Entscheidungsgründe:
Die am 12.1.1977 geborene Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am 16.7.1985 schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen ist unstrittig.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 839.440,50 s.A. Im einzelnen machte sie geltend:
Schmerzengeld S540.000,--
Verunstaltungsentschädigung S 110.000,--
Kosten für Heimunterbringung
Feber 1986 bis Juni 1987 und
September 1987 bis Juli 1988 S 337.277,50
Fahrtkosten S 57.720,--
Behandlungskosten S 4.443,--
Summe S 1,049.440,50
abzüglich Teilzahlung S 210.000,--
S 839.440,50.
Darüber hinaus stellte die Klägerin ein Feststellungsbegehren. Im Revisionsverfahren sind nur mehr die Höhe des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung sowie die Frage der Vorteilsausgleichung bei den Heimkosten strittig.
Die Beklagte erachtete lediglich ein Schmerzengeld von insgesamt S 200.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 10.000,-- für gerechtfertigt. Zu den begehrten Kosten für die Unterbringung der Klägerin im Kinderdorf St.Isidor wandte sie ein, die Klägerin müsse sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die von ihrer Mutter bezogene erhöhte Kinderbeihilfe von S 1.450,-- monatlich, sowie eine Eigenersparnis von 50 % der monatlichen Unterbringungskosten anrechnen lassen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 431.428,70 s.A. und wies das Leistungsmehrbegehren ab. Weiters stellte es die Haftung der Beklagten für alle aus dem Verkehrsunfall vom 16.7.1985 resultierenden unfallskausalen Folgen, beschränkt durch den bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag, fest. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende für das Revisionsverfahren relevante Feststellungen zugrunde:
Die Klägerin besuchte vor dem Unfall die Allgemeine Volksschule Waldkirchen am Wesen. Sie erwies sich dort in der ersten und zweiten Klasse allgemein als ein sehr fröhliches und aufgewecktes Kind, lernte rasch lesen und war im Turnunterricht sehr wendig. Sie war insgesamt durchschnittlich bis gut durchschnittlich begabt; allerdings lag ihr Schreiben und Zeichnen nicht. Gemessen an ihren Fähigkeiten war sie etwas zu wenig fleißig. Ihr soziales Verhalten war unauffällig; sie zeigte sich in der Klasse angepaßt. Beim Unfall am 16.7.1985 erlitt die Klägerin beidseits einen Einbruch des Schädelknochens im Stirn-Basis-Bereich, eine Zerreißung der harten Hirnhaut, eine Beschädigung von Hirngewebe, einen Bruch des linken Oberschenkels, eine Rißquetschwunde am Hinterhaupt links sowie Prellungen beider Unterschenkel mit Hautabschürfungen. Sie wurde nach dem Unfall ins Unfallkrankenhaus Linz eingeliefert und dort stationär aufgenommen. Am Aufnahmetag wurde in Allgemeinnarkose die Impression gehoben und eine bifrontale Craniotomie durchgeführt. Es wurde das lazerierte Hirngewebe abgesaugt und eine Naht der Dura sowie eine Plastik mit lyophylisierter Dura durchgeführt. Anschließend erfolgte das Einlegen der gehobenen Knochenteile; sodann wurde die Wunde verschlossen. Die Wunde am Hinterhaupt wurde ebenfalls in Allgemeinnarkose versorgt. Anschließend wurde eine Schienbeindrahtextension mit 4 kg Zuggewicht angelegt. Danach erfolgte die postoperative Überwachung der Klägerin auf der Intensivpflegestation, wo am nächsten Tag die Beatmung mit oralem Tubus durchgeführt wurde und eine computertomographische Untersuchung im Allgemeinen Krankenhaus Linz. Das CT ergab ein massives Hirnödem mit Einklemmung des Hirnstammes am Tendorium sowie ausgedehnte Kontusionsherde an beiden Frontalpolen, besonders links. Auf Grund des anhaltenden Hirndruckes wurde am 18.7.1985 neuerlich eine osteoklastische Trepanation durchgeführt und weitere Kontusionsherde abgesaugt. Dann wurde eine neuerliche Duraplastik mit lyophylisierter Dura durchgeführt. Die EEG-Kontrollen ergaben in der Folge eine nur langsame Besserung des Herdgeschehens im Granium. Am 24.7.1985 erfolgte eine neuerliche computertomographische Untersuchung, welche eine deutliche Rückbildung des Hirnödems, aber nach wie vor Raumforderung durch die Kontusionsherde und Einengung des Ventrikelsystems ergab. Am 30.7.1985 wurde die Beatmung abgesetzt und die weitere Beatmung mit O2-Maske und Vernebler durchgeführt. Neurologisch bestand zu diesem Zeitpunkt ein Koma Vigile mit ausgeprägten Primitiv-Reflexen. Auf Grund des neurologischen Zustandes der Klägerin war eine Erblindung nicht auszuschließen, sodaß der Augenarzt zur konsiliarischen Untersuchung beigezogen wurde. Dabei konnte aber kein pathologischer Befund erhoben werden. Am 2.8.1985 erfolgte eine Bronchoskopie und eine Laryngoskopie, wobei das Tracheotoma revidiert wurde und ein Granulationspropfen entfernt werden mußte. Anschließend erfolgte die Rückvernähung des Kehlkopfdeckels. In weiterer Folge kam es sowohl in EKG als auch neurologischerseits zu einer langsamen Besserung des Allgemeinzustandes und des neurologischen Zustandes der Klägerin, sodaß eine Verlegung auf die Normalstation ab 10.8.1985 möglich war. Nach vierwöchiger Extensionsbehandlung konnte am 21.8.1985 ein Brust-Becken-Beinverband aus Baycast angelegt und die Extension entfernt werden. Der Bruch wurde in diesem Verband in 15 Grad Antekurvation fixiert. Nach dem Ablegen des Gipsverbandes begann die Mobilisierung der Klägerin, was auf Grund einer Korrektur des rechten Hüftgelenkes durch die langdauernde Sedierung und Außenrotationslagerung des Beines vorläufig stark schmerzhaft war. Die Mobilisierung war in weiterer Folge nur sehr schleppend möglich, sodaß am 5.9.1985 nach Rücksprache mit Oberarzt Dr.G*** von der neuro-psychiatrischen Abteilung des Kinderkrankenhauses die Transferierung der Patientin in das Kinderkrankenhaus zur Rehabilitation bezüglich der Schädel-Hirnverletzung durchgeführt wurde. Im Kinderkrankenhaus wurde die Klägerin zum Kopfschutz mit einem Plastikhelm versorgt. Der erste stationäre Aufenthalt im UKH Linz dauerte vom 16.7. bis 5.9.1985 (= 52 Tage). Die Weiterbehandlung im Landeskinderkrankenhaus dauerte dann bis 18.9.1985 (= 13 Tage). Am 18.9.1985 wurde dann noch im UKH Linz ein Röntgen durchgeführt. Der linke Oberschenkel zeigte eine kräftige Kallusbildung. Ein Bohrdraht war im Bereich der Glabella unter der Haut vorspringend, der dann in Lokalanästhesie entfernt wurde. Die Klägerin wurde wieder zurück ins Kinderkrankenhaus gebracht und im UKH Linz für 1.10.1985 wiederbestellt. Am 1.10.1985 erfolgte dann die Gipsabnahme. Die Klägerin konnte das linke Bein gestreckt von der Unterlage hochheben. Die Extensionsstelle war reaktionslos und die Kallusbildung gut. Sensibilität und Durchblutung waren in Ordnung. Für 15.10.1985 wurde die Klägerin ins UKH Linz zur neuerlichen ambulanten Kontrolle wiederbestellt. Der An- und Abtransport der Klägerin erfolgte am 15.10.1985 mit der Rettung. Im UKH Linz konnte festgestellt werden, daß der Klägerin eine volle Belastung des linken Beines möglich war. Die Klägerin mußte allerdings Stützkrücken benützen und ging noch etwas hinkend. Sensibilität und Durchblutung waren in Ordnung. Die nächste ambulante Kontrolle erfolgte am 29.10.1985 mit Röntgenuntersuchung. Der linke Oberschenkelbruch zeigte sich knöchern verheilt. Biegungs- und Druckschmerz bestand nicht. Der Gang war linksseitig noch immer hinkend und die Hüfte endlagig eingeschränkt. Die