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Entscheidung 2 Ob 152/49×

Entscheidung 2 Ob 152/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob152/49

Entscheidungsdatum

09.07.1949

Norm

EO §78
EO §§79 ff
EO §82
EO §83
Schuldtitelverordnung vom 16. Jänner 1940. DRGBl. I S. 176 §1
ZPO §528

Kopf

SZ 22/104

Spruch

Die Bestimmungen der Paragraphen 79, ff. EO. gelten nicht für Exekutionsbewilligungen gemäß Paragraph eins, der Verordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins S. 176, und Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 28. Februar 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 70.

Entscheidung vom 9. Juli 1949, 2 Ob 152/49.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hatte auf Grund eines Exekutionstitels, der von einem Gerichte des Deutschen Reiches stammte, die beantragte Exekution zum Teil bewilligt, zum Teil den Exekutionsantrag abgewiesen. Gegen den abweisenden Teil des Beschlusses hatte die betreibende Partei Rekurs erhoben; das Rekursgericht hat diesem Rekurse nicht Folge gegeben und den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung bestätigt.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes hat die betreibende Partei Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ergriffen, der vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen worden war. Das Rekursgericht hat dem gegen die Zurückweisung ergriffenen Rekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und den Rekurs für zulässig erklärt. Nunmehr ist der Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden, der ihn als unzulässig zurückwies.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Exekution wurde auf Grund des Paragraph eins, der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Vollstreckung von Titeln in den verschiedenen Rechtsgebieten des Großdeutschen Reiches vom 16. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins S. 176, im Zusammenhang mit Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70/47, bewilligt. Mit Recht hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer in dieser Sache ergangenen früheren Entscheidung ausgesprochen, daß die Bestimmungen des Paragraph 79, EO. nicht in Anwendung kommen, weil es sich um ein durch die genannte Schuldtitelverordnung und das Bundesgesetz vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70/47, geregeltes Verfahren handelt. Aus diesem Gründe war für die Bewilligung der Exekutionshandlung auch nicht der im Paragraph 82, Absatz eins, EO. angeführte Gerichtshof erster Instanz zuständig. Die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, EO. über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen zwei gleichlautende Entscheidungen hätte jedoch nur dann zur Anwendung kommen können, wenn das Verfahren nach den Paragraphen 82, 83, EO. stattfindet. Es ist daher gemäß Paragraph 78, EO. und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit welchem der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, da das Verfahren durch anderweitige Vorschriften eine besondere Regelung gefunden hat (E. v. 16. Mai 1899, GlUNF. 1685, Neumann - Lichtblau, Kommentar, römisch eins, S. 331).

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Z22104

Schlagworte

Deutschland bei deutschen Schuldtiteln §§ 79 ff. EO. unanwendbar, Exekutionsbewilligung bei deutschen Schuldtiteln nicht nach § 79 ff., EO., Exekutionstitel, deutsche, Anwendbarkeit der §§ 79 ff. EO., Revisionsrekurs, außerordentlicher, nach § 83 Abs. 3 EO., nicht bei, deutschen Schuldtiteln, Schuldtitel deutsche, §§ 79 ff. EO. unanwendbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00152.49.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19490709_OGH0002_0020OB00152_4900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung