Entscheidung 2 Ob 152/06a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika S*****, vertreten durch Dr. Peter Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 29.000 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 6.300), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2006, GZ 6 R 226/05k-98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei hat den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass sich die Klägerin auch bei umfassender Aufklärung der Operation unterzogen hätte (vgl RIS-Justiz RS0038485). Der als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO relevierten Rechtsfrage nach dem Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall fehlt es somit an der erforderlichen Präjudizialität (zu diesem Erfordernis vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 60).Die beklagte Partei hat den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass sich die Klägerin auch bei umfassender Aufklärung der Operation unterzogen hätte vergleiche RIS-Justiz RS0038485). Der als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO relevierten Rechtsfrage nach dem Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall fehlt es somit an der erforderlichen Präjudizialität (zu diesem Erfordernis vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00152.06A.1221.000
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20061221_OGH0002_0020OB00152_06A0000_000