Operationswunde am Kopf war reaktionslos. Für 1986 war dann die Operation zur Herstellung der Schädeldachplastik vorgesehen. Zunächst fand sich die Klägerin am 7.1.1986 wieder im UKH Linz ein. Ihr Gangbild war damals unauffällig, der linke Oberschenkel frei beweglich, das Bein gerade und nicht verkürzt. Die Klägerin trug nach wie vor den ihr im Kinderkrankenhaus verabreichten Plastikkopfschutz. Der Parieto-tempero-frontale Defekt hatte die Ausmaße von 12 x 6 cm, reichte von der Schädelbasis bis etwa zwei Querfinger an die Mittellinie heran und nach rechts bis zum Übergang an die frontalen Schläfen. Der Knochendefekt war von außen erkennbar, gut tastbar, nicht besonders empfindlich und das Hirn dort pulsierend. Es bestanden keine sensorischen Ausfälle. Nach der Tracheotomie war eine Narbe festzustellen. Insgesamt war die Klägerin etwas verlangsamt, subjektiv aber beschwerdefrei. Die Operation zur Craneoplastic mit autoplastischen, gespalteten Rippen wurde dann für 19.3.1986 vorgesehen und die Klägerin für 18.3.1986 zur neuerlichen stationären Behandlung wiederbestellt. Am Beginn der neuerlichen stationären Aufnahme im UKH Linz am 18.3.1986 zeigte sich der Allgemeinzustand der Klägerin gut. Haut und sichtbare Schleimhäute waren gut durchblutet und die Haut im Operationsgebiet in Ordnung. Am 19.3.1986 wurde dann die Craneoplastic mit autologen Bankspänen durchgeführt. Die Operation selbst dauerte von 9.38 bis 12.15 Uhr. Dabei wurde in Allgemeinnarkose und Rückenlage in die alte Narbe eingegangen, und zwar auf eine Länge von 17 cm und 7 cm Schnitterweiterung. Danach erfolgte die Abpräparierung der Hautperiostlappen frontal bis zur Augenbraue und die Darstellung der Defektränder. Nach dem Auffrischen der Ränder wurden die Knochenanteile nach Perforierung auf den Defekt aufgebracht und mit Bohrdrähten befestigt, wobei insgesamt 7 Eigenknochenfragmente Verwendung fanden. Zwei kleinere Eigenknochenfragmente wurden mit Vicrylnähten über die Bohrlöcher an die noch fehlenden Stellen entsprechend aufgebracht. Nach sorgfältiger Spülung des Wundgebietes zeigte die Schlußinspektion annähernd anatomische Verhältnisse. Bei der postoperativen Röntgenkontrolle stellten sich die Transplantate in anatomischer Lage dar. Dieser stationäre Krankenhausaufenthalt im UKH Linz dauerte noch bis 25.3.1986 (= insgesamt 8 Tage) und wurde die Klägerin nach operativ und postoperativ komplikationslosem Verlauf an diesem Tag mit der Rettung nach Hause transportiert. Bei der nächsten ambulanten Kontrolle am 28.3.1986 zeigte sich die OP-Narbe reaktionslos. Die Klägerin war grob neurologisch unauffällig, kreislaufmäßig stabil und das Schädeldach normal konturiert, worauf jede zweite Klammernaht entfernt wurde. Bei der nächsten ambulanten Kontrolle am 4.4.1986 zeigte sich die Operationsnarbe reaktionslos und zart abgeheilt. Es erfolgte die Entfernung der Restklammern und die Klägerin zeigte sich beschwerdefrei. Nach einer weiteren Kontrolle am 18.4.1986, bei der sich die Klägerin körperlich wohlauf zeigte, wurde die ambulante Behandlung vorerst beendet. Es war damals bei der Klägerin auf Höhe der Osteotomie ein kleiner Knochenwulst tastbar.
Seit 7.1.1986 ist die Klägerin, abgesehen von stationären Krankenhausaufenthalten und den Schulferien, in der Allgemeinen Landes-Sonderschule III im Kinderdorf St.Isidor untergebracht, wo sie ganztägig betreut und beaufsichtigt wird.Seit 7.1.1986 ist die Klägerin, abgesehen von stationären Krankenhausaufenthalten und den Schulferien, in der Allgemeinen Landes-Sonderschule römisch drei im Kinderdorf St.Isidor untergebracht, wo sie ganztägig betreut und beaufsichtigt wird.
