Aus der Begründung:
Die Exekution wurde auf Grund des § 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Vollstreckung von Titeln in den verschiedenen Rechtsgebieten des Großdeutschen Reiches vom 16. Jänner 1940, DRGBl. I S. 176, im Zusammenhang mit § 2 des Bundesgesetzes vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70/47, bewilligt. Mit Recht hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer in dieser Sache ergangenen früheren Entscheidung ausgesprochen, daß die Bestimmungen des § 79 EO. nicht in Anwendung kommen, weil es sich um ein durch die genannte Schuldtitelverordnung und das Bundesgesetz vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70/47, geregeltes Verfahren handelt. Aus diesem Gründe war für die Bewilligung der Exekutionshandlung auch nicht der im § 82 Abs. 1 EO. angeführte Gerichtshof erster Instanz zuständig. Die Bestimmung des § 83 Abs. 3 EO. über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen zwei gleichlautende Entscheidungen hätte jedoch nur dann zur Anwendung kommen können, wenn das Verfahren nach den §§ 82, 83 EO. stattfindet. Es ist daher gemäß § 78 EO. und § 528 Abs. 1 ZPO. gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit welchem der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, da das Verfahren durch anderweitige Vorschriften eine besondere Regelung gefunden hat (E. v. 16. Mai 1899, GlUNF. 1685, Neumann - Lichtblau, Kommentar, I, S. 331).Die Exekution wurde auf Grund des Paragraph eins, der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Vollstreckung von Titeln in den verschiedenen Rechtsgebieten des Großdeutschen Reiches vom 16. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins S. 176, im Zusammenhang mit Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70/47, bewilligt. Mit Recht hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer in dieser Sache ergangenen früheren Entscheidung ausgesprochen, daß die Bestimmungen des Paragraph 79, EO. nicht in Anwendung kommen, weil es sich um ein durch die genannte Schuldtitelverordnung und das Bundesgesetz vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70/47, geregeltes Verfahren handelt. Aus diesem Gründe war für die Bewilligung der Exekutionshandlung auch nicht der im Paragraph 82, Absatz eins, EO. angeführte Gerichtshof erster Instanz zuständig. Die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, EO. über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen zwei gleichlautende Entscheidungen hätte jedoch nur dann zur Anwendung kommen können, wenn das Verfahren nach den Paragraphen 82, 83, EO. stattfindet. Es ist daher gemäß Paragraph 78, EO. und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit welchem der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, da das Verfahren durch anderweitige Vorschriften eine besondere Regelung gefunden hat (E. v. 16. Mai 1899, GlUNF. 1685, Neumann - Lichtblau, Kommentar, römisch eins, S. 331).
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.