Entscheidungsgründe:
Am 1.2.1980 ereignete sich auf der Gablenzgasse in Wien im Kreuzungsbereich Neumayergasse-Moeringgasse ein Verkehrsunfall, bei welchem Lotte Z***, die inzwischen verstarb, als Fußgängerin vom PKW VW 1303, pol. Kennzeichen W 403.171, des Erstbeklagten, der bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert war, niedergestoßen wurde.
Die Verlassenschaft nach Lotte Z*** begehrte den Zuspruch von S 450.000,-- (S 350.000,-- Schmerzengeld und S 100.000,-- Verdienstentgang) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Unfall. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten ein, daß Lotte Z*** das überwiegende Verschulden im Ausmaß von 3 : 1 an dem Unfall treffe, weil sie die Fahrbahn unaufmerksam und überraschend zu überqueren versucht habe. Die Schmerzengeldforderung sei überhöht, die Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von maximal S 130.000,--. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 316.697,94 samt Anhang statt, wies das Mehrbegehren von S 133.302,06 sA ab und stellte fest, daß die beklagten Parteien der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle künftigen Folgen aus dem Unfall vom 1.2.1980 zu haften haben. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:
Lotte Z***, die als Fußgängerin die Gablenzgasse von links nach rechts überqueren wollte, blieb auf der Verlängerung der "Parkfluchtlinie" dort abgestellter Kraftfahrzeuge stehen. Der Erstbeklagte näherte sich der Unfallstelle mit einem Seitenabstand von einem Meter zu den links parkenden Fahrzeugen und einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Etwa 23 m vor der späteren Unfallstelle wurde er auf die Fußgängerin aufmerksam. Da die Gablenzgasse im Bereich der Kreuzung nicht einen geradlinigen Verlauf, sondern einen spitzen Winkel aufweist, ging Lotte Z*** vom Fahrbahnrand 3,6 m nach vorn, um einen Einblick in den Teil der Gablenzgasse zu gewinnen, der stadtauswärts liegt, und blieb auf der Verlängerung der erwähnten Parkfluchtlinie stehen. Der Erstbeklagte reagierte durch Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auf die Fußgängerin, fuhr jedoch zu weit links, sodaß er die auf der Fahrbahn stehende Lotte Z*** mit der linken Seite seines PKW mit einer Kontaktgeschwindigkeit von etwa 20 km/h erfaßte. Hätte er seine ursprüngliche Fahrlinie eingehalten oder den Wagen nach rechts verrissen, wäre es zu keinem Kontakt gekommen.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall treffe. Berücksichtige man, daß die Gablenzgasse im Unfallsbereich eine Breite von 12,10 m aufweist und daß die Maximalbreite des Fahrzeuges des Erstbeklagten 1,585 m beträgt, wäre ihm auch unter Berücksichtigung des Fließverkehrs ein Vorbeifahren an der Fußgängerin unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes möglich und zumutbar gewesen. Beim Schmerzengeld seien auf den geltend gemachten Anspruch von S 350.000,-- die Teilzahlungen der Beklagten von insgesamt S 75.000,-- anzurechnen gewesen. Das Feststellungsbegehren sei wegen der Dauerfolgen gerechtfertigt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin und der Beklagten, soweit sie sich gegen den Zuspruch von S 275.000,-- und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden zu 100 % richtet, nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil in diesem Umfang als Teilurteil mit der Maßgabe, daß die Feststellung der Haftung der zweitbeklagten Partei für alle künftigen Folgen aus dem Unfall vom 1.2.1980, auf die Höhe der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen beschränkt wird. Im übrigen hob es das angefochtene Urteil im Zuspruch von S 41.697,94 sA (Verdienstentgang) auf und verwies die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht vertrat ebenfalls die Auffassung, daß Lotte Z*** kein Verschulden an dem Unfall anzulasten sei. Die Fußgängerin sei im Bereich der verlängerten Fluchtlinie der geparkten Fahrzeuge stehen geblieben. Der Erstbeklagte hätte zur Vermeidung eines Kontaktes lediglich seine Fahrlinie beibehalten oder allenfalls nach rechts auslenken müssen. Wann Lotte Z*** in der festgestellten Weise stehen blieb, sei nicht entscheidungswesentlich, weil der Erstbeklagte durch die stehende Fußgängerin in seiner Fahrlinie jedenfalls nicht behindert worden sei; Lotte Z*** habe die Fahrbahn betreten müssen, um Einblick in die Gablenzgasse Richtung stadtauswärts zu gewinnen. Sie habe, da die Gablenzgasse Einbahn stadteinwärts war, nur auf den daraus flutenden Verkehr achten und, um die notwendige Einsicht auf diesen zu haben, die Fahrbahn betreten müssen. Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß ihr dieses Verhalten nicht als rechtswidrig vorgeworfen werden könne, weil das Betreten der Fahrbahn durch die Fußgängerin für den Erstbeklagten nicht überraschend im Sinne des § 76 Abs.1 StVO erfolgte und er durch ihr Verhalten in seiner ursprünglichen Fahrlinie nicht behindert wurde. Die Ansicht des Erstgerichtes, wonach die für das beanspruchte Schmerzengeld gewidmeten Teilzahlungen der Beklagten bei dem Zuspruch des Schmerzengeldbetrages zu berücksichtigen seien, werde gebilligt. Im Umfang des Verdienstentgangsbegehrens sei jedoch die Aufhebung des Ersturteils erforderlich.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall treffe. Berücksichtige man, daß die Gablenzgasse im Unfallsbereich eine Breite von 12,10 m aufweist und daß die Maximalbreite des Fahrzeuges des Erstbeklagten 1,585 m beträgt, wäre ihm auch unter Berücksichtigung des Fließverkehrs ein Vorbeifahren an der Fußgängerin unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes möglich und zumutbar gewesen. Beim Schmerzengeld seien auf den geltend gemachten Anspruch von S 350.000,-- die Teilzahlungen der Beklagten von insgesamt S 75.000,-- anzurechnen gewesen. Das Feststellungsbegehren sei wegen der Dauerfolgen gerechtfertigt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin und der Beklagten, soweit sie sich gegen den Zuspruch von S 275.000,-- und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden zu 100 % richtet, nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil in diesem Umfang als Teilurteil mit der Maßgabe, daß die Feststellung der Haftung der zweitbeklagten Partei für alle künftigen Folgen aus dem Unfall vom 1.2.1980, auf die Höhe der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen beschränkt wird. Im übrigen hob es das angefochtene Urteil im Zuspruch von S 41.697,94 sA (Verdienstentgang) auf und verwies die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht vertrat ebenfalls die Auffassung, daß Lotte Z*** kein Verschulden an dem Unfall anzulasten sei. Die Fußgängerin sei im Bereich der verlängerten Fluchtlinie der geparkten Fahrzeuge stehen geblieben. Der Erstbeklagte hätte zur Vermeidung eines Kontaktes lediglich seine Fahrlinie beibehalten oder allenfalls nach rechts auslenken müssen. Wann Lotte Z*** in der festgestellten Weise stehen blieb, sei nicht entscheidungswesentlich, weil der Erstbeklagte durch die stehende Fußgängerin in seiner Fahrlinie jedenfalls nicht behindert worden sei; Lotte Z*** habe die Fahrbahn betreten müssen, um Einblick in die Gablenzgasse Richtung stadtauswärts zu gewinnen. Sie habe, da die Gablenzgasse Einbahn stadteinwärts war, nur auf den daraus flutenden Verkehr achten und, um die notwendige Einsicht auf diesen zu haben, die Fahrbahn betreten müssen. Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß ihr dieses Verhalten nicht als rechtswidrig vorgeworfen werden könne, weil das Betreten der Fahrbahn durch die Fußgängerin für den Erstbeklagten nicht überraschend im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, StVO erfolgte und er durch ihr Verhalten in seiner ursprünglichen Fahrlinie nicht behindert wurde. Die Ansicht des Erstgerichtes, wonach die für das beanspruchte Schmerzengeld gewidmeten Teilzahlungen der Beklagten bei dem Zuspruch des Schmerzengeldbetrages zu berücksichtigen seien, werde gebilligt. Im Umfang des Verdienstentgangsbegehrens sei jedoch die Aufhebung des Ersturteils erforderlich.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richten sich die Revision der Klägerin und der Beklagten je aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs.1 Z 4 ZPO. Die Klägerin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß ihr ein weiterer Betrag von S 75.000,-- s.A. zugesprochen werde; die Beklagten stellen ihren Abänderungsantrag dahin, daß der Klägerin lediglich S 12.500,-- zugesprochen, das Mehrbegehren aber abgewiesen werden möge; weiters möge dem Feststellungsbegehren nur mit 25 % stattgegeben werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Beklagten erstatteten keine Revisionsbeantwortung.Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richten sich die Revision der Klägerin und der Beklagten je aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Die Klägerin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß ihr ein weiterer Betrag von S 75.000,-- s.A. zugesprochen werde; die Beklagten stellen ihren Abänderungsantrag dahin, daß der Klägerin lediglich S 12.500,-- zugesprochen, das Mehrbegehren aber abgewiesen werden möge; weiters möge dem Feststellungsbegehren nur mit 25 % stattgegeben werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Beklagten erstatteten keine Revisionsbeantwortung.
Zunächst ist klarzustellen, daß die Revisionsanträge der Beklagten mit den Berufungsanträgen identisch sind. Die Beklagten übersehen dabei, daß sie in ihrer Revisionsschrift damit auch die Aufhebung des Ersturteiles im Zuspruch des Verdienstentganges von S 41.697,94 s.A. anfechten. Dies ist aber zufolge mangelnden Rechtskraftvorbehaltes des Aufhebungsbeschlusses nicht zulässig. Ihr Rechtsmittel war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.