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Entscheidung 2 Ob 1528/92×

Entscheidung 2 Ob 1528/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1528/92

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber,

Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Reinhard K*****, vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst K*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Jänner 1992, GZ 48 R 890/91-20, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Richtig ist, daß es sich bei den Vorentscheidungen um Personen handelte, die (auf Mieterseite) Verwandte (3 Ob 614/89: Mutter-Tochter) oder Eheleute (1 Ob 605/90) waren. Für die hier entscheidende Frage, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, erscheint aber das in der Revision hervorgehobene familienrechtliche Verhältnis nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, daß die Absicht besteht, mit Abschluß des neuen Mietvertrages mit einer schon in der Wohnung wohnhaft gewesenen Person dem bisherigen Hauptmieter das Wohnen in der Wohnung über die Dauer eines Jahres hinaus zu ermöglichen, also zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis wie schon bisher zu gelangen.

Anmerkung

E28614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB01528.92.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19920429_OGH0002_0020OB01528_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung