Begründung:
[1] Die Parteien sind in Österreich ansässig. Ihr Vater ist im Jahr 2002 gestorben, sein Nachlass wurde in der Türkei abgehandelt.
[2] Die Klägerin bringt in ihrer am 31. Dezember 2019 eingebrachten Klage vor, dass ihr nach den Ergebnissen des türkischen Verfahrens drei Achtel des Nachlasses zustünden. Der Beklagte habe Konten des Vaters bei einer deutschen Bank verschwiegen, weswegen diese bei der Aufteilung des Vermögens nicht berücksichtigt worden seien. Vielmehr habe sich der Beklagte die gesamten Guthaben zugeeignet. Er sei nach Bereicherungs- und Schadenersatzrecht zur Herausgabe der Quote verpflichtet, wobei aus anwaltlicher Vorsicht nur ein Teil geltend gemacht werde. Da die Konten in Deutschland geführt worden seien, sei die EuGVVO (alt) anwendbar; die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aus deren Art 2. [2] Die Klägerin bringt in ihrer am 31. Dezember 2019 eingebrachten Klage vor, dass ihr nach den Ergebnissen des türkischen Verfahrens drei Achtel des Nachlasses zustünden. Der Beklagte habe Konten des Vaters bei einer deutschen Bank verschwiegen, weswegen diese bei der Aufteilung des Vermögens nicht berücksichtigt worden seien. Vielmehr habe sich der Beklagte die gesamten Guthaben zugeeignet. Er sei nach Bereicherungs- und Schadenersatzrecht zur Herausgabe der Quote verpflichtet, wobei aus anwaltlicher Vorsicht nur ein Teil geltend gemacht werde. Da die Konten in Deutschland geführt worden seien, sei die EuGVVO (alt) anwendbar; die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aus deren Artikel 2,
[3] Der Beklagte wendet internationale Unzuständigkeit ein. In Wahrheit handle es sich um einen Streit über die Erbteilung, weswegen der Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO (alt) erfüllt sei. Eine örtliche Zuständigkeit iSv § 27a JN liege nicht vor („§§ 106–108 AußStrG idF vor dem BGBl I Nr. 111/2003“). Der Verstorbene sei türkischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Türkei gewesen, er habe in Österreich kein Vermögen hinterlassen, die Klageführung in Deutschland oder der Türkei wäre möglich und zumutbar. [3] Der Beklagte wendet internationale Unzuständigkeit ein. In Wahrheit handle es sich um einen Streit über die Erbteilung, weswegen der Ausnahmetatbestand des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, EuGVVO (alt) erfüllt sei. Eine örtliche Zuständigkeit iSv Paragraph 27 a, JN liege nicht vor („§§ 106–108 AußStrG in der Fassung vor dem BGBl I Nr. 111/2003“). Der Verstorbene sei türkischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Türkei gewesen, er habe in Österreich kein Vermögen hinterlassen, die Klageführung in Deutschland oder der Türkei wäre möglich und zumutbar.
[4] Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück.
[5] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO (alt) sei nicht erfüllt, weil das Erbrecht nur als Vorfrage eines schuldrechtlichen Anspruchs zu beurteilen sei. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich daher aus Art 2 EuGVVO (alt). [5] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der Ausnahmetatbestand des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, EuGVVO (alt) sei nicht erfüllt, weil das Erbrecht nur als Vorfrage eines schuldrechtlichen Anspruchs zu beurteilen sei. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich daher aus Artikel 2, EuGVVO (alt).
[6] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, „ob ein auf Schadenersatz und/oder Bereicherungsrecht gestützter Anspruch eines nach ausländischem Recht eingeantworteten Erben gegen den anderen eingeantworteten Erben auf Ersatz eines die rechtskräftig festgelegte Erbquote übersteigend zugeeigneten Teils des Nachlassvermögens unter den Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO (alt) bzw Art 1 Abs 2 lit f EuGVVO (neu) fällt“. [6] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, „ob ein auf Schadenersatz und/oder Bereicherungsrecht gestützter Anspruch eines nach ausländischem Recht eingeantworteten Erben gegen den anderen eingeantworteten Erben auf Ersatz eines die rechtskräftig festgelegte Erbquote übersteigend zugeeigneten Teils des Nachlassvermögens unter den Ausnahmetatbestand des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, EuGVVO (alt) bzw Artikel eins, Absatz 2, Litera f, EuGVVO (neu) fällt“.
[7] Der ausschließlich diese Frage aufgreifende Revisionsrekurs des Beklagten ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs nicht zulässig.