Entscheidung 2 Ob 1527/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber,
Dr. Kropfitsch, Dr. Schiemer und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Fa. S*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 114.520,80 S sA infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.März 1992, GZ 4 R 4/92-33, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Auffassung der Vorinstanzen, daß Gewährleistungsansprüche nur wegen Mängeln erhoben werden können, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden waren (HS 6.362; JBl 1986, 244; 1 Ob 577/91 und die dort dargestellte Literatur; Reischauer in Rummel ABGB, Rz 19 zu § 932; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 511 f) der ständigen Rechtsprechung entspricht.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Auffassung der Vorinstanzen, daß Gewährleistungsansprüche nur wegen Mängeln erhoben werden können, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden waren (HS 6.362; JBl 1986, 244; 1 Ob 577/91 und die dort dargestellte Literatur; Reischauer in Rummel ABGB, Rz 19 zu Paragraph 932,; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 511 f) der ständigen Rechtsprechung entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB01527.92.0429.000
Dokumentnummer
JJT_19920429_OGH0002_0020OB01527_9200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung