Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, worin geltend gemacht wird, dass die Sache im Sinne der Bestätigung der abweisenden Entscheidung der ersten Instanz spruchreif sei.
Der Rekurs ist gemäß § 519 Z 3 ZPO zulässig; er ist aber nicht begründet.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO zulässig; er ist aber nicht begründet.
Die Rekurswerberin rügt zu Unrecht die Ansicht des Berufungsgerichts als unzutreffend, dass die Ausführung des Erstgerichts, wonach der LKW im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung eingesetzt war, keine Tatsachenfeststellung, sondern die Wiedergabe und Übernahme einer rechtlichen Schlussfolgerung des in erster Instanz vernommenen Zeugen H* sei, deren Richtigkeit zu überprüfen Sache der rechtlichen Beurteilung sei. Denn Aufgabe eines Zeugen ist es, seine Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen zu bekunden, nicht aber, diese Tatsachen zu beurteilen oder aus ihnen Schlussfolgerungen abzuleiten (Fasching, Komm zu den ZP-Gesetzen, III S 406 f). Die Bekundungen des Zeugen H* haben sich nicht nur bezüglich der Ansicht, der LKW sei bei der Rückfahrt vom Service im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung eingesetzt gewesen, nicht in diesen Grenzen gehalten; wie die weitere Aussage „als Halter des Fahrzeugs ist die Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, zu bezeichnen“ erkennen lässt. Als Tatsachenfeststellung ist daher diesfalls nur anzusehen, das Fahrzeug sei am Unfallstag von St. Pölten nach Wien zu einem großen Service gefahren und nach diesem auf der Autobahn nach St. Pölten zurückgefahren.Die Rekurswerberin rügt zu Unrecht die Ansicht des Berufungsgerichts als unzutreffend, dass die Ausführung des Erstgerichts, wonach der LKW im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung eingesetzt war, keine Tatsachenfeststellung, sondern die Wiedergabe und Übernahme einer rechtlichen Schlussfolgerung des in erster Instanz vernommenen Zeugen H* sei, deren Richtigkeit zu überprüfen Sache der rechtlichen Beurteilung sei. Denn Aufgabe eines Zeugen ist es, seine Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen zu bekunden, nicht aber, diese Tatsachen zu beurteilen oder aus ihnen Schlussfolgerungen abzuleiten (Fasching, Komm zu den ZP-Gesetzen, römisch drei S 406 f). Die Bekundungen des Zeugen H* haben sich nicht nur bezüglich der Ansicht, der LKW sei bei der Rückfahrt vom Service im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung eingesetzt gewesen, nicht in diesen Grenzen gehalten; wie die weitere Aussage „als Halter des Fahrzeugs ist die Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, zu bezeichnen“ erkennen lässt. Als Tatsachenfeststellung ist daher diesfalls nur anzusehen, das Fahrzeug sei am Unfallstag von St. Pölten nach Wien zu einem großen Service gefahren und nach diesem auf der Autobahn nach St. Pölten zurückgefahren.
Der Rekurs macht weiter geltend, dass gemäß § 104 Abs 2 B-VG im Bereich der Länder der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden gewisse zur Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gehörige, ihnen vom zuständigen Bundesminister übertragene Geschäfte, insbesondere solche der Bundesstraßenverwaltung, ausüben. Daher vollziehe der im Landesdienst stehende Straßenmeister bei der Verwaltung der Bundesstraßen, zu der auch das Halten von Fahrzeugen gehöre, Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes und sei als Organ des Bundes tätig. Setze er den LKW auf Landesstraßen ein, dann tue er dies als Organ des Bundes, der mit einem Bundesfahrzeug Arbeiten für eine andere Gebietskörperschaft durchführen lasse. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der LKW deshalb, weil er auch auf Landesstraßen eingesetzt werde, auch im Rahmen der Landesverwaltung verwendet werde. Richtigerweise stelle der Bund das Fahrzeug dem Land nicht zur Verfügung, sondern arbeite damit für das Land. Das Fahrzeug bleibe daher auch dann in der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Bundes, wenn es auf Landesstraßen verwendet werde. Auch die Kosten trage der Bund allein und erhalte vom Land ein Entgelt für Arbeiten auf Landesstraßen.Der Rekurs macht weiter geltend, dass gemäß Paragraph 104, Absatz 2, B-VG im Bereich der Länder der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden gewisse zur Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gehörige, ihnen vom zuständigen Bundesminister übertragene Geschäfte, insbesondere solche der Bundesstraßenverwaltung, ausüben. Daher vollziehe der im Landesdienst stehende Straßenmeister bei der Verwaltung der Bundesstraßen, zu der auch das Halten von Fahrzeugen gehöre, Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes und sei als Organ des Bundes tätig. Setze er den LKW auf Landesstraßen ein, dann tue er dies als Organ des Bundes, der mit einem Bundesfahrzeug Arbeiten für eine andere Gebietskörperschaft durchführen lasse. Unzutreffend sei auch die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der LKW deshalb, weil er auch auf Landesstraßen eingesetzt werde, auch im Rahmen der Landesverwaltung verwendet werde. Richtigerweise stelle der Bund das Fahrzeug dem Land nicht zur Verfügung, sondern arbeite damit für das Land. Das Fahrzeug bleibe daher auch dann in der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Bundes, wenn es auf Landesstraßen verwendet werde. Auch die Kosten trage der Bund allein und erhalte vom Land ein Entgelt für Arbeiten auf Landesstraßen.
Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Haltereigenschaft auf den Gebrauch des Kraftfahrzeugs für eigene Rechnung und auf den Besitz der entsprechenden Verfügungsgewalt abzustellen ist. In der ersteren Richtung kommen in Betracht die Nutzung bei Tragung der Kosten der Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung und der Betriebsmittel, in der zweiten Richtung die Bestimmung über die Verwendung des Kraftfahrzeugs nach Ort und Zeit während der Dauer des Gebrauchs. Kommen diesfalls mehrere Beteiligte in Betracht, dann ist bei jedem von ihnen zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei ihm in so großer Zahl und so stark gegeben sind, dass seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht (BGH vom 11. 7. 1958, VersR 1958 S 646 ff ua).
Unter Bedachtnahme auf diese grundsätzlichen Erwägungen ergibt sich im vorliegenden Fall:
Ein im Dienst des Landes stehender Straßenmeister verfügt über den jeweiligen Einsatz eines Fahrzeugs, das aus Bundesmitteln angeschafft wurde, für das Land zugelassen und auf Kosten des Bundes versichert ist und sich in Gewahrsame der Straßenmeisterei (Landesbehörde) befindet. Für Einsätze des Fahrzeugs für Landeszwecke leistet das Land in gewissen Zeitabständen im Verrechnungsweg Beträge. Der LKW wurde am Unfallstag im Auftrag des Straßenmeisters von einem Landesbediensteten gelenkt.
Diese Tatsachen lassen die Annahme einer Haltergemeinschaft zwischen dem Bund und der beklagten Partei gerechtfertigt erscheinen.
Wenn der Rekurs geltend macht, dass es an jeglicher gesetzlichen Norm für eine Haltergemeinschaft zweier oder mehrerer Gebietskörperschaften mangle, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die Haltereigenschaft primär ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis und weniger ein rechtliches Verhältnis ist (ZVR 1957 Spruchbeilage Nr 237 ua).
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO.