Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, den Fahrzeuglenker P*** treffe kein Verschulden an dem Unfall. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht auf der Autobahn erfahre eine gewisse Einschränkung in der Richtung, daß der Fahrer nicht der Verpflichtung unterliege, sein Fahrzeug vor einem Hindernis anhalten zu müssen. Vielmehr genüge, daß er sein Fahrzeug beherrsche und in der Lage sei, eine gezielte Ausweichbewegung zu setzen. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes liege nur dann vor, wenn besondere Umstände die nahe Möglichkeit einer Verschärfung der mit dem Schnellverkehr auf Autobahnen üblicherweise verbundenen Gefahrenlage erkennen ließen. Nun stehe fest, daß der Sattelzug des A*** bei eingeschalteter Alarmblinkleuchte auf dem Pannenstreifen abgestellt war. Vor und nach diesem Kraftfahrzeug seien andere Fahrzeuge am Pannenstreifen abgestellt gewesen. 105 Meter entfernt vom PKW des S*** sei der Lastwagenzug des Sigmund L*** auf dem Pannenstreifen abgestellt und beleuchtet gewesen. Der Bestimmung des § 102 KFG könne dem Wortlaut nach nur jene Bedeutung gegeben werden, daß Alarmblinkanlagen nur an stillstehenden Fahrzeugen eingeschaltet werden dürfen, um vor einer Panne dieses Fahrzeuges zu warnen. Eine Gefahrenlage im "aktiven Bereich" der Autobahn habe P*** daher deshalb nicht erwarten müssen, weil das am Pannenstreifen stehende Fahrzeug A*** die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte. Zur Warnung vor Gefahrenlagen im "aktiven Fahrbahnbereich" sei § 89 StVO heranzuziehen. In diesem Fall seien nachfolgende Fahrzeuge durch eine nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigte Warneinrichtung zu warnen, wobei diese Warneinrichtung in einer der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug aufzustellen sei. Die alleinige Verwendung der Warnblinkanlage sei unzulässig. Aus diesen Umständen folge, daß die Absicherung einer Unfallstelle durch ein am Pannenstreifen abgestelltes Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage nicht dem Gesetz entspreche und auch nicht zweckmäßig sei, da herankommende Autofahrer daraus nur auf eine Panne dieses Kraftfahrzeuges schließen könnten und sich gerade aus diesem Grund während der Vorbeifahrt besonders auf dieses Kraftfahrzeug konzentrierten, um nicht einen allenfalls mit Reparaturarbeiten Beschäftigten zu gefährden oder gar zu verletzen. Daß am Pannenstreifen abgestellte Fahrzeuge eine besondere Gefahrensituation nahelegen, sei gleichfalls nicht ableitbar. Ohne Absicherung der Fahrbahn sei noch nicht zwingend anzunehmen, daß durch ein Unfallereignis Fahrbahnhindernisse vorliegen könnten. Wenn man aber zur Erkenntnis komme, daß die Alarmblinkanlage des Sattelzuges A*** nicht geeignet war, vor einem Unfall oder Fahrbahnhindernissen zu warnen, dann könne dem Berufungsgericht auch darin nicht gefolgt werden, daß P*** mit der Möglichkeit des Vorliegens von Hindernissen nach dem Sattelzug A*** hätte rechnen müssen. Gerade auf der Autobahn dürfe der Verkehrsteilnehmer mit einem adäquaten Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen, ganz besonders aber bei Berufskraftfahrern, die versuchen, zu Fuß die Autobahn zu überqueren. Die Forderung nach Beobachtung der Fahrbahnränder ohne Gewißheit einer besonderen Gefahrenlage, wie etwa nach einem eindeutig erkennbaren Verkehrsunfall, sei daher nicht gerechtfertigt. Geradezu von entscheidender Bedeutung sei es aber, ob Sigmund L*** gelaufen oder schneller gegangen sei. Wäre er gelaufen, wäre die Unfallvermeidbarkeitsgeschwindigkeit nur bei 26 km/h gelegen, ansonsten bei 52 km/h. Daraus folge, daß eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h nicht unfallvermeidend gewesen wäre, da selbst bei schnellem Gehen die unfallvermeidende Geschwindigkeit über 50 km/h gelegen, also der Unfall in jedem Fall unvermeidbar gewesen wäre. Da L*** vom linken Kotflügel erfaßt wurde und die Breite eines Ford Sierra 1,7 m beträgt, hätte er zumindest 1,5 m weiterlaufen müssen, um zur Gänze das Lichtraumprofil des Fahrzeuges zu verlassen. Dieser Zeitaufwand betrage aber mehr als eine halbe Sekunde. Nicht gefordert werden könne, daß zur blockierenden Bremsung auch ausgelenkt wird, da dies technisch unmöglich sei. Nicht zumutbar sei ferner, als fahrtechnisch richtiges Verhalten eine Bremsung zu vermeiden oder diese im letztmöglichen Moment zu lösen, um sodann auszulenken. Komme man daher zum Ergebnis, daß die für P*** erkennbare Situation nicht eine wesentliche Reduktion seiner Geschwindigkeit auf unter 40 km/h verlangte, ergebe sich die Unvermeidbarkeit des Verkehrsunfalles für P*** und bleibe für ein Verschulden kein Raum. Selbst wenn man aber ein Mitverschulden P*** annehme, sei dieses gegenüber dem groben Verschulden des Getöteten nicht meßbar, da dieser ohne zureichende Absicherung und ohne auf das herankommende Fahrzeug P*** zu beachten, die Autobahn bei Nachtzeit zu Fuß zu überqueren versuchte. Es stehe fest, daß die Unfallvermeidung für den Getöteten bei der ihm zumutbaren und der von ihm zu fordernden Sorgfalt als Fußgänger auf der Autobahn viel einfacher gewesen wäre als für P*** und auch, daß das unfallauslösende Fehlverhalten von L*** ausgegangen sei. Es bleibe daher dabei, daß der Fußgänger L*** auf der Autobahn selbst bei besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht eine abstrakte Gefahr dargestellt habe, mit der P*** nicht zu rechnen brauchte. Da das Verhalten eines Fußgängers auf der Autobahn völlig unberechenbar sei, sei auch der Vorwurf des Nichtauslenkens nicht gerechtfertigt, könnte doch der Fußgänger sich gerade in die Richtung bewegen, in die der Auslenkvorgang durchgeführt worden sei.Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, den Fahrzeuglenker P*** treffe kein Verschulden an dem Unfall. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht auf der Autobahn erfahre eine gewisse Einschränkung in der Richtung, daß der Fahrer nicht der Verpflichtung unterliege, sein Fahrzeug vor einem Hindernis anhalten zu müssen. Vielmehr genüge, daß er sein Fahrzeug beherrsche und in der Lage sei, eine gezielte Ausweichbewegung zu setzen. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes liege nur dann vor, wenn besondere Umstände die nahe Möglichkeit einer Verschärfung der mit dem Schnellverkehr auf Autobahnen üblicherweise verbundenen Gefahrenlage erkennen ließen. Nun stehe fest, daß der Sattelzug des A*** bei eingeschalteter Alarmblinkleuchte auf dem Pannenstreifen abgestellt war. Vor und nach diesem Kraftfahrzeug seien andere Fahrzeuge am Pannenstreifen abgestellt gewesen. 105 Meter entfernt vom PKW des S*** sei der Lastwagenzug des Sigmund L*** auf dem Pannenstreifen abgestellt und beleuchtet gewesen. Der Bestimmung des Paragraph 102, KFG könne dem Wortlaut nach nur jene Bedeutung gegeben werden, daß Alarmblinkanlagen nur an stillstehenden Fahrzeugen eingeschaltet werden dürfen, um vor einer Panne dieses Fahrzeuges zu warnen. Eine Gefahrenlage im "aktiven Bereich" der Autobahn habe P*** daher deshalb nicht erwarten müssen, weil das am Pannenstreifen stehende Fahrzeug A*** die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte. Zur Warnung vor Gefahrenlagen im "aktiven Fahrbahnbereich" sei Paragraph 89, StVO heranzuziehen. In diesem Fall seien nachfolgende Fahrzeuge durch eine nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigte Warneinrichtung zu warnen, wobei diese Warneinrichtung in einer der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug aufzustellen sei. Die alleinige Verwendung der Warnblinkanlage sei