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Entscheidung 2 Ob 1542/93×

Entscheidung 2 Ob 1542/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1542/93(2Ob1543/93, 2Ob1544/93)

Entscheidungsdatum

26.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Erlagssache des Rechtsanwalts Dr.Alfred R*****, gegen Cyril de B*****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte 1014 Wien, Tuchlauben 13, wegen Paragraph 1425, ABGB, infolge außerordentlichen Rekurses des Erlegers Dr.Alfred Richter, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 3.Mai 1993, GZ 43 R 132/93-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Erlegers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Wohl lassen die Paragraphen 84, 474, Absatz 2, 495, 513, ZPO die Verbesserung einer Rechtsmittelschrift, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt, zu, doch können inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlicher Unrichtigkeiten oder unschlüssiger Ausführungen nicht verbessert werden (Petrasch, ÖJZ 1985, 260, 299; RdW 1987, 54). Das außerordentliche Rechtsmittel des Erlegers enthält überhaupt keine der Überprüfung zugänglichen Ausführungen. Es ist daher mit inhaltlichen Mängel belastet, die zur Zurückweisung führen müssen.

Anmerkung

E34865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB01542.93.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19930826_OGH0002_0020OB01542_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung