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Entscheidung 2 Ob 158/24k×

Entscheidung 2 Ob 158/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob158/24k

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 650.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2024, GZ 10 R 17/24d-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen – von Fällen auffallender Fehlbeurteilung abgesehen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin kein hinreichendes Tatsachenvorbringen erstattet habe, das eine Zurechnung des behaupteten Handelns einer natürlichen Person zur Beklagten erlauben würde, ist nicht korrekturbedürftig.

Textnummer

E142701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00158.24K.1015.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241015_OGH0002_0020OB00158_24K0000_000