An den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz zulässig, denn bei der Frage, ob bei der Ermittlung des Verdienstentgangs das Einkommen, das der Geschädigte nach der Verletzung tatsächlich bezogen hat oder nur jenes, das er bei einer 40-Stunden-Woche erzielt hätte, zu berücksichtigen ist, handelt es sich um eine solche, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (in der derzeit noch geltenden Fassung) zukommt. Die Revision ist auch berechtigt.An den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz zulässig, denn bei der Frage, ob bei der Ermittlung des Verdienstentgangs das Einkommen, das der Geschädigte nach der Verletzung tatsächlich bezogen hat oder nur jenes, das er bei einer 40-Stunden-Woche erzielt hätte, zu berücksichtigen ist, handelt es sich um eine solche, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (in der derzeit noch geltenden Fassung) zukommt. Die Revision ist auch berechtigt.
Verdienstentgang ist nach Lehre und Rechtsprechung positiver Schaden (Koziol II2 132; ZVR 1976/107 ua). Durch die Körperverletzung wird das Vermögensgut der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (Koziol aaO). Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschieds zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustands vor und nach der Beschädigung (SZ 50/50, SZ 56/126; vgl auch Koziol2 I 13). Der Verdienstentgang ist daher in der Weise zu errechnen, daß der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte (2 Ob 532/50; 5 Ob 209,235/72; 8 Ob 224/76 ua; vgl auch SZ 41/46). Im vorliegenden Fall war es richtig, das Nettoeinkommen, das der Erstkläger ohne die Verletzung erzielt hätte, fiktiv zu ermitteln. Davon ist aber das Einkommen, das der Erstkläger nach der Verletzung tatsächlich erzielt hat, abzuziehen. Ein Grund, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen (die Arbeitszeit von 60 Wochenstunden entspricht laut Auskunft des Österreichischen Wachdienstes, Beilage O, dem Kollektivvertrag für Wachorgane im privaten Bewachungsgewerbe), sondern nur jenes zu berücksichtigen, das einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden entsprechen würde, besteht nicht. Zu vergleichen sind das fiktive Einkommen, das der Erstkläger ohne die Verletzung erzielt hätte, und das nach der Verletzung tatsächlich erzielte. Daß die Arbeit eines Speditionsarbeiters schwerer ist als jene eines Wacheorgans, ist ebensowenig zu berücksichtigen wie der Umstand, daß die Arbeitszeit eines Wacheorgans länger ist.Verdienstentgang ist nach Lehre und Rechtsprechung positiver Schaden (Koziol II2 132; ZVR 1976/107 ua). Durch die Körperverletzung wird das Vermögensgut der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (Koziol aaO). Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschieds zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustands vor und nach der Beschädigung (SZ 50/50, SZ 56/126; vergleiche auch Koziol2 römisch eins 13). Der Verdienstentgang ist daher in der Weise zu errechnen, daß der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte (2 Ob 532/50; 5 Ob 209,235/72; 8 Ob 224/76 ua; vergleiche auch SZ 41/46). Im vorliegenden Fall war es richtig, das Nettoeinkommen, das der Erstkläger ohne die Verletzung erzielt hätte, fiktiv zu ermitteln. Davon ist aber das Einkommen, das der Erstkläger nach der Verletzung tatsächlich erzielt hat, abzuziehen. Ein Grund, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen (die Arbeitszeit von 60 Wochenstunden entspricht laut Auskunft des Österreichischen Wachdienstes, Beilage O, dem Kollektivvertrag für Wachorgane im privaten Bewachungsgewerbe), sondern nur jenes zu berücksichtigen, das einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden entsprechen würde, besteht nicht. Zu vergleichen sind das fiktive Einkommen, das der Erstkläger ohne die Verletzung erzielt hätte, und das nach der Verletzung tatsächlich erzielte. Daß die Arbeit eines Speditionsarbeiters schwerer ist als jene eines Wacheorgans, ist ebensowenig zu berücksichtigen wie der Umstand, daß die Arbeitszeit eines Wacheorgans länger ist.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Verdienstentgang derart neu zu berechnen haben, daß von dem Einkommen, das der Erstkläger ohne den Unfall fiktiv bei der Speditionsfirma bezogen hätte, die noch festzustellenden tatsächlichen Einkünfte als Wacheorgan abgezogen werden. Auch hinsichtlich der Diäten und der Eigenersparnis an Fahrtkosten ist die Revision berechtigt. Zulagen zählen wohl zum Verdienstentgang, doch ist in Fällen, in denen sie der Aufwandsbestreitung dienen - dies wird bei Diäten in der Regel der Fall sein - nur jener Betrag zu ersetzen, der über dem Aufwand liegt (Reischer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu § 1325; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 25 zu § 1325 je mwN). Gewiß wird eine Ermittlung des Verdienstentgangs aufgrund von Diäten im allgemeinen nicht ohne Heranziehung der Vorschrift des § 273 ZPO möglich sein. Das Erstgericht hat jedoch nicht einmal festgestellt, in welcher Höhe der Kläger Diäten bezog, ebensowenig, für welche Aufwendungen er diese erhielt und welchen Aufwand er damit tatsächlich abdeckte. Bei der Berechnung des Verdienstentgangs ging das Erstgericht ohne nähere Klarstellung entsprechend dem Sachverständigengutachten von Nebengebühren (Diäten) in der Höhe von S 800,- monatlich aus und berücksichtigte diese voll. Es bedarf daher auch hinsichtlich der Diäten einer Ergänzung des Verfahrens. