[9] Der Rekurs ist berechtigt, soweit er eine Nichtigkeit hinsichtlich der im Antrag vom 4. 4. 2023 genannten sieben Richter geltend macht.
[10] Im Übrigen, sohin hinsichtlich der in der Verbesserung genannten Richterin, ist er nicht berechtigt.
[11] 1. Zutreffend weist der Rekurswerber darauf hin, dass über seinen Antrag vom 4. 4. 2023 vom Oberlandesgericht * bereits zu 8 Nc 6/23m entschieden worden war und dieser Beschluss zwischenzeitig in Rechtskraft erwuchs.
[12] Sowohl die Streitanhängigkeit als auch die Rechtskraft bewirken ein Prozesshindernis für die neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs (RS0039233, RS0041115, RS0041896), das in jeder Lage des Verfahrens Ob15– auch von Amts wegen – wahrgenommen werden muss und zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt (vgl RS0041942, RS0042973). [12] Sowohl die Streitanhängigkeit als auch die Rechtskraft bewirken ein Prozesshindernis für die neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs (RS0039233, RS0041115, RS0041896), das in jeder Lage des Verfahrens Ob15– auch von Amts wegen – wahrgenommen werden muss und zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt vergleiche RS0041942, RS0042973).
[13] Da in concreto nicht zwei Anträge eingebracht wurden, von denen einer als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, sondern ein- und derselbe Antrag bloß zwei Geschäftszahlen erhielt und (erkennbar irrtümlich) mehrfach zum Gegenstand einer meritorischen Entscheidung gemacht wurde, genügt es hier, den späteren Beschluss in diesem Umfang ersatzlos zu beheben.
[14] Ebensowenig muss das zu 8 Nc 7/23h durchgeführte Verfahren für nichtig erklärt werden. Vielmehr ist die auftragsgemäß erstattete Verbesserung als eigenständiger Ablehnungsantrag zu werten, über den das Oberlandesgericht * – mangels Identität des Begehrens – insofern zu Recht entschied.
[15] 2. Hinsichtlich der ergänzenden Ablehnung der Richterin des Oberlandesgerichts * kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu.
[16] Der Antragsteller stützt seinen Antrag insoweit auf den Umstand, dass diese Richterin als Vorsitzende des Rechtsmittelsenats zu 1 R 139/22h des Oberlandesgerichts * einem Rekurs gegen die Zurückweisung seiner Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage nicht Folge gab und sodann auch einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies. Für den zweiten Beschluss hätte sie – entgegen einer anderslautenden Auskunft und zumindest „sehenden Auges“ – als Beisitzer einen Richter beigezogen, den er in einem anderen Verfahren bereits seit Jahren ablehne. Der Antragsteller ortet insofern ein „Insidersystem“ und wider besseren Wissens konstruierte, rechtswidrige Entscheidungen zu seinen Lasten.
[17] In seinem Rekurs wiederholt er im Wesentlichen diese Vorwürfe, ohne sich jedoch mit der tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen, laut der eine Ablehnung nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt (stRsp RS0046032; 2 Ob 96/23s, 3 Ob 62/23y). Da das einzige von ihm in Bezug auf diese Richterin ins Treffen geführte Verfahren, nämlich über seine Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage, schon nach seinem eigenen Vorbringen endgültig beendet ist, erübrigt sich daher ein inhaltliches Eingehen auf seine Vorwürfe.
[18] Dementsprechend geht auch die Verfahrensrüge ins Leere, mit der der Antragsteller einen Begründungsmangel wegen (angeblich) unzureichenden Eingehens auf die von ihm behaupteten Befangenheitsgründe geltend macht.
[19] 3. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des verbesserten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung abgesehen werden (RS0126587 [T6]). Dies gilt auch für den aufhebenden Teil. Das Recht auf Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist kein Selbstzweck (vgl RS0122282). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin des (rechtskräftigen) Ausgangsverfahrens durch die ersatzlose Behebung der (irrtümlichen) neuerlichen Zurückweisung ein- und desselben Antrags beschwert wäre. [19] 3. Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des verbesserten Ablehnungsantrags konnte von der Einholung einer Rekursbeantwortung abgesehen werden (RS0126587 [T6]). Dies gilt auch für den aufhebenden Teil. Das Recht auf Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung ist kein Selbstzweck vergleiche RS0122282). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin des (rechtskräftigen) Ausgangsverfahrens durch die ersatzlose Behebung der (irrtümlichen) neuerlichen Zurückweisung ein- und desselben Antrags beschwert wäre.
4. In Ablehnungsverfahren als Zwischenstreit kommt ein Kostenersatz in Betracht (RS0126588). Hier liegt aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Ausgangsverfahrens kein Zwischenstreit vor. Die Kostenentscheidung gründet sich daher auf §§ 40, 50 ZPO.4. In Ablehnungsverfahren als Zwischenstreit kommt ein Kostenersatz in Betracht (RS0126588). Hier liegt aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Ausgangsverfahrens kein Zwischenstreit vor. Die Kostenentscheidung gründet sich daher auf Paragraphen 40, 50, ZPO.