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Entscheidung 2 Ob 1577/94×

Entscheidung 2 Ob 1577/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1577/94

Entscheidungsdatum

12.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude M*****, vertreten durch Dr.Alfred Windhager, Mag.Norbert Lotz, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P***** GmbH,***** vertreten durch Dr.Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1994, GZ 20 R 119/94-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde gegen die unrichtige Anwendung des Paragraph 501, ZPO durch das Berufungsgericht wird zutreffend auf (Paragraph 10, a) RATG gegründet, weil der Rechtsanwaltstarif für die Bewertung des Streitgegenstandes nicht maßgeblich ist. Da überdies das Berufungsgericht sowohl eine mündliche Berufungsverhandlung durchführte, als auch die Beweisrüge inhaltlich ("zur Information") behandelte, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 501, ZPO nicht vor.

In den Ausführungen gegen die Qualifikation des verfahrensbetroffenen Bestandvertrages als Pachtvertrag und gegen die Auslegung von Vertragsbestimmungen zum "Weitergaberecht" und zur "Rechtsnachfolge" wird keine Frage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Das Urteil der zweiten Instanz wich in diesen Punkten auch nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung oder anerkannter Vertragsauslegung ab.

Anmerkung

E37600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB01577.94.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19950112_OGH0002_0020OB01577_9400000_000