Entscheidungsgründe:
Am 16. August 1975 ereignete sich in Wien auf der Kreuzung Gablenzgasse-Fröbelgasse-Markgraf Rüdigerstraße ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin als Fußgängerin und der Beklagte als Lenker und Halter des PKW Peugeot 504, W 471.386, beteiligt waren. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalls des Vergehens nach § 88 Abs 1 und 4, erster Fall, StGB vom Strafbezirksgericht Wien durch das vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Entscheidung vom 17. April 1984, AZ 13 C Bl 356/84, bestätigte Urteil vom 11. Jänner 1984, GZ 13 U 1558/83-5, schuldig erkannt, ihm vorgeworfen wurde, daß er Hermine K*** unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht niedergestoßen habe.Am 16. August 1975 ereignete sich in Wien auf der Kreuzung Gablenzgasse-Fröbelgasse-Markgraf Rüdigerstraße ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin als Fußgängerin und der Beklagte als Lenker und Halter des PKW Peugeot 504, W 471.386, beteiligt waren. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalls des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, erster Fall, StGB vom Strafbezirksgericht Wien durch das vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Entscheidung vom 17. April 1984, AZ 13 C Bl 356/84, bestätigte Urteil vom 11. Jänner 1984, GZ 13 U 1558/83-5, schuldig erkannt, ihm vorgeworfen wurde, daß er Hermine K*** unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht niedergestoßen habe.
Die Klägerin stellte aus diesem Unfall Schadenersatzansprüche in der Gesamthöhe von S 700.993,-- s.A. und brachte vor, daß der Beklagte sie beim Überqueren der Fahrbahn der Gablenzgasse unter Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit aus Unaufmerksamkeit niedergestoßen habe. Sie sei zum Unfallszeitpunkt 78 Jahre alt gewesen und habe die Fahrbahn dementsprechend langsam überquert. Als sie diese betreten habe, habe sich der PKW des Beklagten noch außerhalb jedes Gefahrenbereiches befunden; als er sich einige Sekunden später der Überquerungslinie genähert habe, sei sie vernünftigerweise stehen geblieben, weil sie keine Gewißheit gehabt habe, bei ihrer langsamen Gehgeschwindigkeit noch rechtzeitig aus dem Bereich des PKW zu gelangen. Der Beklagte habe sich jedoch darauf verlassen, daß sie weiter die Fahrbahn überqueren würde, und habe hinter ihr vorbeifahren wollen.
Der Beklagte räumte einen Verschuldensanteil am Unfall von einem Drittel ein. Die Klägerin treffe jedoch ein Mitverschulden von zwei Dritteln, weil sie die Straße nicht entsprechend der Vorschrift des § 76 Abs 5 StVO in angemessener Eile überquert und sich vorher nicht entsprechend vergewissert habe. Darüber hinaus wendete der Beklagte zwei Drittel des Schadens an seinem PKW in der Höhe von S 4.000,--, somit S 3.333,--, aufrechnungsweise gegen den Klageanspruch ein.Der Beklagte räumte einen Verschuldensanteil am Unfall von einem Drittel ein. Die Klägerin treffe jedoch ein Mitverschulden von zwei Dritteln, weil sie die Straße nicht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 76, Absatz 5, StVO in angemessener Eile überquert und sich vorher nicht entsprechend vergewissert habe. Darüber hinaus wendete der Beklagte zwei Drittel des Schadens an seinem PKW in der Höhe von S 4.000,--, somit S 3.333,--, aufrechnungsweise gegen den Klageanspruch ein.
Mit dem Teil- und Teilzwischenurteil vom 10. November 1985, ON 23, erkannte das Erstgericht das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, verurteilte den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von S 232.350,-- und gab darüber hinaus dem Feststellungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 22. Mai 1986, ON 33. Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen, die insoweit, als das Klagebegehren dem Grunde nach mit einem Drittel als zu Recht bestehend erkannt und festgestellt wurde, daß der Beklagte für alle Unfallfolgen zu einem Drittel zu haften habe, sowie der Beklagte schuldig sei, der Klägerin den Betrag von S 4.117,-- s.A. zu bezahlen, als nicht in Beschwerde gezogen unberührt blieben, mit Beschluß vom 17. Dezember 1986, ON 38, auf. Bei der Beurteilung des Mitverschuldens der Klägerin komme es nicht nur auf die bisher behandelte Frage an, ob sie in angemessener Eile über die Gablenzgasse gegangen sei und ob sie nach Erkennung der Gefahrenlage auf der Fahrbahn habe stehen bleiben dürfen, sondern auch darauf, ob sie überhaupt berechtigt gewesen sei, die Fahrbahn noch vor dem herannahenden PKW des Beklagten zu betreten. Nach ständiger Rechtsprechung müßten Fußgänger vor dem Überqueren der Fahrbahn die Verkehrslage sehr sorgfältig prüfen; sie dürfen gemäß dem letzten Satz des § 76 Abs 5 StVO den Fahrzeugverkehr nicht behindern. Demgemäß hätten sie die Annäherungsgeschwindigkeit von Fahrzeugen in Relation zu ihrer eigenen Gehrichtung und Gehgeschwindigkeit zu setzen und von der Überquerung der Fahrbahn Abstand zu nehmen, wenn dies nicht mehr gefahrenlos möglich sei. Im konkreten Fall sei daher zu prüfen, ob die Klägerin die Gablenzgasse noch vor dem sich nähernden Fahrzeug des Beklagten habe überqueren dürfen oder zufolge dessen Annäherung schon verpflichtet gewesen sei, die Vorbeifahrt des PKWs abzuwarten und erst dann auf die andere Straßenseite hinüber zu gehen. Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht mit Zwischenurteil das Klagebegehren wiederum dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Es traf folgende Feststellungen:Mit dem Teil- und Teilzwischenurteil vom 10. November 1985, ON 23, erkannte das Erstgericht das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, verurteilte den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von S 232.350,-- und gab darüber hinaus dem Feststellungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 22. Mai 1986, ON 33. Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen, die insoweit, als das Klagebegehren dem Grunde nach mit einem Drittel als zu Recht bestehend erkannt und festgestellt wurde, daß der Beklagte für alle Unfallfolgen zu einem Drittel zu haften habe, sowie der Beklagte schuldig sei, der Klägerin den Betrag von S 4.117,-- s.A. zu bezahlen, als nicht in Beschwerde gezogen unberührt blieben, mit Beschluß vom 17. Dezember 1986, ON 38, auf. Bei der Beurteilung des Mitverschuldens der Klägerin komme es nicht nur auf die bisher behandelte Frage an, ob sie in angemessener Eile über die Gablenzgasse gegangen sei und ob sie nach Erkennung der Gefahrenlage auf der Fahrbahn habe stehen bleiben dürfen, sondern auch darauf, ob sie überhaupt berechtigt gewesen sei, die Fahrbahn noch vor dem herannahenden PKW des Beklagten zu betreten. Nach ständiger Rechtsprechung müßten Fußgänger vor dem Überqueren der Fahrbahn die Verkehrslage sehr sorgfältig prüfen; sie dürfen gemäß dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 5, StVO den Fahrzeugverkehr nicht behindern. Demgemäß hätten sie die Annäherungsgeschwindigkeit von Fahrzeugen in Relation zu ihrer eigenen Gehrichtung und Gehgeschwindigkeit zu setzen und von der Überquerung der Fahrbahn Abstand zu nehmen, wenn dies nicht mehr gefahrenlos möglich sei. Im konkreten Fall sei daher zu prüfen, ob die Klägerin die Gablenzgasse noch vor dem sich nähernden Fahrzeug des Beklagten habe überqueren dürfen oder zufolge dessen Annäherung schon verpflichtet gewesen sei, die Vorbeifahrt des PKWs abzuwarten und erst dann auf die andere Straßenseite hinüber zu gehen. Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht mit Zwischenurteil das Klagebegehren wiederum dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Es traf folgende Feststellungen:
Am Unfallstag war es sonnig, die Fahrbahn war trocken. Die Gablenzgasse wird stadteinwärts als Einbahn geführt und weist in dieser Richtung zwei Fahrstreifen zuzüglich zweier Parkstreifen auf. Die Klägerin war zum Unfallszeitpunkt 78 Jahre alt und konnte sich wegen zweier Hüftgelenksoperationen nur schlecht und langsam bewegen. Ihre Gehgeschwindigkeit betrug zirka 3 km/h oder 0,83 m/sec. Sie beabsichtigte, die Gablenzgasse von der Markgraf Rüdigergasse kommend zu Fuß von rechts nach links aus der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen zu überqueren. Die Fahrbahn war in Annäherungsrichtung des Beklagten gesehen links durch einen Kastenwagen verparkt und zwar mit einer Verparkungsbreite von 2,2 m. Als die Klägerin auf die Fahrbahn trat, befand sie sich nicht im Sichtbereich des sich annähernden PKWs. Sie mußte erst rund 1 m bis 1,2 m (entspricht 1,2 bis 1,4 Sekunden) zurücklegen, um das Fahrzeug des Beklagten zu erkennen. Zu diesem Zeitpunkt war es 51 bis 60 m entfernt. Unmittelbar nachdem die Klägerin den PKW des Beklagten wahrgenommen hatte, blieb sie stehen; sie wurde in der Folge vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt. Die Kollisionsposition befand sich zirka 3,5 m vom rechten Fahrbahnrand weg. Bei der Ausgangsgeschwindigkeit des PKWs des Beklagten von 49 bis 50 km/h betrug sein Reaktionsverzug 1,5 bis 2,2 Sekunden. Dieser Reaktionsverzug war unfallsauslösend.
Rechtlich erachtete das Erstgericht ein Mitverschulden der Klägerin auch nach der Ergänzung des Verfahrens nicht als gegeben. Sie habe bei Betreten der Fahrbahn keine Sicht auf das sich annähernde Fahrzeug des Beklagten gehabt. Erst nachdem sie 1 bis 1,5 m in die Fahrbahn gegangen sei, habe sie dieses erkennen können. Daß sie daraufhin stehen geblieben sei, könne ihr nicht vorgeworfen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Die Klägerin habe nicht mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten rechnen müssen; das Betreten der Fahrbahn sei daher nicht rechtswidrig gewesen. Im übrigen werde auf die Begründung des Urteils des ersten Rechtsganges verwiesen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu einem Drittel (auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin) zu Recht bestehe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu einem Drittel (auf der Grundlage einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin) zu Recht bestehe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.