Aus der Begründung:
Von den 23 Löschungsurkunden, deren Errichtung dem Guido K. zur Last gelegt werden, ist die letzte am 4. April 1952 verfaßt worden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Verurteilung wegen Errichtung der Löschungsquittungen und der Kaufverträge zulässig ist, ist somit zunächst von entscheidender Bedeutung, ob die Vorschriften des § 31 VStG. im vorliegenden Falle zur Anwendung kommen. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß die Verfolgung wegen Winkelschreiberei nach Ablauf der im § 31 Abs. 2 VStG. genannten Zeit von drei Monaten ausgeschlossen ist. Aus dem Wortlaut des § 3 der Justizministerialverordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, ist für die Beantwortung dieser Frage nichts zu gewinnen, weil es sich bei der Ausübung der im § 3 genannten Strafgewalt nicht um eine Strafgewalt gegen Angehörige eines bestimmten Berufes wegen Verletzung von Berufspflichten handelt und jedermann dieser als Disziplinargewalt bezeichneten Strafgewalt des Gerichtes unterworfen ist. Die Erwägungen, auf Grund derer in Disziplinarsachen eine Verjährung abgelehnt wird, können daher nicht Platz greifen. Die bestehenden besonderen Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung sind für das Verfahren vor den Gerichten die Ministerialverordnung, RGBl. Nr. 114/1857, für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes die Bestimmung des § 2 des Bundesgesetzes Nr. 244/1925. Soweit diese besonderen Vorschriften keine Anwendung finden, gelten für die Verfolgung von Winkelschreibern die Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 d des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen. Die Tatbestände in allen diesen Vorschriften sind, wie es die Natur der Sache erfordert, annähernd gleich. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber die Verjährung für die Tatbestände nach der Justizministerialverordnung, RGBl. Nr. 114/1857, anders regeln wollte als für die Tatbestände nach den anderen Vorschriften gegen die Winkelschreiberei. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Verfassung einer Löschungsquittung oder eines Kaufvertrages in bezug auf die Verjährung wesentlich anders zu behandeln wäre, als die Verfassung einer Urkunde für den Gebrauch vor einer Verwaltungsbehörde. In beiden Fällen handelt es sich um die unbefugte Ausübung eines Geschäftsbetriebes, die den befugten Parteienvertretern vorbehalten ist.Die von dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, daß das Verbrechen des Betruges, begangen durch Fälschung einer Urkunde, zwar nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist der Verjährung unterläge, nicht aber die Übertretung der Winkelschreiberei, begangen durch Errichtung dieser Urkunde. Wenn der Gesetzgeber auf die Verfolgung von Verbrechen, worauf lebenslange Kerkerstrafe gesetzt ist, nach 20 Jahren verzichtet (§ 228 lit. a StG.), so kann nicht mit Grund angenommen werden, daß ihm daran gelegen sei, sich auch nach Ablauf dieser Zeit noch die Verfolgung wegen Winkelschreiberei vorzubehalten.Von den 23 Löschungsurkunden, deren Errichtung dem Guido K. zur Last gelegt werden, ist die letzte am 4. April 1952 verfaßt worden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Verurteilung wegen Errichtung der Löschungsquittungen und der Kaufverträge zulässig ist, ist somit zunächst von entscheidender Bedeutung, ob die Vorschriften des Paragraph 31, VStG. im vorliegenden Falle zur Anwendung kommen. Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß die Verfolgung wegen Winkelschreiberei nach Ablauf der im Paragraph 31, Absatz 2, VStG. genannten Zeit von drei Monaten ausgeschlossen ist. Aus dem Wortlaut des Paragraph 3, der Justizministerialverordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, ist für die Beantwortung dieser Frage nichts zu gewinnen, weil es sich bei der Ausübung der im Paragraph 3, genannten Strafgewalt nicht um eine Strafgewalt gegen Angehörige eines bestimmten Berufes wegen Verletzung von Berufspflichten handelt und jedermann dieser als Disziplinargewalt bezeichneten Strafgewalt des Gerichtes unterworfen ist. Die Erwägungen, auf Grund derer in Disziplinarsachen eine Verjährung abgelehnt wird, können daher nicht Platz greifen. Die bestehenden besonderen Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung sind für das Verfahren vor den Gerichten die Ministerialverordnung, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes die Bestimmung des Paragraph 2, des Bundesgesetzes Nr. 244 aus 1925,. Soweit diese besonderen Vorschriften keine Anwendung finden, gelten für die Verfolgung von Winkelschreibern die Bestimmungen des Artikel römisch acht, Absatz eins, d des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen. Die Tatbestände in allen diesen Vorschriften sind, wie es die Natur der Sache erfordert, annähernd gleich. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber die Verjährung für die Tatbestände nach der Justizministerialverordnung, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, anders regeln wollte als für die Tatbestände nach den anderen Vorschriften gegen die Winkelschreiberei. Es ist auch nicht einzusehen, warum die Verfassung einer Löschungsquittung oder eines Kaufvertrages in bezug auf die Verjährung wesentlich anders zu behandeln wäre, als die Verfassung einer Urkunde für den Gebrauch vor einer Verwaltungsbehörde. In beiden Fällen handelt es sich um die unbefugte Ausübung eines Geschäftsbetriebes, die den befugten Parteienvertretern vorbehalten ist.Die von dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, daß das Verbrechen des Betruges, begangen durch Fälschung einer Urkunde, zwar nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist der Verjährung unterläge, nicht aber die Übertretung der Winkelschreiberei, begangen durch Errichtung dieser Urkunde. Wenn der Gesetzgeber auf die Verfolgung von Verbrechen, worauf lebenslange Kerkerstrafe gesetzt ist, nach 20 Jahren verzichtet (Paragraph 228, Litera a, StG.), so kann nicht mit Grund angenommen werden, daß ihm daran gelegen sei, sich auch nach Ablauf dieser Zeit noch die Verfolgung wegen Winkelschreiberei vorzubehalten.