Entscheidung 2 Ob 155/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2019 verstorbenen H*, zuletzt wohnhaft in *, über den Revisionsrekurs der minderjährigen Kinder des Erblassers, E* und T*, beide vertreten durch ihre Mutter M*, diese vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2021, GZ 43 R 112/21w-212, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Das Verlassenschaftsgericht hat gemäß § 156 Abs 1 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig einen Kollisionskurator nach § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG für die minderjährigen Kinder bestellt, weil zwischen ihnen und ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, die alle Erben nach dem Verstorbenen sind, eine Interessenkollision besteht. [1] 1. Das Verlassenschaftsgericht hat gemäß Paragraph 156, Absatz eins, AußStrG im Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig einen Kollisionskurator nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, AußStrG für die minderjährigen Kinder bestellt, weil zwischen ihnen und ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, die alle Erben nach dem Verstorbenen sind, eine Interessenkollision besteht.
[2] 2. Damit scheidet die Befugnis der Mutter, für die Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und sie zu vertreten für die Zeit, die der Kollisionskurator im Amt ist, aus (so bereits 2 Ob 176/20m).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00155.21I.0316.000
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJT_20220316_OGH0002_0020OB00155_21I0000_000