Entscheidung 2 Ob 155/23t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2020 verstorbenen J*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. Verlassenschaft nach W*, vertreten durch die Erbin M*, diese vertreten durch Noé-Nordberg-Mautner Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, 2. B*, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, und 3. J*, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Zweit- und Drittantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 30. Juni 2023, GZ 2 R 58/23a-202, womit infolge der Rekurse der Zweit-
und Drittantragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom 21. März 2023, GZ 14 A 219/20v-195, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2020 verstorbenen J*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. Verlassenschaft nach W*, vertreten durch die Erbin M*, diese vertreten durch Noé-Nordberg-Mautner Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, 2. B*, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, und 3. J*, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Zweit- und Drittantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 30. Juni 2023, GZ 2 R 58/23a-202, womit infolge der Rekurse der Zweit-, und Drittantragsteller der Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom 21. März 2023, GZ 14 A 219/20v-195, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Verstorbene hatte seine zweite Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seine Kinder aus erster Ehe, darunter die beiden Rechtsmittelwerber, auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt.
[2] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses – ohne Durchführung eines Beweisverfahrens – die von der (Rechtsnachfolgerin der) Witwe abgegebene Erbantrittserklärung annahm und jene der Rechtsmittelwerber abwies. Beide würden sich ausdrücklich und ausschließlich auf eine Erbunwürdigkeit wegen strafbarer Handlungen der Witwe gegen die Verlassenschaft, allenfalls den Erblasser, iSd § 539 iVm § 543 Abs 2 ABGB (idF ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87; vgl § 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB) berufen. Eine solche könnte aus dem Vorbringen zu einem nach dem Erbanfall versuchten Prozessbetrug zu ihren Lasten jedoch nicht schlüssig abgeleitet werden. [2] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses – ohne Durchführung eines Beweisverfahrens – die von der (Rechtsnachfolgerin der) Witwe abgegebene Erbantrittserklärung annahm und jene der Rechtsmittelwerber abwies. Beide würden sich ausdrücklich und ausschließlich auf eine Erbunwürdigkeit wegen strafbarer Handlungen der Witwe gegen die Verlassenschaft, allenfalls den Erblasser, iSd Paragraph 539, in Verbindung mit Paragraph 543, Absatz 2, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87; vergleiche Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer eins und 2 ABGB) berufen. Eine solche könnte aus dem Vorbringen zu einem nach dem Erbanfall versuchten Prozessbetrug zu ihren Lasten jedoch nicht schlüssig abgeleitet werden.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweit- und Drittantragsteller ist mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig. [3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweit- und Drittantragsteller ist mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
[4] Eine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanzen (vgl RS0043605, RS0041719, RS0043603). Die Rechtsmittelwerber beschränken sich darauf, die (angeblich) von der Witwe gesetzten Handlungen strafrechtlich einzuordnen und ihre daraus resultierenden Schäden darzulegen. Sie gehen jedoch nicht auf die tragende Begründung des Rekursgerichts ein, dass damit keine strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft (oder gar den Erblasser) iSd § 539 ABGB (idF ErbRÄG 2015) behauptet werde. [4] Eine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanzen vergleiche RS0043605, RS0041719, RS0043603). Die Rechtsmittelwerber beschränken sich darauf, die (angeblich) von der Witwe gesetzten Handlungen strafrechtlich einzuordnen und ihre daraus resultierenden Schäden darzulegen. Sie gehen jedoch nicht auf die tragende Begründung des Rekursgerichts ein, dass damit keine strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft (oder gar den Erblasser) iSd Paragraph 539, ABGB in der Fassung ErbRÄG 2015) behauptet werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00155.23T.0423.000
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
JJT_20240423_OGH0002_0020OB00155_23T0000_000