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Vorbringen der beklagten Partei über die Eigenersparnis an Fahrtkosten (AS 175) Bedacht zu nehmen sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, Auslagen, die der Kläger vor und nach dem Unfall habe tätigen müssen, führten für sich allein noch zu keiner Minderung seines Ersatzanspruchs, lassen unberücksichtigt, daß der Kläger nun an einem anderen Dienstort beschäftigt ist und eine andere Arbeitszeit hat, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, die Fahrtauslagen seien gleich hoch geblieben.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Verdienstentgang derart neu zu berechnen haben, daß von dem Einkommen, das der Erstkläger ohne den Unfall fiktiv bei der Speditionsfirma bezogen hätte, die noch festzustellenden tatsächlichen Einkünfte als Wacheorgan abgezogen werden. Auch hinsichtlich der Diäten und der Eigenersparnis an Fahrtkosten ist die Revision berechtigt. Zulagen zählen wohl zum Verdienstentgang, doch ist in Fällen, in denen sie der Aufwandsbestreitung dienen - dies wird bei Diäten in der Regel der Fall sein - nur jener Betrag zu ersetzen, der über dem Aufwand liegt (Reischer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu Paragraph 1325,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 25 zu Paragraph 1325, je mwN). Gewiß wird eine Ermittlung des Verdienstentgangs aufgrund von Diäten im allgemeinen nicht ohne Heranziehung der Vorschrift des Paragraph 273, ZPO möglich sein. Das Erstgericht hat jedoch nicht einmal festgestellt, in welcher Höhe der Kläger Diäten bezog, ebensowenig, für welche Aufwendungen er diese erhielt und welchen Aufwand er damit tatsächlich abdeckte. Bei der Berechnung des Verdienstentgangs ging das Erstgericht ohne nähere Klarstellung entsprechend dem Sachverständigengutachten von Nebengebühren (Diäten) in der Höhe von S 800,- monatlich aus und berücksichtigte diese voll. Es bedarf daher auch hinsichtlich der Diäten einer Ergänzung des Verfahrens. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Vorbringen der beklagten Partei über die Eigenersparnis an Fahrtkosten (AS 175) Bedacht zu nehmen sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, Auslagen, die der Kläger vor und nach dem Unfall habe tätigen müssen, führten für sich allein noch zu keiner Minderung seines Ersatzanspruchs, lassen unberücksichtigt, daß der Kläger nun an einem anderen Dienstort beschäftigt ist und eine andere Arbeitszeit hat, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, die Fahrtauslagen seien gleich hoch geblieben.
Schließlich weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der Kläger bei seiner Verdienstentgangsberechnung in der Tagsatzung vom 27. Jänner 1986 eine Entgeltfortzahlung von S 3.933,- für die Zeit vom 1. Februar 1981 bis 9. Februar 1981 berücksichtigte, das Erstgericht darauf aber nicht Bedacht nahm. Der Sachverständige hat die von der K*** G*** in Beilage K angeführte Entgeltfortzahlung von S 7.866,- mit der Begründung nicht berücksichtigt, diese Entgeltfortzahlung sei dem Erstkläger nicht zugekommen. Dies mit Recht, denn bei diesem Betrag handelt es sich um einen Erstattungsbetrag im Sinne des § 8 EFZG, der nicht dem Kläger, sondern seinem Dienstgeber zugekommen ist. Der Betrag, den der Dienstgeber dem Kläger gemäß § 2 EFZG bezahlt hat, ist hingegen als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen.Schließlich weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der Kläger bei seiner Verdienstentgangsberechnung in der Tagsatzung vom 27. Jänner 1986 eine Entgeltfortzahlung von S 3.933,- für die Zeit vom 1. Februar 1981 bis 9. Februar 1981 berücksichtigte, das Erstgericht darauf aber nicht Bedacht nahm. Der Sachverständige hat die von der K*** G*** in Beilage K angeführte Entgeltfortzahlung von S 7.866,- mit der Begründung nicht berücksichtigt, diese Entgeltfortzahlung sei dem Erstkläger nicht zugekommen. Dies mit Recht, denn bei diesem Betrag handelt es sich um einen Erstattungsbetrag im Sinne des Paragraph 8, EFZG, der nicht dem Kläger, sondern seinem Dienstgeber zugekommen ist. Der Betrag, den der Dienstgeber dem Kläger gemäß Paragraph 2, EFZG bezahlt hat, ist hingegen als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen.
Der Revision war daher Folge zu geben. Das Teilurteil des Berufungsgerichts und das Ersturteil waren im Umfang der Anfechtung aufzuheben, die Rechtssache war zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.