Entscheidung 2 Ob 1519/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Tanja T*****, geboren am 16.Juli 1982, wegen Unterhaltserhöhung infolge außerordentlichen Rekurses der Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Sieglinde T*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 23.Feber 1994, GZ 22a R 13/94-26, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Minderjährigen wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 9.3.1994 zugestellt wurde, der Rekurs aber erst am 25.3.1994 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG beim Erstgericht eingelangte (s E 4 zu § 11 AußStrG in MGA2) und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Vaters abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).Der außerordentliche Rekurs der Minderjährigen wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 9.3.1994 zugestellt wurde, der Rekurs aber erst am 25.3.1994 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beim Erstgericht eingelangte (s E 4 zu Paragraph 11, AußStrG in MGA2) und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Vaters abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB01519.94.0519.000
Dokumentnummer
JJT_19940519_OGH0002_0020OB01519_9400000_000