Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die Zweitbeklagte könnte nur in Anspruch genommen werden, wenn sie mit der Erstbeklagten einen selbständigen Frachtvertrag abgeschlossen hätte. Hätte sie hingegen der Erstbeklagten nur einen LKW zur Ausführung des Transportes zur Verfügung gestellt, wäre der schuldtragende Lenker als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten tätig geworden. Wenn die Zweitbeklagte von der Erstbeklagten als Frachtführer beauftragt worden sei, könnte von ihr Schadenersatz nur insoweit begehrt werden, als sie der Erstbeklagten schadenersatzpflichtig sei. Die Klägerin behaupte kein unmittelbares Vertragsverhältnis zur Zweitbeklagten. Die Zweitbeklagte wäre daher in diesem Falle ein Dritter im Sinne des § 52a AÖSp. Durch die Abtretung der Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beginne keine neue Verjährungsfrist zu laufen. Die einjährige Verjährungsfrist zwischen den beiden Beklagten sei spätestens mit Ende des Jahres 1971 abgelaufen. Grobes Verschulden genüge nach Art. 32 Abs. 1 zweiter Satz CMR nicht, um die dreijährige Verjährungsfrist anwendbar zu machen. Vorsätzliche Veranlassung des Unfalles habe die Klägerin nicht behauptet. Das Erstgericht habe daher die Klage gegen die Zweitbeklagte mit Recht wegen Verjährung abgewiesen. Das Erstgericht habe aber übersehen, daß die Klägerin nicht ausschließlich behauptet habe, die Zweitbeklagte sei als Frachtführer tätig geworden. Sie lasse auch die Möglichkeit offen, daß der Transport von der Erstbeklagten mit Hilfe eines LKWs der Zweitbeklagten ausgeführt worden sei. Dann wäre die Erstbeklagte Frachtführer im Sinne der CMR. Nach Art. 32 zweiter Absatz CMR werde jedoch durch eine schriftliche Reklamation die Verjährung gehemmt. Das Erstgericht habe Feststellungen in dieser Richtung unterlassen. Überdies seien die Behauptungen der Klägerin über eine Versicherungspflicht und eine Verletzung derselben durch die Erstbeklagte nicht geprüft worden.Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die Zweitbeklagte könnte nur in Anspruch genommen werden, wenn sie mit der Erstbeklagten einen selbständigen Frachtvertrag abgeschlossen hätte. Hätte sie hingegen der Erstbeklagten nur einen LKW zur Ausführung des Transportes zur Verfügung gestellt, wäre der schuldtragende Lenker als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten tätig geworden. Wenn die Zweitbeklagte von der Erstbeklagten als Frachtführer beauftragt worden sei, könnte von ihr Schadenersatz nur insoweit begehrt werden, als sie der Erstbeklagten schadenersatzpflichtig sei. Die Klägerin behaupte kein unmittelbares Vertragsverhältnis zur Zweitbeklagten. Die Zweitbeklagte wäre daher in diesem Falle ein Dritter im Sinne des Paragraph 52 a, AÖSp. Durch die Abtretung der Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beginne keine neue Verjährungsfrist zu laufen. Die einjährige Verjährungsfrist zwischen den beiden Beklagten sei spätestens mit Ende des Jahres 1971 abgelaufen. Grobes Verschulden genüge nach Artikel 32, Absatz eins, zweiter Satz CMR nicht, um die dreijährige Verjährungsfrist anwendbar zu machen. Vorsätzliche Veranlassung des Unfalles habe die Klägerin nicht behauptet. Das Erstgericht habe daher die Klage gegen die Zweitbeklagte mit Recht wegen Verjährung abgewiesen. Das Erstgericht habe aber übersehen, daß die Klägerin nicht ausschließlich behauptet habe, die Zweitbeklagte sei als Frachtführer tätig geworden. Sie lasse auch die Möglichkeit offen, daß der Transport von der Erstbeklagten mit Hilfe eines LKWs der Zweitbeklagten ausgeführt worden sei. Dann wäre die Erstbeklagte Frachtführer im Sinne der CMR. Nach Artikel 32, zweiter Absatz CMR werde jedoch durch eine schriftliche Reklamation die Verjährung gehemmt. Das Erstgericht habe Feststellungen in dieser Richtung unterlassen. Überdies seien die Behauptungen der Klägerin über eine Versicherungspflicht und eine Verletzung derselben durch die Erstbeklagte nicht geprüft worden.
Der Schwerpunkt der Revision der Klägerin liegt in der Rechtsrüge, worin vorgebracht wird, daß eine vor Antritt der Fahrt durch den Lenker eines Kraftfahrzeuges herbeigeführte Alkoholisierung von 2.8 Promille nicht als fahrlässige Handlung anläßlich des Transportes des Gutes bezeichnet werden könne. Diese Berauschung sei zeitlich verschoben erfolgt, unabhängig vom späteren Antritt der Fahrt, sie sei daher keine typische Speditionshandlung.
Die Revision verwechselt hier Ursache und Wirkung. Nicht die Tatsache, daß der Lenker vor Antritt der Fahrt Alkohol zu sich genommen hat, sondern daß er infolge seiner Berauschung fehlerhaft gefahren ist und dabei einen Schaden verursacht hat, bedeutet eine Beschädigung anläßlich des Transportes.