Bei der Klägerin liegen seit dem Unfall und unfallbedingt Dauerfolgen vor. So ist ein organisches Psychosyndrom in Form einer jedenfalls im Vergleich zu Gleichaltrigen deutlichen Unterbegabung gegeben. Sie ist in ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit lückenhaft, es kommt zu Ausfallserscheinungen, Konzentrations- und Wahrnehmungsschwächen. Weiters blieben Störungen der Feinmotorik zurück. Die unfallbedingte Herabsetzung ihrer geistigen Fähigkeit führt bei der Klägerin zu einer vermehrten Suggestibilität, also verminderten Kritikfähigkeit und Reduktion ihrer Hemmungsfähigkeit. Dies führt zu Gefahren sexuellen Mißbrauchs und der Durchführung von Aufgaben oder Aufträgen ohne Überprüfung ihrer Sinnhaftigkeit oder allfälligen Gefährlichkeit. Die Minderung ihrer geistigen Fähigkeiten führt bei der Klägerin nach außen hin erkennbar nicht nur zu merklicher Verlangsamung, mühseligem Nachdenken und Versanden (Wahrnehmungs- und Konzentrationsschwächen), sondern auch sonst auffälligem Verhalten, wie etwa unmotiviertem Lachen, welches sich im Verkehr mit anderen Personen je nach den Umständen verschieden auswirken kann. Trifft die Klägerin auf wohlwollende Partner, so wird sie Mitleid und Zuneigung indizieren. Im Verkehr mit Altersgenossen ist aber mit Unverständnis und Ablehnung zu rechnen Mitte des Jahres 1987 zeigte die Klägerin im Kinderdorf St.Isidor verschiedentlich aggressive Verhaltensweisen auch gegenüber anderen Kindern. Sie wurde deshalb vom 12.6. bis 20.6.1987 wieder im Landeskinderkrankenhaus untersucht. Der damals dort erhobene Status ergab sensomotorische Schwächen der rechten Körperseite, wodurch graphomotorische Leistungen und kreative Funktionen deutlich gehemmt waren. Die Überprüfung der intellektuellen Fähigkeiten ergab einen IQ von 65 (normal: 100) mit einer starken Diskrepanz zwischen Verbal- und Handlungsteil, wobei Figuren-Raum-Wahrnehmung und kombinatorisches Denken besonders beeinträchtigt war. Allerdings ist die Ermittlung von IQ-Werten stark von der Tagesverfassung abhängig. Während dieses stationären Aufenthaltes verhielt sich dann die Klägerin völlig normal und trat in weiterer Folge auch im Kinderdorf kein aggressives Verhalten mehr auf.
Da sich bei einer ambulanten Kontrolle der Klägerin am 21.1.1987 zeigte, daß die durchgeführte Cranioplastic eingesunken und teilweise abgebaut war, wurde nach weiteren ambulanten Kontrollen am 29.1.1987 und 26.6.1987 die Klägerin am 29.6.1987 im UKH Linz neuerlich stationär aufgenommen. Am 30.6.1987 wurde der Klägerin dann in einer gut einstündigen Operation an der rechten Seite ein Teil der 7. Rippe entnommen und mit Bankspänen sowie Rippenteilen der bifrontale Defekt (Ausmaß 4 x 8 cm) behoben und mit Bohrdrähten fixiert. Der weitere Heilungsverlauf war komplikationslos und die Klägerin wurde nach acht Tagen stationären Aufenthaltes am 6.7.1987 wieder entlassen. Weitere ambulante Kontrollen erfolgten dann am 13.7.1987 (Nahtentfernung), am 27.7.1987 und am 29.10.1987 (Röntgenkontrolle).
Auf Grund ihrer unfallbedingten Verletzungen, des Heilungsverlaufes, der Folgeoperationen einschließlich der mit dem stationären Aufenthalt vom 29.6.1987 bis 6.7.1987 aufgetretenen Beschwerden erlitt die Klägerin gerafft und unter Einschluß der Restbeschwerden starke, mittelstarke und leichte Schmerzen über folgende Zeiträume:
Starke Schmerzen 15 - 16 Tage
Mittelstarke Schmerzen 32 - 34 Tage
Leichte Schmerzen 82 - 85 Tage
Unfallbedingte Wiedererkrankungen der Klägerin sind nicht auszuschließen.
Insbesondere auf Grund der geistigen Beeinträchtigung der Klägerin ist derzeit davon auszugehen, daß sie den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unfallsbedingt nicht genügen wird können. Wenn die Gefahr direkter Gewalteinwirkung besteht, wie etwa beim Ballspielen im Turnunterricht, muß die Klägerin auf Grund ihrer Schädelverletzungen noch einen Schutzhelm tragen.
Unfallbedingt besteht bei der Klägerin im behaarten Kopfbereich ohne nennenswerte Störung des Haarwuchses eine ausgedehnte Narbenzone, die ein handtellergroßes Areal umfaßt. Bei etwas vorgekämmtem - auch kurz geschnittenem - Haar sind die Narbenausläufer gegen die Stirn hin abgedeckt. Eine Druckempfindlichkeit dieses Narbenbereiches besteht nicht. In der Mitte der Vorderseite des Halses besteht querverlaufend eine Narbe nach Tracheotomie. Unter dem linken Schlüsselbein liegen mehrere unauffällige Narben und über der rechten Gesäßbacke eine 18 cm lange bis zu 2 cm breite Narbe von geringem Auffälligkeitswert. Weiters besteht im rechten Brustkorbbereich eine deutlich auffällige, ausgedehnte, gut 10 cm lange Narbe etwa im Verlauf der 6. Rippe. An Unterbringungskosten im Kinderdorf St.Isidor liefen im Zeitraum Februar 1986 bis Juni 1987 für insgesamt 326 Verpflegstage Kosten von S 177.848,-- auf, vom September 1987 bis Februar 1988 für 146 Verpflegstage S 84.080,70, und von März bis September 1988 für 129 Verpflegstage S 75.348,90.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld von S 250.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 90.000,-- für angemessen. Von den Kosten der Heimunterbringung von insgesamt S 337.277,60 brachte es unter dem Titel der Vorteilsausgleichung den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe in der aliquot errechneten Höhe von S 33.123,90 sowie eine Haushaltsersparnis in der nach Abzug von Fahrtkosten verbleibenden Höhe von S 16.048,-- in Anrechnung.
