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Entscheidung 2 Ob 155/21i×

Entscheidung 2 Ob 155/21i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob155/21i

Entscheidungsdatum

15.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2019 verstorbenen H*, zuletzt wohnhaft in *, über den Revisionsrekurs der minderjährigen Kinder des Erblassers, E* und T*, beide vertreten durch ihre Mutter M*, diese vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2021, GZ 43 R 112/21w-212, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Verlassenschaftsgericht hat gemäß Paragraph 156, Absatz eins, AußStrG im Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig einen Kollisionskurator nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, AußStrG für die minderjährigen Kinder bestellt, weil zwischen ihnen und ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, die alle Erben nach dem Verstorbenen sind, eine Interessenkollision besteht.

[2]           2. Damit scheidet die Befugnis der Mutter, für die Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und sie zu vertreten für die Zeit, die der Kollisionskurator im Amt ist, aus (so bereits 2 Ob 176/20m).

Textnummer

E136835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00155.21I.0316.000

Im RIS seit

03.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20220316_OGH0002_0020OB00155_21I0000_000