Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach § 1323 erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Danach gilt zunächst der "Primat der Naturalrestition", weil dieser dem dem Schadenersatzrecht innewohnenden "Ersatzgedanken" am besten entspricht (vgl SZ 68/101; Ch. Huber, Schadensberechnung 141 ff). Wenn Naturalherstellung nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss Geldersatz geleistet werden. Wenn bei Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nicht Natural-, sondern Geldersatz zu leisten ist, gebührt der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Schädigung (§ 1332 ABGB). Danach hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Kosten der Reparatur der beschädigten Sache, doch besteht dieser Anspruch dann nicht, wenn die Reparatur des (hier) beschädigten Fahrzeugs unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Der vom Schädiger in Geld zu ersetzende Sachschaden findet dann seine Grenze im Zeitwert, dem Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache. (vgl ZVR 1987/94; Klang in Klang II, 47; Wolff in Klang VI, 169; Apathy, Aufwendungen 86 f, Mayrhofer Schuldrecht I 316, Reischauer in Rummel § 1332 Rz 8; Welser in Koziol/Welser Grundriss 12). Zwar wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten, der "gemeine Wert" im Sinne des § 1332 ABGB habe sich nicht am Einkaufspreis, sondern am Verkaufs- oder Marktwert zu orientieren (vgl Ch. Huber Schadensberechnung, 157 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/16; Harrer in Schwimann ABGB2 § 1332 Rz 2), doch betonen auch diese Autoren, dass sich im Falle der Abgeltung des "Integritätsinteresses", also bei Schaffung einer Ersatzlage, der gemeine Wert am Wiederbeschaffungswert zu orientieren hat (Ch. Huber Schadensberechnung, 158; Koziol Haftpflichtrecht aaO; Harrer in Schwimann ABGB2 § 1323 Rz 50). Ob nun bei Berechnung des gemeinen Wertes nur auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen ist oder auch der "Veräußerungswert" bzw "Verkaufswert" (vgl Harrer in Schwimann ABGB2 § 1332 Rz 2; Ch. Huber, aaO Koziol, Haftpflichtrecht aaO) maßgeblich ist, kann hier letztlich auf sich beruhen.Nach Paragraph 1323, erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Danach gilt zunächst der "Primat der Naturalrestition", weil dieser dem dem Schadenersatzrecht innewohnenden "Ersatzgedanken" am besten entspricht vergleiche SZ 68/101; Ch. Huber, Schadensberechnung 141 ff). Wenn Naturalherstellung nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss Geldersatz geleistet werden. Wenn bei Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nicht Natural-, sondern Geldersatz zu leisten ist, gebührt der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Schädigung (Paragraph 1332, ABGB). Danach hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Kosten der Reparatur der beschädigten Sache, doch besteht dieser Anspruch dann nicht, wenn die Reparatur des (hier) beschädigten Fahrzeugs unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Der vom Schädiger in Geld zu ersetzende Sachschaden findet dann seine Grenze im Zeitwert, dem Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache. vergleiche ZVR 1987/94; Klang in Klang römisch zwei, 47; Wolff in Klang römisch sechs, 169; Apathy, Aufwendungen 86 f, Mayrhofer Schuldrecht römisch eins 316, Reischauer in Rummel Paragraph 1332, Rz 8; Welser in Koziol/Welser Grundriss 12). Zwar wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten, der "gemeine Wert" im Sinne des Paragraph 1332, ABGB habe sich nicht am Einkaufspreis, sondern am Verkaufs- oder Marktwert zu orientieren vergleiche , Ch. Huber Schadensberechnung, 157 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/16; Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1332, Rz 2), doch betonen auch diese Autoren, dass sich im Falle der Abgeltung des "Integritätsinteresses", also bei Schaffung einer Ersatzlage, der gemeine Wert am Wiederbeschaffungswert zu orientieren hat (Ch. Huber Schadensberechnung, 158; Koziol Haftpflichtrecht aaO; Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1323, Rz 50). Ob nun bei Berechnung des gemeinen Wertes nur auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen ist oder auch der "Veräußerungswert" bzw "Verkaufswert" vergleiche Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1332, Rz 2; Ch. Huber, aaO Koziol, Haftpflichtrecht aaO) maßgeblich ist, kann hier letztlich auf sich beruhen.
Auszugehen ist davon, dass die klagende Partei bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges mangels Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wieder Umsatzsteuer zu entrichten hat und auch bei Verkauf des beschädigten Fahrzeuges auf dem freien Markt (zur Ermittlung eines allfälligen Verkaufswertes) ebenfalls Umsatzsteuer zu entrichten ist. Bei der Frage der Wertberechnung ist daher die Umsatzsteuer jedenfalls zu berücksichtigen.
Die beklagten Parteien argumentieren jedoch dahin, dass der klagenden Partei letztlich im Rahmen ihrer Finanzhoheit die abgeführte Umsatzsteuer zu Gute komme und sie daher insgesamt in ihrem Vermögen nicht geschädigt sei, weshalb bei der Schadensberechnung die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben habe.
Auch diesem Gedanken kann nicht gefolgt werden. Die beklagten Parteien lassen dabei nämlich außer Acht, dass bei der hier gebührenden Feststellung des objektiv - abstrakten Wertes nur auf das verletzte Rechtsgut, nicht aber auf das gesamte Vermögen des Geschädigten abgestellt wird. Danach sind Vorteile, die im sonstigen Vermögen des Geschädigten entstanden sind, nicht zu berücksichtigen (vgl Koziol, Haftpflichtrecht3 Rz 10/22). Weiters bleibt außer Acht, dass die klagende Partei bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges neuerlich Umsatzsteuer entrichten muss, die bei Unterbleiben der durch den Unfall ausgelösten Anschaffung eben nicht neuerlich angefallen wäre. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, in welcher Form die klagende Partei durch den Zuspruch der Mehrwertsteuer im Rahmen des Schadenersatzes für einen beschädigten Heeres LKW "bereichert" sein soll. Die Einhebung der Mehrwertsteuer dient ja nicht der Vermögensbildung der klagenden Partei, sondern der Finanzierung des gesamten Staatshaushaltes. Ein dem Bereicherungsrecht unterliegender "Vermögensvergleich" scheidet schon aus diesem Grunde aus.Auch diesem Gedanken kann nicht gefolgt werden. Die beklagten Parteien lassen dabei nämlich außer Acht, dass bei der hier gebührenden Feststellung des objektiv - abstrakten Wertes nur auf das verletzte Rechtsgut, nicht aber auf das gesamte Vermögen des Geschädigten abgestellt wird. Danach sind Vorteile, die im sonstigen Vermögen des Geschädigten entstanden sind, nicht zu berücksichtigen vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht3 Rz 10/22). Weiters bleibt außer Acht, dass die klagende Partei bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges neuerlich Umsatzsteuer entrichten muss, die bei Unterbleiben der durch den Unfall ausgelösten Anschaffung eben nicht neuerlich angefallen wäre. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, in welcher Form die klagende Partei durch den Zuspruch der Mehrwertsteuer im Rahmen des Schadenersatzes für einen beschädigten Heeres LKW "bereichert" sein soll. Die Einhebung der Mehrwertsteuer dient ja nicht der Vermögensbildung der klagenden Partei, sondern der Finanzierung des gesamten Staatshaushaltes. Ein dem Bereicherungsrecht unterliegender "Vermögensvergleich" scheidet schon aus diesem Grunde aus.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.