Mit Recht wendet sich aber die Revision gegen die Lösung der Verjährungsfrage durch die Untergerichte. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der CMR (BGBl. 138/1961; 166 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IX. GP) besagen zu Art. 29: "Die CMR hält sich hier in der Terminologie an die ursprüngliche Fassung des Art. 25 des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 10. Dezember 1929. Die Literatur zu diesem Abkommen sieht in dem Begriff des vom Vorsatz gleichstehenden Verschuldens im allgemeinen eine Umschreibung der groben Fahrlässigkeit." Art. 25 des Warschauer Abkommens (BGBl, 286/1961) lautet: "Hat der Luftfrachtführer den Schaden vorsätzlich oder durch eine Fahrlässigkeit herbeigeführt, die nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder beschränken." Dazu führt Abraham, Das Recht der Luftfahrt I, 366 in Anm. 3 ff. aus: "Die dem deutschen Rechtsdenken fremdartige Formulierung einer dem Vorsatz gleichstehenden Fahrlässigkeit erklärt sich aus der Rücksichtnahme auf das angloamerikanische Recht, das den Begriff der groben Fahrlässigkeit im kontinentalen Sinne nicht kennt ... Für das deutsche Recht ist festzustellen, daß die grobe Fahrlässigkeit eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit ist." (Eine ähnliche Formulierung enthält übrigens auch § 29e Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, der eine uneingeschränkte Haftung für "vorsätzlich oder grob fahrlässig" herbeigeführte Schäden vorsieht.) Den auch mit der deutschen Rechtsprechung im Widerspruch stehenden Ausführungen Muths, Leitfaden zur CMR, zu Art. 29, auf die sich die Untergerichte gestützt haben, kann daher nicht gefolgt werden. Daß aber grobes Verschulden dem Vorsatz hinsichtlich des Ersatzes von Vermögensschaden nach österreichischem Recht grundsätzlich "gleichsteht", beweisen die §§ 1331, 1332 ABGB, Das Berufungsgericht hätte daher den Klagsanspruch gegenüber der Zweitbeklagten nicht von vornherein wegen Verjährung abweisen dürfen. Das Teilurteil war somit schon aus dieser rechtlichen Erwägung aufzuheben. Da jedoch Feststellungen über die gegenseitigen Beziehungen der Streitteile überhaupt nicht getroffen wurden, war auch das Ersturteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Mit Recht wendet sich aber die Revision gegen die Lösung der Verjährungsfrage durch die Untergerichte. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der CMR Bundesgesetzblatt 138 aus 1961,; 166 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch neun. Gesetzgebungsperiode besagen zu Artikel 29 :, "Die CMR hält sich hier in der Terminologie an die ursprüngliche Fassung des Artikel 25, des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 10. Dezember 1929. Die Literatur zu diesem Abkommen sieht in dem Begriff des vom Vorsatz gleichstehenden Verschuldens im allgemeinen eine Umschreibung der groben Fahrlässigkeit." Artikel 25, des Warschauer Abkommens (BGBl, 286 aus 1961,) lautet: "Hat der Luftfrachtführer den Schaden vorsätzlich oder durch eine Fahrlässigkeit herbeigeführt, die nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschließen oder beschränken." Dazu führt Abraham, Das Recht der Luftfahrt römisch eins, 366 in Anmerkung 3 ff. aus: "Die dem deutschen Rechtsdenken fremdartige Formulierung einer dem Vorsatz gleichstehenden Fahrlässigkeit erklärt sich aus der Rücksichtnahme auf das angloamerikanische Recht, das den Begriff der groben Fahrlässigkeit im kontinentalen Sinne nicht kennt ... Für das deutsche Recht ist festzustellen, daß die grobe Fahrlässigkeit eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit ist." (Eine ähnliche Formulierung enthält übrigens auch Paragraph 29 e, Absatz eins, des Luftverkehrsgesetzes, der eine uneingeschränkte Haftung für "vorsätzlich oder grob fahrlässig" herbeigeführte Schäden vorsieht.) Den auch mit der deutschen Rechtsprechung im Widerspruch stehenden Ausführungen Muths, Leitfaden zur CMR, zu Artikel 29,, auf die sich die Untergerichte gestützt haben, kann daher nicht gefolgt werden. Daß aber grobes Verschulden dem Vorsatz hinsichtlich des Ersatzes von Vermögensschaden nach österreichischem Recht grundsätzlich "gleichsteht", beweisen die Paragraphen 1331, 1332, ABGB, Das Berufungsgericht hätte daher den Klagsanspruch gegenüber der Zweitbeklagten nicht von vornherein wegen Verjährung abweisen dürfen. Das Teilurteil war somit schon aus dieser rechtlichen Erwägung aufzuheben. Da jedoch Feststellungen über die gegenseitigen Beziehungen der Streitteile überhaupt nicht getroffen wurden, war auch das Ersturteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Rekurs der Erstbeklagten meint im wesentlichen, die Klägerin habe gar nicht behauptet, daß die Erstbeklagte das Fahrzeug der Zweitbeklagten nur gemietet habe, um den Auftrag selbst als Frachtführer durchzuführen. Das ist jedoch aktenwidrig, da sich aus der Klage das Gegenteil ergibt. Eine Verfahrensergänzung in der vom Berufungsgericht aufgezeigten Richtung ist daher unerläßlich.