Entscheidung 2 Ob 1577/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude M*****, vertreten durch Dr.Alfred Windhager, Mag.Norbert Lotz, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P***** GmbH,***** vertreten durch Dr.Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1994, GZ 20 R 119/94-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulassungsbeschwerde gegen die unrichtige Anwendung des § 501 ZPO durch das Berufungsgericht wird zutreffend auf (§ 10 a) RATG gegründet, weil der Rechtsanwaltstarif für die Bewertung des Streitgegenstandes nicht maßgeblich ist. Da überdies das Berufungsgericht sowohl eine mündliche Berufungsverhandlung durchführte, als auch die Beweisrüge inhaltlich ("zur Information") behandelte, liegt ein Verstoß gegen § 501 ZPO nicht vor.Die Zulassungsbeschwerde gegen die unrichtige Anwendung des Paragraph 501, ZPO durch das Berufungsgericht wird zutreffend auf (Paragraph 10, a) RATG gegründet, weil der Rechtsanwaltstarif für die Bewertung des Streitgegenstandes nicht maßgeblich ist. Da überdies das Berufungsgericht sowohl eine mündliche Berufungsverhandlung durchführte, als auch die Beweisrüge inhaltlich ("zur Information") behandelte, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 501, ZPO nicht vor.
In den Ausführungen gegen die Qualifikation des verfahrensbetroffenen Bestandvertrages als Pachtvertrag und gegen die Auslegung von Vertragsbestimmungen zum "Weitergaberecht" und zur "Rechtsnachfolge" wird keine Frage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Das Urteil der zweiten Instanz wich in diesen Punkten auch nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung oder anerkannter Vertragsauslegung ab.In den Ausführungen gegen die Qualifikation des verfahrensbetroffenen Bestandvertrages als Pachtvertrag und gegen die Auslegung von Vertragsbestimmungen zum "Weitergaberecht" und zur "Rechtsnachfolge" wird keine Frage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Das Urteil der zweiten Instanz wich in diesen Punkten auch nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung oder anerkannter Vertragsauslegung ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB01577.94.0112.000
Dokumentnummer
JJT_19950112_OGH0002_0020OB01577_9400000_000