auf Unfälle anwendbar ist, die sich nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen ereignen (Schauer in Schwimann**2, ABGB, Rz 9 zu Paragraph eins, EKHG mwN; Apathy, KommzEKHG, Rz 22 zu Paragraph eins,; Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch zwei 513 jeweils mwN). Daß das Fahrzeug, mit dem sich der Unfall ereignete, nicht für Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt sein muß, ergibt sich aus der Entscheidung ZVR 1985/51, in der ein Unfall mit einem Radlader auf einem Werksgelände zu beurteilen war; der Sachverhalt der dieser Entscheidung zugrunde liegt, ist dem gegenständlichen durchaus vergleichbar.
Da die übrigen Voraussetzungen des § 2 Z 1 KFG (Antrieb durch technisch freigemachte Energie und fehlende Bindung an Gleise) nicht strittig sind und auch eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h erreichbar ist (§ 2 Abs 2 EKHG), entspricht die Ansicht der Vorinstanzen, es sei auf den Hubstapler das EKHG anzuwenden, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Da die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer eins, KFG (Antrieb durch technisch freigemachte Energie und fehlende Bindung an Gleise) nicht strittig sind und auch eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h erreichbar ist (Paragraph 2, Absatz 2, EKHG), entspricht die Ansicht der Vorinstanzen, es sei auf den Hubstapler das EKHG anzuwenden, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Die in der Revision zitierten Entscheidungen ZVR 1975/77 und ZVR 1977/290 sind solche des VwGH die zum KFG und nicht zum EKHG ergangen sind. Im Fall der Entscheidung ZVR 1978/39 wurde eine Straßenbaumaschine tatsächlich auf öffentlichen Straßen verwendet, weshalb der hier relevanten Frage keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukam.
Die weiters in der Revision relevierte Frage, ob den Kläger ein erhebliches Mitverschulden trifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Die weiters in der Revision relevierte Frage, ob den Kläger ein erhebliches Mitverschulden trifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Die Revision der zweitbeklagten Partei war deshalb zurückzuweisen.
Die klagende Partei, die nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der zweitbeklagten Partei hingewiesen hat, hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.