Infolge Berufung der Klägerin änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes, daß in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren unangefochten geblieben war, im Ausspruch über das Leistungsbegehren dahin ab, daß der Klägerin S 734.552,60 s. A. zugesprochen und das Mehrbegehren von S 104.887,90 s.A. s.A. abgewiesen wurde. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von S 500.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 110.000,-- für gerechtfertigt. Hinsichtlich der vom Erstgericht vorgenommenen aliquoten Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe von insgesamt S 33.123,90, sowie der Haushaltsersparnis mit S 16.048,-- im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Unterbringungskosten im Kinderdorf St.Isidor führte das Berufungsgericht aus, die Familienbeihilfe - ebenso die erhöhte Familienbeihilfe - werde nicht dem Kind gewährt, sondern der Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre oder die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage. Sie gelte nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindere nicht dessen Unterhaltsanspruch (§ 12 a FamL***). Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung des Familienlastenausgleichsgesetzes handle es sich bei der erhöhten Beihilfe nicht um einen Vorteil der Klägerin, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei. Daß nach § 2 Abs 5 lit d FamL*** die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht als aufgehoben gelte, wenn es sich wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befinde und die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe und, handle es sich um ein erheblich behindertes Kind, darüber hinaus in Höhe des Erhöhungsbetrages beitrage, ändere an der grundsätzlichen Regelung des § 12 a FamL*** nichts. Hingegen bestünden keine Bedenken, der Klägerin, wenn sie die Heimkosten von der Beklagten ersetzt erhalte, die Ersparnis anzurechnen, die sie dadurch erziele, daß in den Heimkosten auch Leistungen enthalten seien, die für ihren Unterhalt jedenfalls aufgewendet werden müßten. Wenn die minderjährige Geschädigte den Ersatzanspruch für die Heimkosten geltend machen könne, ohne sie selbst getragen zu haben, müsse sie sich auch selbst die entsprechende Haushaltsersparnis im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.Infolge Berufung der Klägerin änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes, daß in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren unangefochten geblieben war, im Ausspruch über das Leistungsbegehren dahin ab, daß der Klägerin S 734.552,60 s. A. zugesprochen und das Mehrbegehren von S 104.887,90 s.A. s.A. abgewiesen wurde. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von S 500.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 110.000,-- für gerechtfertigt. Hinsichtlich der vom Erstgericht vorgenommenen aliquoten Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe von insgesamt S 33.123,90, sowie der Haushaltsersparnis mit S 16.048,-- im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Unterbringungskosten im Kinderdorf St.Isidor führte das Berufungsgericht aus, die Familienbeihilfe - ebenso die erhöhte Familienbeihilfe - werde nicht dem Kind gewährt, sondern der Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre oder die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage. Sie gelte nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindere nicht dessen Unterhaltsanspruch (Paragraph 12, a FamL***). Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung des Familienlastenausgleichsgesetzes handle es sich bei der erhöhten Beihilfe nicht um einen Vorteil der Klägerin, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei. Daß nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera d, FamL*** die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht als aufgehoben gelte, wenn es sich wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befinde und die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe und, handle es sich um ein erheblich behindertes Kind, darüber hinaus in Höhe des Erhöhungsbetrages beitrage, ändere an der grundsätzlichen Regelung des Paragraph 12, a FamL*** nichts. Hingegen bestünden keine Bedenken, der Klägerin, wenn sie die Heimkosten von der Beklagten ersetzt erhalte, die Ersparnis anzurechnen, die sie dadurch erziele, daß in den Heimkosten auch Leistungen enthalten seien, die für ihren Unterhalt jedenfalls aufgewendet werden müßten. Wenn die minderjährige Geschädigte den Ersatzanspruch für die Heimkosten geltend machen könne, ohne sie selbst getragen zu haben, müsse sie sich auch selbst die entsprechende Haushaltsersparnis im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.