unzulässig. Aus diesen Umständen folge, daß die Absicherung einer Unfallstelle durch ein am Pannenstreifen abgestelltes Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage nicht dem Gesetz entspreche und auch nicht zweckmäßig sei, da herankommende Autofahrer daraus nur auf eine Panne dieses Kraftfahrzeuges schließen könnten und sich gerade aus diesem Grund während der Vorbeifahrt besonders auf dieses Kraftfahrzeug konzentrierten, um nicht einen allenfalls mit Reparaturarbeiten Beschäftigten zu gefährden oder gar zu verletzen. Daß am Pannenstreifen abgestellte Fahrzeuge eine besondere Gefahrensituation nahelegen, sei gleichfalls nicht ableitbar. Ohne Absicherung der Fahrbahn sei noch nicht zwingend anzunehmen, daß durch ein Unfallereignis Fahrbahnhindernisse vorliegen könnten. Wenn man aber zur Erkenntnis komme, daß die Alarmblinkanlage des Sattelzuges A*** nicht geeignet war, vor einem Unfall oder Fahrbahnhindernissen zu warnen, dann könne dem Berufungsgericht auch darin nicht gefolgt werden, daß P*** mit der Möglichkeit des Vorliegens von Hindernissen nach dem Sattelzug A*** hätte rechnen müssen. Gerade auf der Autobahn dürfe der Verkehrsteilnehmer mit einem adäquaten Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen, ganz besonders aber bei Berufskraftfahrern, die versuchen, zu Fuß die Autobahn zu überqueren. Die Forderung nach Beobachtung der Fahrbahnränder ohne Gewißheit einer besonderen Gefahrenlage, wie etwa nach einem eindeutig erkennbaren Verkehrsunfall, sei daher nicht gerechtfertigt. Geradezu von entscheidender Bedeutung sei es aber, ob Sigmund L*** gelaufen oder schneller gegangen sei. Wäre er gelaufen, wäre die Unfallvermeidbarkeitsgeschwindigkeit nur bei 26 km/h gelegen, ansonsten bei 52 km/h. Daraus folge, daß eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h nicht unfallvermeidend gewesen wäre, da selbst bei schnellem Gehen die unfallvermeidende Geschwindigkeit über 50 km/h gelegen, also der Unfall in jedem Fall unvermeidbar gewesen wäre. Da L*** vom linken Kotflügel erfaßt wurde und die Breite eines Ford Sierra 1,7 m beträgt, hätte er zumindest 1,5 m weiterlaufen müssen, um zur Gänze das Lichtraumprofil des Fahrzeuges zu verlassen. Dieser Zeitaufwand betrage aber mehr als eine halbe Sekunde. Nicht gefordert werden könne, daß zur blockierenden Bremsung auch ausgelenkt wird, da dies technisch unmöglich sei. Nicht zumutbar sei ferner, als fahrtechnisch richtiges Verhalten eine Bremsung zu vermeiden oder diese im letztmöglichen Moment zu lösen, um sodann auszulenken. Komme man daher zum Ergebnis, daß die für P*** erkennbare Situation nicht eine wesentliche Reduktion seiner Geschwindigkeit auf unter 40 km/h verlangte, ergebe sich die Unvermeidbarkeit des Verkehrsunfalles für P*** und bleibe für ein Verschulden kein Raum. Selbst wenn man aber ein Mitverschulden P*** annehme, sei dieses gegenüber dem groben Verschulden des Getöteten nicht meßbar, da dieser ohne zureichende Absicherung und ohne auf das herankommende Fahrzeug P*** zu beachten, die Autobahn bei Nachtzeit zu Fuß zu überqueren versuchte. Es stehe fest, daß die Unfallvermeidung für den Getöteten bei der ihm zumutbaren und der von ihm zu fordernden Sorgfalt als Fußgänger auf der Autobahn viel einfacher gewesen wäre als für P*** und auch, daß das unfallauslösende Fehlverhalten von L*** ausgegangen sei. Es bleibe daher dabei, daß der Fußgänger L*** auf der Autobahn selbst bei besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht eine abstrakte Gefahr dargestellt habe, mit der P*** nicht zu rechnen brauchte. Da das Verhalten eines Fußgängers auf der Autobahn völlig unberechenbar sei, sei auch der Vorwurf des Nichtauslenkens nicht gerechtfertigt, könnte doch der Fußgänger sich gerade in die Richtung bewegen, in die der Auslenkvorgang durchgeführt worden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche österreichisches Recht anzuwenden ist, wird in der Revision nicht bekämpft.
Nach ständiger Rechtsprechung stehen bei Teilnahme am Straßenverkehr Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit und Sichtverhältnisse in einem derart untrennbaren Zusammenhang, daß nur das richtige Verhältnis dieser drei Komponenten zueinander der Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO gerecht wird. Ein Minus bei einem dieser für die Verkehrssicherheit maßgeblichen Faktoren muß immer durch ein Plus bei den anderen ausgeglichen werden (ZVR 1969/108; ZVR 1972/97; ZVR 1979/195 u.a.). Jeder Kraftfahrer hat bei Dunkelheit grundsätzlich, soweit nicht besondere Umstände seine Sicht über den von der Beleuchtung seines Kraftfahrzeuges ausgeleuchteten Bereich hinaus ermöglichen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges der verwendeten Beleuchtung bzw. die Beleuchtung seines Fahrzeuges der eingehaltenen Geschwindigkeit anzupassen. Fährt er mit Abblendlicht, dann hat er, soweit nicht besondere Umstände die Sicht über die vom Abblendlicht erleuchtete Strecke hinaus ermöglichen, grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die ihm das Anhalten seines Fahrzeuges innerhalb der Reichweite des Abblendlichtes gestattet (ZVR 1961/334; JBl 1967, 319 u.a.). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, daß im Sinne des § 20 Abs 1 StVO jeder Kraftfahrer verpflichtet ist, auf eine erkennbare Gefahrenlage ohne unnötige Verzögerung durch sofortige Herabsetzung der Geschwindigkeit zu reagieren. Dabei ist die Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß es dem Kraftfahrer möglich ist, bei Erkennen eines Hindernisses vor diesem ohne Gefährdung von Personen oder Sachen sein Fahrzeug anzuhalten und allenfalls das Hindernis zu umfahren. Hiebei muß der Kraftfahrer alle Hindernisse in Betracht ziehen, mit denen zu rechnen er bei Beachtung aller gegebenen Umstände Veranlassung hat (ZVR 1985/156 u.a.).Nach ständiger Rechtsprechung stehen bei Teilnahme am Straßenverkehr Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit und Sichtverhältnisse in einem derart untrennbaren Zusammenhang, daß nur das richtige Verhältnis dieser drei Komponenten zueinander der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO gerecht wird. Ein Minus bei einem dieser für die Verkehrssicherheit maßgeblichen Faktoren muß immer durch ein Plus bei den anderen ausgeglichen werden (ZVR 1969/108; ZVR 1972/97; ZVR 1979/195 u.a.). Jeder Kraftfahrer hat bei Dunkelheit grundsätzlich, soweit nicht besondere Umstände seine Sicht über den von der Beleuchtung seines Kraftfahrzeuges ausgeleuchteten Bereich hinaus ermöglichen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges der verwendeten Beleuchtung bzw. die Beleuchtung seines Fahrzeuges der eingehaltenen Geschwindigkeit anzupassen. Fährt er mit Abblendlicht, dann hat er, soweit nicht besondere Umstände die Sicht über die vom Abblendlicht erleuchtete Strecke hinaus ermöglichen, grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die ihm das Anhalten seines Fahrzeuges innerhalb der Reichweite des Abblendlichtes gestattet (ZVR 1961/334; JBl 1967, 319 u.a.). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, daß im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO jeder Kraftfahrer verpflichtet ist, auf eine erkennbare Gefahrenlage ohne unnötige Verzögerung durch sofortige Herabsetzung der Geschwindigkeit zu reagieren. Dabei ist die Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß es dem Kraftfahrer möglich ist, bei Erkennen eines Hindernisses vor diesem ohne Gefährdung von Personen oder Sachen sein Fahrzeug anzuhalten und allenfalls das Hindernis zu umfahren. Hiebei muß der Kraftfahrer alle Hindernisse in Betracht ziehen, mit denen zu rechnen er bei Beachtung aller gegebenen Umstände Veranlassung hat (ZVR 1985/156 u.a.).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wird der in § 20 Abs 1 StVO normierten Verpflichtung auf Autobahnen im Hinblick auf die für diese bestehenden besonderen Einrichtungen und Verkehrsregeln grundsätzlich auch dann schon entsprochen, wenn der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallverhütend reagieren kann. Dies gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit. Auch in diesem Falle ist eine Geschwindigkeit einzuhalten, die dem Kraftfahrer bei unvermutet auftauchenden Hindernissen innerhalb der überblickbaren Strecke zumindest eine geeignete Ausweichbewegung erlaubt (ZVR 1979/68; 1983/33 u.a.). Dieser Grundsatz erfährt aber immer dann eine Einschränkung, wenn auf Grund besonderer Umstände, wie etwa auch einer unübersichtlichen Verkehrslage, die nahe Möglichkeit einer Verschärfung der mit dem Schnellverkehr auf Autobahnen üblicherweise verbundenen Gefahrenlage zu erkennen ist (ZVR 1976/68; 1983/33 u.a.). Im vorliegenden Fall hatte der LKW-Lenker A*** nicht nur an seinem Sattelkraftfahrzeug die Alarmblinkanlage eingeschaltet, sondern auch die Aufstellung eines Pannendreiecks am rechten Fahrbahnrand ca. 50 m hinter dem Heck des Sattelkraftfahrzeuges veranlaßt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß insbesondere auf Autobahnen eine am Pannenstreifen 50 m vor einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgestellten Kraftfahrzeug aufgestellte Warneinrichtung (Pannendreieck) für die nachfolgenden Kraftfahrzeuglenker ein Hinweis auf das Bestehen einer Gefahrenlage ist und diese wegen der dargelegten Schwierigkeiten der Absicherung von Unfallstellen auf Autobahnen auch damit rechnen müssen, daß sich ein Hindernis im Bereich der Fahrbahn befindet, das noch nicht entfernt und auch noch nicht durch Absicherung ungefährlich gemacht werden konnte. Ebenso mußte der Lenker P*** auch die vor und nach dem Sattelkraftfahrzeug am Pannenstreifen abgestellten Fahrzeuge als Hinweis auf eine mögliche Gefahrensituation auf der vor ihm liegenden Richtungsfahrbahn werten und wäre daher gemäß den oben dargelegten Grundsätzen zu einer wesentlichen Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit auf die für das Fahren auf Sicht mit Abblendlicht und darüberhinaus mit verschmutzten Scheinwerfergläsern zulässige Geschwindigkeit von 40 bis maximal 50 km/h verpflichtet gewesen und hätte überdies die vor ihm liegende Fahrbahn mit erhöhter Aufmerksamkeit beobachten müssen. Statt dessen wendete er seine Aufmerksamkeit dem abgestellten Sattelkraftfahrzeug zu, unterließ eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit, nahm daher den die Fahrbahn überquerenden Sigmund L*** erst auf eine Entfernung von 20 m wahr und erfaßte ihn ohne Einleitung einer Bremsung oder auch nur des Versuches eines Ausweichmanövers. Ohne Rechtsirrtum hat ihm daher das Berufungsgericht einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO, einer Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, angelastet. Der Beweis, daß der Unfall mit denselben Folgen (tödliche Verletzung des Sigmund L***) auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten des PKW-Lenkers P*** eingetreten wäre, ist der Beklagten jedenfalls nicht gelungen. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten bejaht. Wird das Verschulden des Lenkers P*** jenem des bei dem Unfall getöteten Sigmund L*** gegenüber gestellt, dem die Unterlassung der erforderlichen Aufmerksamkeit beim Überqueren der Fahrbahn einer Autobahn, um bei einem Verkehrsunfall Hilfe zu leisten, zur Last fällt, kann entgegen der Auffassung der Revision in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 keine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, wird der in Paragraph 20, Absatz eins, StVO normierten Verpflichtung auf Autobahnen im Hinblick auf die für diese bestehenden besonderen Einrichtungen und Verkehrsregeln grundsätzlich auch dann schon entsprochen, wenn der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallverhütend reagieren kann. Dies gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit. Auch in diesem Falle ist eine Geschwindigkeit einzuhalten, die dem Kraftfahrer bei unvermutet auftauchenden Hindernissen innerhalb der überblickbaren Strecke zumindest eine geeignete Ausweichbewegung erlaubt (ZVR 1979/68; 1983/33 u.a.). Dieser Grundsatz erfährt aber immer dann eine Einschränkung, wenn auf Grund besonderer Umstände, wie etwa auch einer unübersichtlichen Verkehrslage, die nahe Möglichkeit einer Verschärfung der mit dem Schnellverkehr auf Autobahnen üblicherweise verbundenen Gefahrenlage zu erkennen ist (ZVR 1976/68; 1983/33 u.a.). Im vorliegenden Fall hatte der LKW-Lenker A*** nicht nur an seinem Sattelkraftfahrzeug die Alarmblinkanlage eingeschaltet, sondern auch die Aufstellung eines Pannendreiecks am rechten Fahrbahnrand ca. 50 m hinter dem Heck des Sattelkraftfahrzeuges veranlaßt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß insbesondere auf Autobahnen eine am Pannenstreifen 50 m vor einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgestellten Kraftfahrzeug aufgestellte Warneinrichtung (Pannendreieck) für die nachfolgenden Kraftfahrzeuglenker ein Hinweis auf das Bestehen einer Gefahrenlage ist und diese wegen der dargelegten Schwierigkeiten der Absicherung von Unfallstellen auf Autobahnen auch damit rechnen müssen, daß sich ein Hindernis im Bereich der Fahrbahn befindet, das noch nicht entfernt und auch noch nicht durch Absicherung ungefährlich gemacht werden konnte. Ebenso mußte der Lenker P*** auch die vor und nach dem Sattelkraftfahrzeug am Pannenstreifen abgestellten Fahrzeuge als Hinweis auf eine mögliche Gefahrensituation auf der vor ihm liegenden Richtungsfahrbahn werten und wäre daher gemäß den oben dargelegten Grundsätzen zu einer wesentlichen Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit auf die für das Fahren auf Sicht mit Abblendlicht und darüberhinaus mit verschmutzten Scheinwerfergläsern zulässige Geschwindigkeit von 40 bis maximal 50 km/h verpflichtet gewesen und hätte überdies die vor ihm liegende Fahrbahn mit erhöhter Aufmerksamkeit beobachten müssen. Statt dessen wendete er seine Aufmerksamkeit dem abgestellten Sattelkraftfahrzeug zu, unterließ eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit, nahm daher den die Fahrbahn überquerenden Sigmund L*** erst auf eine Entfernung von 20 m wahr und erfaßte ihn ohne Einleitung einer Bremsung oder auch nur des Versuches eines Ausweichmanövers. Ohne Rechtsirrtum hat ihm daher das Berufungsgericht einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO, einer Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, angelastet. Der Beweis, daß der Unfall mit denselben Folgen (tödliche Verletzung des Sigmund L***) auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten des PKW-Lenkers P*** eingetreten wäre, ist der Beklagten jedenfalls nicht gelungen. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten bejaht. Wird das Verschulden des Lenkers P*** jenem des bei dem Unfall getöteten Sigmund L*** gegenüber gestellt, dem die Unterlassung der erforderlichen Aufmerksamkeit beim Überqueren der Fahrbahn einer Autobahn, um bei einem Verkehrsunfall Hilfe zu leisten, zur Last fällt, kann entgegen der Auffassung der Revision in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 keine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2, 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO.