Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil sich der Sachverhalt, der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 68/64 zugrundeliegt, nicht ohne weiteres mit dem hier zu beurteilenden vergleichen läßt und es die Rechtssicherheit gebietet, die grundsätzliche Frage der Sittenwidrigkeit der Übernahme von Haftungen durch Familienmitglieder neuerlich zu prüfen und die Kriterien für die Annahme einer solchen zu konkretisieren. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es könne eine Sittenwidrigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Übernahme einer Haftung vorliege, die in keinem Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Haftenden stehe. Dies sei aber hier nicht der Fall, weil der Kredit in monatlichen Raten von lediglich 3.487 S zurückzuzahlen gewesen wäre, dies bei einem monatlichen Einkommen der Zweitbeklagten von 10.000 S netto bzw einem Einkommen der Erstbeklagten von damals 10.257 S. Die vereinbarte Rate habe zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta in den damals geltenden Richtlinien über das Existenzminimum jedenfalls Deckung gefunden. Es sei völlig unrichtig, von einer "hoffnungslosen Überschuldung" der Hauptschuldnerin auszugehen.
Dazu komme, daß die Entscheidungsfreiheit der Zweitbeklagten in keiner Weise eingeschränkt gewesen sei. Sie sei freiwillig mit ihrer Schwester nach Wien gereist und habe an den Gesprächen freiwillig teilgenommen. Es seien auch die Hereinnahme der Bürgschaftserklärung und die Annahme dieser Erklärung durch die klagende Partei nicht an dem Tag erfolgt, an dem sie von der Zweitbeklagten abgegeben wurde, sondern die klagende Partei habe die Zuzählung des Kredites auch von der Bonitätsprüfung der Bürgin abhängig gemacht. Die Zweitbeklagte habe in der Folge noch Saldenbestätigungen über den von ihr selbst aufgenommenen Kredit und auch Gehaltsbestätigungen beigebracht. Sie habe es also in der Hand gehabt, die abgegebene Bürgschaftserklärung zu überdenken, und es wäre nur erforderlich gewesen, die angeforderten Unterlagen nicht beizubringen, worauf dann eben der Kredit nicht gewährt und die Kreditvaluta nicht zugezählt worden wäre. Schließlich fehle es auch an einem subjektiven Element auf Seite der klagenden Partei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Sittenwidrigkeit riskanter Bürgschaften erstmals in der Entscheidung vom 27.3.1995, 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64 = ecolex 1995, 638 = EvBl 1995/156 = JBl 1995, 651 [Mader] = ÖBA 1995, 804 [Graf, 776] = ZVR 1996/31), auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, es seien die vom deutschen Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19.Oktober 1993 NJW 1994, 36 = ZIP 1993, 1775 entwickelten Wertungen bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen auch für den österreichischen Rechtsbereich anwendbar, weil das Prinzip der Privatautonomie durch die Bestimmung des § 879 ABGB begrenzt sei. Die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber dem einem dem Hauptschuldner gutstehenden Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteige, mit weiteren, in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen könne in Ausnahmsfällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestandes zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen. In diese Entscheidung wurden vom Obersten Gerichtshof 11 Gesichtspunkte aufgezählt, die bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit zu beachten seien: Das grobe Mißverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung, die konkrete vertragliche Ausgestaltung der Mithaftung, die hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, die Verharmlosung des Risikos oder der Tragweite der Verpflichtung durch einen Angestellten der Bank, die Überrumpelung des Angehörigen durch die Bank, die Ausnutzung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt, die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen, das Fehlen eines wesentlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Vertrages, die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank, die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Haftenden sowie die Notwendigkeit, daß diese Umstände der Bank bekannt waren (siehe Graf, Verbesserter Schutz vor riskanten Bürgschaften, ÖBA 1995, 776 [778]). Diese Kriterien sind, wie Graf, aaO 778 f zutreffend hervorhebt, unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes systematisch wie folgt zusammenzufassen:Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Sittenwidrigkeit riskanter Bürgschaften erstmals in der Entscheidung vom 27.3.1995, 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64 = ecolex 1995, 638 = EvBl 1995/156 = JBl 1995, 651 [Mader] = ÖBA 1995, 804 [Graf, 776] = ZVR 1996/31), auseinandergesetzt und dabei ausgeführt, es seien die vom deutschen Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19.Oktober 1993 NJW 1994, 36 = ZIP 1993, 1775 entwickelten Wertungen bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen auch für den österreichischen Rechtsbereich anwendbar, weil das Prinzip der Privatautonomie durch die Bestimmung des Paragraph 879, ABGB begrenzt sei. Die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber dem einem dem Hauptschuldner gutstehenden Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteige, mit weiteren, in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen könne in Ausnahmsfällen in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestandes zur Annahme der Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäfts führen. In diese Entscheidung wurden vom Obersten Gerichtshof 11 Gesichtspunkte aufgezählt, die bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit zu beachten seien: Das grobe Mißverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung, die konkrete vertragliche Ausgestaltung der Mithaftung, die hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, die Verharmlosung des Risikos oder der Tragweite der Verpflichtung durch einen Angestellten der Bank, die Überrumpelung des Angehörigen durch die Bank, die Ausnutzung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt, die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen, das Fehlen eines wesentlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Vertrages, die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank, die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Haftenden sowie die Notwendigkeit, daß diese Umstände der Bank bekannt waren (siehe Graf, Verbesserter Schutz vor riskanten Bürgschaften, ÖBA 1995, 776 [778]). Diese Kriterien sind, wie Graf, aaO 778 f zutreffend hervorhebt, unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes systematisch wie folgt zusammenzufassen:
a) inhaltliche Mißbilligung des Bürgschaftsvertrages,
b) Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens in Form verdünnter Entscheidungsfreiheit sowie
c) Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser beiden Faktoren durch den Kreditgeber.
Auslösendes Element der Sittenwidrigkeitskontrolle ist daher die Übernahme einer Haftung, die in keinem Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Haftenden besteht.
Kriterien für die Annahme der inhaltlichen Störung sind ein grobes Mißverhältniß zwischen Leistungsfähigkeit und übernommener Verpflichtung, das Abdingen von bürgschaftsrechtlichen Schutzvorschriften oder das Fehlen von Haftungsbegrenzungen, eine hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, weil die Wahrscheinlichkeit, daß das fehlende Leistungsvermögen des Interzedenten relevant wird, vom Umfang der Überschuldung des Hauptschuldners abhängt; dazu kommt auch noch das Kriterium des fehlenden wirtschaftlichen Eigeninteresses des Sicherungsgebers (Graf, aaO 780).
Im vorliegenden Fall ist der zwischen der klagenden Partei und der Zweitbeklagten abgeschlossene Bürgschaftsvertrag inhaltlich zu mißbilligen, weil - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - ein grobes Mißverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit der Zweitbeklagten (monatliches Nettoeinkommen von S 10.000 bei einem Schuldenstand von 50.000 S und eine Kreditverbindlichkeit von 300.000 S) vorliegt. Auch die Vermögensverhältnisse der Erstbeklagten (monatliches Einkommen von 10.900 S bei offenen Verbindlichkeiten von 250.000 S) ließen die Inanspruchnahme der Sicherungsgeberin als sehr wahrscheinlich erscheinen. Schließlich fehlte der Zweitbeklagten auch jedes Eigeninteresse an dem der Erstbeklagten eingeräumten Kredit.
Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß das Risiko durch die Angestellte der Kreditvermittlungsgesellschaft - ihr Verhalten ist der klagenden Bank zuzurechnen (vgl SZ 68/77) - unter Hinweis auf die von der Erstbeklagten abzuschließende Kreditversicherung verharmlost wurde. Weiters kam es zu einer Überrumpelung der Zweitbeklagten, weil ja im Inserat der Kreditvermittlungsgesellschaft ein bürgenloser Kredit angekündigt worden war und die Zweitbeklagte erst im Laufe der Gespräche in den Räumlichkeiten der Kreditvermittlungsgesellschaft gefragt wurde, ob sie nicht Bürgin sein könne. Die Zweitbeklagte befand sich dadurch auch in einer Zwangslage, weil ohne Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung die Erstbeklagte wieder unverrichteter Dinge nach Hause fahren hätte müssen. Daran ändert entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nichts, daß sie sich verpflichtete, bestimmte Unterlagen nachzureichen. Welche Rechtsfolgen eine Weigerung der Zweitbeklagten, diese Unterlagen der klagenden Partei zu schicken, nach sich gezogen hätte, kann dahingestellt bleiben, weil sie jedenfalls unter dem psychologischen Zwang stand, dies zu tun. Es konnte von ihr nicht erwartet werden, daß sie entgegen einer übernommenen Verpflichtung handelt.Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß das Risiko durch die Angestellte der Kreditvermittlungsgesellschaft - ihr Verhalten ist der klagenden Bank zuzurechnen vergleiche SZ 68/77) - unter Hinweis auf die von der Erstbeklagten abzuschließende Kreditversicherung verharmlost wurde. Weiters kam es zu einer Überrumpelung der Zweitbeklagten, weil ja im Inserat der Kreditvermittlungsgesellschaft ein bürgenloser Kredit angekündigt worden war und die Zweitbeklagte erst im Laufe der Gespräche in den Räumlichkeiten der Kreditvermittlungsgesellschaft gefragt wurde, ob sie nicht Bürgin sein könne. Die Zweitbeklagte befand sich dadurch auch in einer Zwangslage, weil ohne Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung die Erstbeklagte wieder unverrichteter Dinge nach Hause fahren hätte müssen. Daran ändert entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nichts, daß sie sich verpflichtete, bestimmte Unterlagen nachzureichen. Welche Rechtsfolgen eine Weigerung der Zweitbeklagten, diese Unterlagen der klagenden Partei zu schicken, nach sich gezogen hätte, kann dahingestellt bleiben, weil sie jedenfalls unter dem psychologischen Zwang stand, dies zu tun. Es konnte von ihr nicht erwartet werden, daß sie entgegen einer übernommenen Verpflichtung handelt.
Alle diese Umstände waren auch der Verhandlungsgehilfin der klagenden Partei bekannt, weshalb - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - die von der Zweitbeklagten abgegebene Bürgschaftserklärung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.
Der Revision der klagenden Partei war deshalb keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.